Herr Kemkes erläutert kurz die Vorlage.

 

Nunmehr erläutert Herr Nussbaum ergebnisorientiert anhand einer Power-Point-Präsentation (im Ratsinformationssystem abrufbar) die Ergebnisse der 4 Prüfaufträge des Rates.

Zu Beginn gibt er einen kurzen Rückblick auf die vorhandene Ausgangsituation. Es besteht ein quantitatives und qualitatives Nahversorgungsdefizit im Hauptort Emmerich. Es gibt 2 innenstadtnahe Lösungsvarianten, welche vom Rat ausgeschlossen wurden, und 2 innenstadtferne Lösungsvarianten (ehemalige Kaserne und Kaufland). Nunmehr stellt er die beiden innenstadtfernen Lösungsvarianten vor.

Er weist darauf hin, dass die geforderte Erweiterung von Kaufland von 3.500 qm Geschossfläche ca. 2.995 qm Verkaufsfläche bedeuten. Die Untersuchung wurde anhand dieser Werte durchgeführt. Zu der Verkaufsfläche gehören keine Lagerräume, Sozialräume Kaffeebereich u. a.. Vom Büro musste eine Annahme getroffen werden, wieviel von 3.500 qm tatsächlich Verkaufsfläche ist. Man nimmt in der Regel 2/3 der Geschossfläche als Verkaufsfläche an. Nunmehr geht  er auf die landesplanerischen Regelungen ein. Es gibt klare Ziele der Raumordnung, die im Landesentwicklungsprogramm NRW (LEP) vorgegeben sind und sich mit Einzelhandelsentwicklungen beschäftigen. Einige der Ziele sagen aus, dass die in Rede stehende zu prüfende Erweiterung eigentlich nicht zulässig ist (Seite 8 und 9). Darüber hinaus wurde geprüft, inwieweit eine Erweiterung auf 3.500 qm verträglich ist. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die vorgeschlagene Erweiterung für die Bestandsmärkte durchaus vertretbar ist (Seite 18). Theoretisch wäre somit eine Erweiterung möglich, wenn die rechtlichen Rahmenbedingen anders wären. Die Bezirksregierung hat sich kritisch dazu geäußert und auch gutachterlicher Sicht wird eingeworfen, dass eine solch massive Verkaufsflächenerweiterung bei dem momentanen konzeptionellen Rahmen (Kaufland als Nahversorgungsstandort) nicht dem Konzept entspricht (Seite 19). Stattdessen wird empfohlen, den Kauflandmarkt proaktiv zu sichern und ihm eine marktgerechte Neuaufstellung zu ermöglichen. Fazit ist, dass der Standort Normannstraße   weiterhin als solitärer Nahversorgungsstandort ausgewiesen wird mit Entwicklungsziel Bestandsschutz einschl. 10 % VKF-Erweiterung.

Nunmehr geht er auf den nächsten Prüfauftrag „Kasernen-Standort“ ein (ab Seite 20). Als Vorschlag in das Konzept eingebracht, für die Zukunft vorzusehen, dass am Kasernengelände, sofern die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen werden, ein Nahversorgungsstandort mit herausgehobener Bedeutung ausgewiesen wird. Der perspektivische Nahversorgungsstandort kann nur zu einem tatsächlichen Nahversorgungsstandort werden, wenn eine tatsächliche Bevölkerungsentwicklung im Nahbereich stattfinden, wenn eine städtebauliche Integration der Kaserne stattfindet.

Auf Nachfrage von Mitglied ten Brink teilt Herr Nussbaum mit, dass am Kasernengelände aktuell kein Zentrum vorgesehen ist. Es ist weiterhin ein perspektivischer Nahversorgungsstandort vorgesehen und dieser kann nur realisiert werden, wenn eine entsprechende Entwicklung stattfindet. Für die aktuellen Planungen gibt es ganz klar definierte Bedingungen, die erfüllt werden müssen.

Herr Kemkes antwortet auf weitere Nachfrage von Mitglied ten Brink, dass im aktuellen Bebauungsplan Kaserne der Standort Aldi vorgesehen ist; eine entsprechende Baugenehmigung liegt vor. Die Baugenehmigung ist allerdings ebenfalls an die Bedingungen geknüpft, die von Herrn Nussbaum geschildert wurden. Es sind gewisse Entwicklungen an den sogenannten Gesundheitswohnpark angelehnt, d. h. Baubeginn erst dann, wenn der Rohbau vorhanden ist. Dies wurde über einen städtebaulichen Vertrag festgelegt. Die Nutzungsaufnahme des Aldi-Marktes ist weiterhin daran geknüpft, dass auch die Nutzungsaufnahme des Gesundheitswohnparkes realisiert wird. Genauso ist es mit dem perspektivischen Standort zu verstehen, der auf konzeptioneller Ebene vorgeschlagen wird. Die Rahmenbedingungen dazu sind vorgeprüft und es ist denkbar, dass eine solche Realisierung möglich ist. Dafür muss ein separates Bauleitplanverfahren angestoßen werden. Der Aldi-Markt ist bauleitplanmäßig zulässig  und in einem Bebauungsplan entsprechend festgesetzt. Geht es um die Entscheidung diesen perspektivischen Standort zu nutzen, um eine konkrete bauliche Entwicklung anzustoßen, ist ein Bauleitplanverfahren erforderlich und der Flächennutzungsplan muss angepasst werden. Der Rat als Träger der Planungshoheit der Kommune ist frei in seiner Entscheidung, den Start für das Bauleitplanverfahren dann zu veranlassen, wenn die konzeptionellen vorgegebenen Rahmenbedingungen tatsächlich eingetreten sind. Die Ausweisung als perspektivischer Standort ist kein Selbstläufer für mögliche weitere Investoren.

 

Auf Nachfrage von Mitglied Kulka, ob Herr Nussbaum nochmals auf die Bedingungen eingehen kann, erklärt er, dass es, wenn es ein tatsächlicher Nahversorgungsstandort werden soll, 2 Bedingungen gibt: deutliche Wohnflächenentwicklung und eine städtebauliche Integration des Standortes. Es muss also eine Anbindung an die bestehenden Siedlungsbereiche erfolgen.

 

Mitglied ten Brink stellt fest, dass Aldi ja genehmigt ist und perspektivisch gesehen kann es passieren, dass ein weiterer Markt als zentrale Versorgungseinrichtung errichtet wird. Dies wird von Herrn Nussbaum bestätigt. Allerdings muss dann nochmals geprüft werden, ob der künftige  Markt tatsächlich verträglich ist. Im Gutachten wird festgelegt, dass als Entwicklungsziel nur eine Entwicklung stattfinden kann, die das qualitative Nahversorgungsdefizit löst (kein Discounter sondern ein Supermarkt, der der Versorgung der Bevölkerung im Nahbereich dient).

 

Nunmehr fährt Herr Nussbaum in seiner Power-Point-Präsentation weiter (S. 30) und anschließend mit dem Prüfauftrag B (Konformitätsprüfung des Fachmarktzentrums) (S. 32 ff.). Die Ansiedlung eines „Fressnapf“ auf dem Gelände Wemmer & Janssen wäre konzeptkonform. Die Ansiedlung eines „Dänisches Bettenlager“ wäre nicht möglich, da ein hoher Anteil der Verkaufsfläche zentrenrelevante Sortimente beinhaltet und diese im Zentrum untergebracht werden sollen. Außerhalb zentraler Versorgungsbereiche sind diese Sortimente begrenzt. Daher ist außerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches die Ansiedlung eines „Dänisches Bettenlager“ nicht möglich.

Auch der  Getränkemarkt „Trink Gut“ ist hinsichtlich seiner Dimensionierung und seines Betriebstyps problematisch. Ein Markt, der Nahrungs- und Genussmittel verkauft muss außerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches der Nahversorgung dienen. Der Getränkemarkt trägt dem keine Rechnung, zum einen weil nicht genügend Einwohnerpotential in seinem direkten Umfeld liegt, welches noch nicht von anderen Märkten abgedeckt wird, und zum anderen liegt er zu nah am zentralen Versorgungsbereich. Die Überschneidung im Nahbereich der anderen Märkte ist zu groß.

Um den Standort dennoch zu realisieren wird vorgeschlagen, den zentralen Versorgungsbereich um das Gelände Wemmer & Janssen zu erweitern. Diese Erweiterung soll als funktionaler Versorgungsbereich für Fachmarktkonzepte mit nicht zentrenrelevanten oder nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimentsschwerpunkt oder Hybridkonzepten gekennzeichnet werden.

Es stellt sich dann die Frage, ob der Aldi-Standort miteinbezogen werden soll oder nicht. Aus fachgutachterlicher Sicht entsprechend aus städtebaulichen Gründen mehr Gründe dagegen, so dass man sich bewusst dafür entscheidet, den Aldi-Standort nicht in den zentralen Versorgungsbereich mitaufzunehmen. D. h. für die zentrale Versorgungserweiterung Wemmer & Janssen werden genau die Märkte mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten vorgegeben. Auf Seite 40 ist eine Liste der erlaubten Sortimente.

Fazit für das Gelände „Wemmer & Janssen“ ist die Aufnahme in den zentralen Versorgungsbereich, aber mit Einschränkung der Funktion, um den zentralen Versorgungsbereich weiter zu schützen.

Auf Nachfrage von Mitglied ten Brink antwortet Herr Nussbaum, dass ein Bekleidungsfachmarkt nicht zwangsläufig 800 qm Verkaufsfläche haben muss; es gibt durchaus kleinere Bekleidungsfachgeschäfte. Darüber hinaus muss man sich die Frage stellen, welche Auswirkungen die Ansiedlung eines großflächigen Fachmarktes auf die gewachsenen Strukturen im Zentrum hat. Bekleidung wurde aus dem Grund auf dem Grundstück ausgeschlossen, um keine Konkurrenzbeziehung zur Hauptlage aufkommen zu lassen und den zentralen Versorgungsbereich in seinen Kernsortimenten nicht noch weiter auszudehnen.

Würde man den Aldi-Markt in den zentralen Versorgungsbereich mit hereinnehmen würde man ihn zum einen noch weiter erweitern und zweitens würde ein Markt in den zentralen Bereich mitaufgenommen werden, der an andere rechtliche Rahmenbedingungen geknüpft ist; er könnte sich deutlich erweitern. Das würde evtl. zu einer Schwächung der Hauptlage oder zu einer zu starken Konkurrenzbeziehung zwischen der Randlage und der Hauptlage führen.

 

Auf Wortäußerung von Mitglied Kukulies erklärt Herr Nussbaum, dass, wenn das Gelände Wemmer & Janssen für mehr genutzt wird als derzeit, dann bietet das selbstverständlich Entwicklungspotential für Emmerich. Aber es entstehen auch negative Wechselwirkungen, weil es Bestandsbetriebe gibt, die durch einen solchen Konkurrenzstandort am Rande des zentralen Versorgungsbereiches ggfs. geschädigt werden. Der zentrale Versorgungsbereich soll in seiner Gänze gestärkt werden. Es gibt durchaus Bedenken, wenn zu große Konkurrenzbeziehungen zwischen der als primäres Ziel zu schützenden Hauptlage und einem Randstandort der zentralen Versorgungslage schafft.

 

Herr Nussbaum geht nunmehr weiter in seiner Präsentation (S. 45 und 46).

 

Weiter macht er mit dem Prüfauftrag D „Prüfung einer generellen Zulassung von Verkaufsflächenerweiterungen von Lebensmittelmärkten auf 1.200 qm VKF“. Was wie wann möglich ist ist davon abhängig, ob man sich in einem beplanten Innenbereich befindet, wo dann ein Bebauungsplan gilt oder befindet man sich in einem nicht überplanten Innenbereich, wo § 34 BauGB anzuwenden ist. Die Baunutzungsverordnung und auch der Landesentwicklungsplan treffen gewissen Vorgaben, die für Lebensmittelmärkte gelten, die sich in den besagten Gebieten befinden. Die Vorgaben sprechen immer von „Ausnahmen“, dass großflächige Lebensmittelmärkte in Sondergebieten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche festgesetzt werden können. Die stellt das größte Problem an den Wunsch dar, dass alle Märkte auf 1.200 qm Verkaufsfläche erweitern dürfen. Das darf landesplanerisch und bundesrechtlich kein Regelfall sein und muss immer eine Ausnahme darstellen.

Die Baunutzungsverordnung geht davon aus, dass ab 800 qm Verkaufsfläche oder 1.200 qm Geschossfläche von negativen Auswirkungen auf Bestandsmärkte ausgegangen wird (=Regelvermutung). D. h. sobald ein Markt über 800 qm Verkaufsfläche verfügt ist davon auszugehen, dass diese Auswirkungen negativ sind. Man muss darlegen, dass die Auswirkungen nicht negativ sind. Weiterhin heißt es, dass, wenn in einem Einzelhandelskonzept eine Verkaufsflächenzulassung festschreibt, dies nicht viel Wert ist, weil dann das Landes- und Bundesrecht greift und man trotzdem jeden Markt einzeln entsprechend der Regelvermutung prüfen muss. Abschließend heißt es aus planungsrechtlicher Sicht, dass man in das Einzelhandelskonzept nicht einfach eine solche Verkaufsflächenerweiterung reinschreiben kann.

Aus konzeptioneller Sicht ist auch gutachterlicher Sicht anzumerken, dass eine solche Erweiterung auch den Zielen des Einzelhandelskonzeptes widersprechen würde. Als primäres Ziel sollen die Zentren gestärkt werden. Auch würde man dem Ziel der bedarfsgerechten Entwicklung widersprechen.

 

Mitglied Gerritschen macht den Hinweis, dass die Zeit der geburtenstarken Jahrgänge anbricht, die demnächst in das Rentenalter gelangen. Es kommen vermehrt Rollatoren zum Einsatz und die Verbraucher wünschen sich entsprechend auch breitere Gänge. Sind breite Gänge ausgeschlossen, wenn man sagt, dass zwar die Sortimentsliste beibehalten wird aber die Gänge verbreitert werden.

Herr Nussbaum macht deutlich, wenn eine Erweiterung von 800 qm VK auf 1.200 VK erfolgt man davon ausgehen kann, dass auch eine Sortimentserweiterung stattfindet. Spricht man von einer geringfügigen Erweiterung (um z. B. breitere Gänge zu schaffen) kann das im Einzelfall sinnvoll sein, wenn trotzdem die Nahversorgungsfunktion des Marktes gesichert ist. Dennoch muss untersucht werden, ob durch die Attraktivierung des Marktes womöglich ein anderer Markt schließen muss.  Dafür muss immer eine Einzelfallbetrachtung gemacht werden.

 

Mitglied Leypoldt äußert Bedenken hinsichtlich des Standortes Kaserne, der seiner Meinung nach eine Schwächung der zentralen Lage und der Innenstadt zu Folge hätte.  Es gab in der Vergangenheit schon Anfragen zur Erweiterung. Die Märkte werden sich alle vor dem Hintergrund der Demografie auf eine mögliche Erweiterung einstellen, weil alle den Markt abgreifen möchten.

Herr Nussbaum erklärt, dass die generelle Verkaufsflächenerweiterung ein planungsrechtliches Problem ist. Wenn ein Standort erweitert werden soll muss genau für diesen Standort geprüft werden, ob er andere Standorte damit schädigt und ob er dann immer noch ein Nahversorgungsstandort ist. Dieses Verfahren ist auch erforderlich für den Standort an der Kaserne. Die konzeptionelle Vorbereitung, dass das Nahversorgungsdefizit gelöst werden könnte, die verhindert nicht die Prüfung, ob der Markt dem Zentrum, anderen Märkten etc. schadet. Es muss also immer eine Einzelfallbetrachtung erfolgen. Das räumliche Angebot wird durch die Ansiedlung des Aldi- Marktes verbessert, das qualitative Angebot nicht. Eine Haushaltsbefragung hat ergeben, dass viel Kaufkraft aus Emmerich abfließt, weil es kein vernünftiges Angebot an Supermärkten gibt.

Mitglied Leypoldt fragt nach, ob es möglich wäre, dass man das qualitative Defizit zum jetzigen Zeitpunkt auf dem Gelände Wemmer & Janssen plant. Herr Nussbaum antwortet, dass eine solche Prüfung nicht erfolgt ist, da der Rat beschlossen hat, dass es kein Standort für Nahrungs- und Genussmittel werden soll. Eine mögliche Ansiedlung müsste daraufhin geprüft werden, ob es der Hauptlage schädigt.

 

Mitglied Kukulies spricht sich durchaus dafür aus, dass eine Kommune das Signal für eine mögliche Erweiterung auf 1.200 qm Verkaufsfläche setzen könnte. Jedes Vorhaben bedarf ja eh einer Einzelfallprüfung.

 

Mitglied ten Brink führt an, dass ein wesentlicher Punkt das Ratsbeschlusses war, die bestehenden Märkte evtl. vergrößern zu können; nicht nur vom Warenangebot sondern von der modernen Gestaltung her. Herr Nussbaum erklärt, dass dies aus planungsrechtlicher Sicht nicht möglich ist, eine Unterscheidung festzulegen. Natürlich kann ein Markt über diese Grenze heraus erweitern. Das muss aber für den Markt geprüft und festgestellt werden, dass es möglich ist.

 

Mitglied Kulka versteht die Aussage so, dass es immer eine Einschätzungssache ist, wenn ein Discounter erweitern möchte. Auch sie geht davon aus, dass die anderen Märkte nachziehen, wenn einer mit einer Erweiterung beginnt. Sie fragt nach, nach welchen Maßzahlen eine solche Einschätzung erfolgt.  Herr Nussbaum erklärt, dass dies Inhalt einer Verträglichkeitsprüfung ist. Mithilfe eines mathematisches Modells wird ermittelt, von welchen Märkten der Mehrumsatz, den ein Betrieb durch eine Verkaufsflächenerweiterung erlangt, kommt. Das Gutachten kommt am Ende zu dem Schluss, ob die angedachte Verkaufsflächenerweiterung für Emmerich verträglich ist und der Nahversorgung dient oder nicht.

Mitglied Kulka fragt, ob es nicht besser wäre, die Discounter dahin gehend zu ermutigen, den entsprechenden Antrag auf Verkaufsflächenerweiterung zu stellen. Die entsprechende Einzelfallprüfung würde dann anstehen.

Herr Kemkes erläutert, dass man die rechtliche Sicht nicht außer Acht lassen darf. In einem Einzelhandelskonzept dürfen keine Aussagen festgeschrieben werden, die gegen elementares Landesplanungsrecht verstoßen. Im Rahmen des Planungsrechts würde man Investoren oder Geschäftsbetreiber ermutigen, Planungskosten in die Hand zu nehmen, um lediglich zu versuchen, eine Genehmigung zu erlangen. Allerdings wohlwissend, dass, wenn es in einem Konzept steht, suggeriert wird, dass es für alle Märkte grundsätzlich möglich sei, aber die Bezirksregierung es nicht genehmigt.

 

Herr Nussbaum merkt an, dass eine generelle Erweiterung auf 1.200 qm Verkaufsfläche die Betriebe geradezu ermutigt, solche Studien in Auftrag zu geben und solche Vorhaben anzutreiben und dann letztendlich das Landesrecht dagegen spricht. Er hält es für kontraproduktiv nicht landesrechtlich konforme Vorgabe in das Einzelhandelskonzept zu schreiben.

Auf Nachfrage von Mitglied Weykamp antwortet Herr Nussbaum, dass sich die Einzelfallprüfung mit der Angebots- und Nachfragesitution in Emmerich beschäftigt. Es wird ermittelt, wo der Umsatz im jeweiligen Sortiment derzeit ist und welcher Umsatz von welchen Betrieben zu diesem Markt fließen. Weiterhin geht das Gutachten argumentativ darauf ein, welche Auswirkungen das auf die Nahversorgungsstruktur hat. Dass Umsatz von einem Betrieb weggenommen wird, ist grundsätzlich nicht schlimm und gehört zum Wettbewerb. Schlimm wird es, wenn ein Markt schließen muss oder ein zentraler Versorgungsbereich geschwächt wird.

 

Mitglied Langer fragt nach, ob der geplante Aldi-Markt auf dem Gelände der Kaserne nach dem neuesten Stand gebaut wird (Regale in Augenhöhe, breite Gänge etc.). Der Einwohner geht dann lieber zum neuen Aldi-Markt und somit könnte der vorhandene Aldi-Markt an der Bahnhofstraße schließen.

Herr Nussbaum erläutert, dass kein Markt darin gehindert wird, sich auf seiner vorhandenen Verkaufsfläche zu modernisieren. Der Aldi-Markt an der Kaserne hat eine kleinere Verkaufsfläche als der Aldi-Markt an der Bahnhofstraße.

Mitglied ten Brink möchte wissen, ob bereits auch Berechnungen über den Wegfall von Kraft aus der Innenstadt gemacht wurden, wenn der Edeka auf dem Kasernen-Gelände gebaut wird.

Herr Nussbaum teilt mit, dass eine entsprechende Untersuchung durchgeführt wurde und diese auch Thema der letzten Fachausschusssitzung u. a. gewesen ist. Die Untersuchung kam aus verschiedenen Gründen zu dem Schluss, dass für den Standort Kaserne eine mögliche Ansiedlung für das Zentrum nicht schädlich wäre. Man geht von einem  vermehrten Umsatzpotential von niederländischer Seite aus. Eine genaue Aussage über eine mögliche Verkaufsflächengröße wurde nicht geprüft.

 

Mitglied Leypoldt versteht, dass man aufgrund der landesplanerischen Gegebenheiten etc. eine solche Festsetzung nicht aufnehmen kann. Könnte man evtl. einen Wortlaut ins Einzelhandelskonzept aufnehmen, dass der Rat der Stadt Emmerich am Rhein im Bereich der Discounter das Ziel verfolgt, die Qualität des Einkaufens zu verbessern (Barrierefreiheit, demografische Entwicklung, energetische Entwicklung etc.), die keine oder nur geringfügige Erweiterungen des Sortiments zulässt. Durch eine solche Formulierung könnte ein möglicher Marktbetreiber direkt erkennen, dass der Rat grundsätzlich bereit ist wohlwollend auf 1.200 qm zu prüfen.

Herr Nussbaum bestätigt, dass dies durchaus möglich ist. Er würde den Zusatz empfehlen, dass, sobald über eine Verkaufsflächenerweiterung von mehr als 800 qm ansteht, eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

 

Mitglied Tepaß äußert eindringlich, dass die Entscheidung ob 800 qm oder 1.200 qm Verkaufsfläche letztendlich bei der Bezirksregierung Düsseldorf liegt. Der Rat kann darüber gar nicht entscheiden.

Bürgermeister Hinze macht deutlich, dass es keinen Sinn macht, einen Antrag weiterzuleiten, wo im Vorfeld der Prüfung bereits schon klar ist, dass die Landesregierung dem nicht zustimmen wird.

Mitglied Tepaß teilt mit, dass ein Discounter in Rees diesen Antrag gestellt hat, der von der Stadt Rees abgelehnt wurde aber vom Verwaltungsgericht dann doch genehmigt wurde.

 

Mitglied Leypoldt stellt an Herrn Nussbaum die Frage, ob er eine entsprechende Formulierung für das Einzelhandelskonzept dahingehend ausarbeiten kann, dass grundsätzlich die Qualität der Discounter in Emmerich und die Qualität des Einkaufens erhöht wird.

Vorsitzender Jansen macht den Vorschlag, dass bis zur Sitzung des HFA Herr Nussbaum dies entsprechend prüfen und ausarbeiten soll.

 

Mitglied Leypoldt stellt für die BGE-Fraktion den Antrag auf Ergänzung des Beschlussvorschlages wie folgt:

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt den Sachstand und die Inhalte der Erarbeitung des Einzelhandelskonzeptes zur Kenntnis. In Bezug auf die konzeptionellen Aussagen zum Umgang mit dem Kasernenstandort gilt jedoch unter Berücksichtigung des Ratsbeschlusses vom 04.04.2017, Ziff., 1 Punkt B und der ohnehin nicht gegebenen Voraussetzung deutliche Wohnflächenentwicklung sowie Siedlungsräumliche Integration, folgt der Rat der Stadt Emmerich am Rhein der gutachterlichen Empfehlung der Ausweisung „perspektivischer Nahversorgungsstandort“ mit herausgehobener Bedeutung derzeit nicht. Bei Erkennbarkeit der genannten konstitutiven Elemente wird sich der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hinsichtlich der gutachterlichen vorgeschlagenen Ausweisung erneut beraten.

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beauftragt die Verwaltung, den Entwurf des Einzelhandelskonzeptes unter Berücksichtigung des Vorgenannten öffentlich auszulegen und die betreffenden Behörden zu beteiligen.

 

Mitglied Kukulies versteht die Vorgehensweise so, dass Herr Nussbaum die entsprechende Prüfung macht und eine entsprechende Empfehlung ausspricht bis zum HFA. In der Sitzung des HFA ist er nicht anwesend, so dass bei evtl. Fragen keine Rücksprache erfolgen kann. Er regt an, Herrn Nussbaum für die Ratssitzung am 26.09.2017 einzuladen, um evtl. Fragen klären zu können.

 

Herr Kemkes stellt es in Frage, ob für solch inhaltliche Regelungen der Haupt- und Finanzausschuss der richtige Fachausschuss ist. Er schlägt vor, dass vor der Ratssitzung eine Sondersitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung stattfindet, damit der Fachausschuss eine sachgerechte Beschlussempfehlung aussprechen kann.

 

Die Nachfrage von Mitglied Reintjes, ob bis zur Sitzung des Rates ein ausformuliertes Gutachten vorliegt, wird bejaht. Er unterstützt die vorgeschlagenen Prüfaufträge.

 

Herr Kemkes teilt mit, dass die Sondersitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung für den 21.09.2017 geplant wird.

 

Alle Ausschussmitglieder sind mit der vorgeschlagenen weiteren Verfahrensweise einstimmig einverstanden.