Sitzung: 04.10.2016 Ausschuss für Stadtentwicklung
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 6, Enthaltungen: 0
Vorlage: 05 - 16 0873/2016
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, das Einziehungsverfahren
gem. § 7 Straßen- und Wegegesetz NRW für einen Teilbereich der als Parkplatz
und fußläufiger Bereich gewidmeten Wegefläche des Neumarktes, Grundstück
Gemarkung Emmerich, Flur 18, Teilfläche aus Flurstück 700, durchzuführen, da diese
Wegefläche im Rahmen der Bauleitplanverfahren 89. Flächennutzungsplanänderung
sowie Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. E 18/13 – VEP Neumarkt – einer
anderen Nutzung zugeführt werden soll und damit keine öffentliche
Verkehrsbedeutung mehr haben wird.
Im Rahmen der Umsetzung der Planungen wird das Parken auf einem neu
gestalteten Parkplatz neu geordnet.
Mitglied Leypoldt teilt mit, dass er an der
Beratung und Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnimmt.
Stattdessen nimmt Mitglied Bartels als Vertreter teil.
Mitglied Kemkes erläutert kurz die Vorlage.
Mitglied Lindemann stellt den Antrag, nach
Vorlage zu beschließen.
Mitglied Spiertz geht auf den Weg zwischen
dem Flurstück 646 und dem ehem. Neumarkt-Gebäude ein, der in der Vorlage nicht
als Einziehungsfläche gekennzeichnet ist. In einer älteren Vorlage zur
Darstellung der Flächen war dies allerdings enthalten. Er stellt die Frage, ob
diese Wegefläche nicht ebenfalls als Einziehungsfläche gekennzeichnet werden
muss.
Herr Kemkes erklärt, dass es sich um die
Flächendarstellungen handelt, die sich im Eigentum der Stadt Emmerich am Rhein
befinden. Bei der angesprochenen Wegefläche handelt es sich um eine
Widmungsfläche, die auf der Teilparzelle 646 liegt (dort war die Rampe angelegt
mit einem schmalen Weg daneben). Ursprünglich war angeregt, dass die Verkehrsfläche
über die Privatfläche verläuft. Die Verwaltung hat nunmehr, bezogen auf die
städtische Fläche, die Einziehung vorgenommen. Die Verwaltung sieht kein
Erfordernis, diese Wegefläche in die Einziehungsfläche hineinzunehmen.
Mitglied Spiertz fragt nach, wie zukünftig
der öffentliche Zugang zum Flurstück 628 nach Einziehung der öffentlichen
Flächen gewährleistet werden soll. Das Flurstück 604 befindet sich im Eigentum
der Stadtwerke und ist mit einer Trafostation bebaut. Nach Meinung der
BGE-Fraktion kann das Grundstück nicht minderwertiger an öffentlichen Flächen
angebunden sein wie es seit über 60 Jahren der Fall ist. Dieser Sachverhalt
muss vor Einziehung der öffentlichen Flächen geprüft und gelöst werden.
Herr Kemkes erklärt, dass in den Bebauungsplänen
die rückwärtige Anbindung des Flurstückes 628 über den Bereich vom Neuen
Steinweg kommend zwischen der Trafostation und der Grundstücksgrenze möglich
ist. Im Bebauungsplan werden die erforderlichen Flächen als öffentliche
Verkehrsflächen festgesetzt werden. Wenn die genauen Lagen innerhalb der
Bebauungsplanverfahren (diese laufen derzeit) feststehen (wie z. B.
Trafostation) erfolgt eine entsprechende Anpassung. Mit dieser Vorlage soll die
Einleitung des Einziehungsverfahrens auf den Weg gebracht werden. Die
endgültige Endwidmung wird nach endgültiger Festlegung der Planung erfolgen.
Mitglied ten Brink fragt an, ob die
Abstandsflächen durch die Entwidmung unterschritten werden (z. B. am Gebäude
Tempelstraße/Ecke Neuer Steinweg); in den Zeichnungen steht eine Größe von 2,75
m und lt. Bauordnung müssen 3,00 m eingehalten werden.
Herr Kemkes führt aus, dass im Bebauungsplan
die überbaubaren Grundstücksflächen festgelegt sind und dabei die notwendigen
Abstandsflächen berücksichtigt wurden. Es handelt sich um 2 Ebenen, das
Bauleitplanverfahren und das Baugenehmigungsverfahren. Die Planung ist so
angelegt, dass die Abstandsflächen eingehalten werden; ansonsten kann keine
Baugenehmigung erteilt werden.
Herr Kemkes teilt auf Nachfrage von Mitglied
Bartels mit, dass ein Bauantrag für das Bauvorhaben vorliegt. Im Rahmen der
Bearbeitung des Bauantrages sind noch ergänzende Unterlagen nachzureichen. Man
befindet sich zum einen im Bebauungsplanverfahren und zum anderen im
Baugenehmigungsverfahren. Mit dem Vorhabenträger wurde vereinbart, dass, auch
wenn sich der Bebauungsplan noch in Bearbeitung befindet, ein Bauantrag
gestellt wird, um auch im parallel laufenden Baugenehmigungsverfahren noch
reagieren zu können. Es soll unmittelbar nach Rechtskraft des Bebauungsplanes
die Möglichkeit gegeben sein, die entsprechende Baugenehmigung zu erteilen.
Mitglied ten Brink spricht den Fall an, wenn
das vorhandene Gebäude Tempelstraße/Ecke Neuer Steinweg abgebrochen und wieder
neu aufgebaut wird. Er fragt nach, welche Abstandsflächen bei den heutigen
Höhenangaben eingehalten werden müssen.
Herr Kemkes teilt mit, dass diese Frage erst
mit Vorliegen eines Bauantrages beantwortet werden kann. Auch die Emmericher
Baugenossenschaft ist mit der Frage an die Verwaltung herangetreten, ob durch
einen geplanten Neubau Hindernisse entstehen könnten. Die planungsrechtlichen
Festsetzungen sind so getroffen, dass davon auszugehen ist, dass die Gebäude,
die im Bestand vorhanden sind, auch als Bestand Fortbestand haben wird. Im
Rahmen des Bauleitplanverfahrens wird dies aber nochmals überprüft werden.
Erster Beigeordneter Dr. Wachs führt
ergänzend aus, dass alle vorgetragenen Punkte der Emmericher Baugenossenschaft
und anderer Einwender als Anregung und Einwendung in das Bebauungsplanverfahren
aufgenommen und abgeprüft. Im Abwägungsprozess werden die Bedenken und
Anregungen dann abgewogen.
Mitglied Lindemann stellt den Antrag, nach
Vorlage zu beschließen.