Einwände gegen die gemäß § 21 Abs. 4 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse zur Feststellung vorgelegten Niederschriften werden nicht erhoben. Die Niederschriften werden vom Vorsitzenden und der Schriftführerin unterzeichnet.
Einwände gegen die gemäß § 21 Abs. 4 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse zur Feststellung vorgelegten Niederschriften werden nicht erhoben. Die Niederschriften werden vom Vorsitzenden und der Schriftführerin unterzeichnet.