Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 6, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, das Einziehungsverfahren gem. § 7 Straßen- und Wegegesetz NRW für einen Teilbereich der als Parkplatz und fußläufiger Bereich gewidmeten Wegefläche des Neumarktes, Grundstück Gemarkung Emmerich, Flur 18, Teilfläche aus Flurstück 700, durchzuführen, da diese Wegefläche im Rahmen der Bauleitplanverfahren 89. Flächennutzungsplanänderung sowie Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. E 18/13 – VEP Neumarkt – einer anderen Nutzung zugeführt werden soll und damit keine öffentliche Verkehrsbedeutung mehr haben wird.

Im Rahmen der Umsetzung der Planungen wird das Parken auf einem neu gestalteten Parkplatz neu geordnet.

 


Mitglied Leypoldt teilt mit, dass er an der Beratung und Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnimmt. Stattdessen nimmt Mitglied Bartels als Vertreter teil.

 

Mitglied Kemkes erläutert kurz die Vorlage.

 

Mitglied Lindemann stellt den Antrag, nach Vorlage zu beschließen.

 

Mitglied Spiertz geht auf den Weg zwischen dem Flurstück 646 und dem ehem. Neumarkt-Gebäude ein, der in der Vorlage nicht als Einziehungsfläche gekennzeichnet ist. In einer älteren Vorlage zur Darstellung der Flächen war dies allerdings enthalten. Er stellt die Frage, ob diese Wegefläche nicht ebenfalls als Einziehungsfläche gekennzeichnet werden muss.

 

Herr Kemkes erklärt, dass es sich um die Flächendarstellungen handelt, die sich im Eigentum der Stadt Emmerich am Rhein befinden. Bei der angesprochenen Wegefläche handelt es sich um eine Widmungsfläche, die auf der Teilparzelle 646 liegt (dort war die Rampe angelegt mit einem schmalen Weg daneben). Ursprünglich war angeregt, dass die Verkehrsfläche über die Privatfläche verläuft. Die Verwaltung hat nunmehr, bezogen auf die städtische Fläche, die Einziehung vorgenommen. Die Verwaltung sieht kein Erfordernis, diese Wegefläche in die Einziehungsfläche hineinzunehmen.

 

Mitglied Spiertz fragt nach, wie zukünftig der öffentliche Zugang zum Flurstück 628 nach Einziehung der öffentlichen Flächen gewährleistet werden soll. Das Flurstück 604 befindet sich im Eigentum der Stadtwerke und ist mit einer Trafostation bebaut. Nach Meinung der BGE-Fraktion kann das Grundstück nicht minderwertiger an öffentlichen Flächen angebunden sein wie es seit über 60 Jahren der Fall ist. Dieser Sachverhalt muss vor Einziehung der öffentlichen Flächen geprüft und gelöst werden.

 

Herr Kemkes erklärt, dass in den Bebauungsplänen die rückwärtige Anbindung des Flurstückes 628 über den Bereich vom Neuen Steinweg kommend zwischen der Trafostation und der Grundstücksgrenze möglich ist. Im Bebauungsplan werden die erforderlichen Flächen als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt werden. Wenn die genauen Lagen innerhalb der Bebauungsplanverfahren (diese laufen derzeit) feststehen (wie z. B. Trafostation) erfolgt eine entsprechende Anpassung. Mit dieser Vorlage soll die Einleitung des Einziehungsverfahrens auf den Weg gebracht werden. Die endgültige Endwidmung wird nach endgültiger Festlegung der Planung erfolgen.

 

Mitglied ten Brink fragt an, ob die Abstandsflächen durch die Entwidmung unterschritten werden (z. B. am Gebäude Tempelstraße/Ecke Neuer Steinweg); in den Zeichnungen steht eine Größe von 2,75 m und lt. Bauordnung müssen 3,00 m eingehalten werden.

 

Herr Kemkes führt aus, dass im Bebauungsplan die überbaubaren Grundstücksflächen festgelegt sind und dabei die notwendigen Abstandsflächen berücksichtigt wurden. Es handelt sich um 2 Ebenen, das Bauleitplanverfahren und das Baugenehmigungsverfahren. Die Planung ist so angelegt, dass die Abstandsflächen eingehalten werden; ansonsten kann keine Baugenehmigung erteilt werden.

 

Herr Kemkes teilt auf Nachfrage von Mitglied Bartels mit, dass ein Bauantrag für das Bauvorhaben vorliegt. Im Rahmen der Bearbeitung des Bauantrages sind noch ergänzende Unterlagen nachzureichen. Man befindet sich zum einen im Bebauungsplanverfahren und zum anderen im Baugenehmigungsverfahren. Mit dem Vorhabenträger wurde vereinbart, dass, auch wenn sich der Bebauungsplan noch in Bearbeitung befindet, ein Bauantrag gestellt wird, um auch im parallel laufenden Baugenehmigungsverfahren noch reagieren zu können. Es soll unmittelbar nach Rechtskraft des Bebauungsplanes die Möglichkeit gegeben sein, die entsprechende Baugenehmigung zu erteilen.

 

Mitglied ten Brink spricht den Fall an, wenn das vorhandene Gebäude Tempelstraße/Ecke Neuer Steinweg abgebrochen und wieder neu aufgebaut wird. Er fragt nach, welche Abstandsflächen bei den heutigen Höhenangaben eingehalten werden müssen.

 

Herr Kemkes teilt mit, dass diese Frage erst mit Vorliegen eines Bauantrages beantwortet werden kann. Auch die Emmericher Baugenossenschaft ist mit der Frage an die Verwaltung herangetreten, ob durch einen geplanten Neubau Hindernisse entstehen könnten. Die planungsrechtlichen Festsetzungen sind so getroffen, dass davon auszugehen ist, dass die Gebäude, die im Bestand vorhanden sind, auch als Bestand Fortbestand haben wird. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wird dies aber nochmals überprüft werden.

Erster Beigeordneter Dr. Wachs führt ergänzend aus, dass alle vorgetragenen Punkte der Emmericher Baugenossenschaft und anderer Einwender als Anregung und Einwendung in das Bebauungsplanverfahren aufgenommen und abgeprüft. Im Abwägungsprozess werden die Bedenken und Anregungen dann abgewogen.

 

Mitglied Lindemann stellt den Antrag, nach Vorlage zu beschließen.