Mitglied Kaiser bezieht sich auf einen Beschluss des Rates vom 13.05.2014, in der der Bebauungsplan V 6/1 – Hauptstraße/Südost beschlossen wurde. Teil dieses Bebauungsplanes war ein städtebaulicher Vertrag, durch den der Vorhabenträger zu einer Auflage verpflichtet wurde. Dieser Verpflichtung ist der Bauherr bislang nicht nachgekommen.

Er fragt nach, warum der Vorhabenträger sich nicht an diesen städtebaulichen Vertrag hält?

 

Die Verwaltung sagt Prüfung zu.