Mitglied Kaiser führt aus, dass in der Sanellasiedlung eine Schmiederei aktiv ausgeübt wird, ohne die Abgasbelastung und die Nachbarbelastung zu berücksichtigen. Der Betreiber hat dazu ferner einen 10 m hohen Schornstein errichtet.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Vor Ort wurde festgestellt, dass der Eigentümer des Grundstücks eine kohlebetriebene mobile Feldschmiede besitzt, die er derzeitig mit Kohle betreibt. Eine Umstellung auf Gasbetrieb ist geplant.

Bei dieser Anlage handelt es sich aufgrund ihrer Größe und Mobilität um eine nicht bodenrechtsrelevante Anlage, die nicht dem Bauplanungsrecht im Sinne des Baugesetzbuches unterliegt. Aus den Ermittlungen vor Ort ergab sich auch kein Anhaltspunkt dahingehend, dass die Intensität und Häufigkeit der Nutzung der  auf Rollen befindlichen Feldschmiede mit einer Größe von 45 cm x 45 cm  eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt. Insbesondere lagen keine Hinweise vor, dass die die Nutzung gewerblich begründet wäre, es ließ sich lediglich eine Hobbynutzung feststellen. Bezüglich der beklagten Rauchentwicklung wurde Rücksprache mit dem zuständigen Schornsteinfeger genommen. Dieser bestätigte, dass eine Feldschmiede in der Größe nicht unter die Abnahmepflicht durch den Schornsteinfeger falle und somit auch keinen gesonderten Anforderungen im Betrieb unterliege.