Stadtkämmerer Siebers bezieht sich auf den zum 1.1.2017 neu eingeführten § 2b des Umsatzsteuergesetzes, der eine gegenüber der bisherigen Regelung erweiterte Umsatzsteuerpflicht der "juristischen Personen des öffentlichen Rechts" vorsieht. Er teilt dem Rat mit, dass die Stadt gegenüber dem Finanzamt die im Gesetz eingeräumte Option erklärt habe, die Übergangsfrist zu nutzen und spätestens erst nach dem 31.12.2020 die neue Regelung anwenden werde.