Beschlussvorschlag

 

Zu 1)

1.1         Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt im Bebauungsplanentwurf die bisherige Wegetrasse für den Planinnenbereich beizubehalten und auf dem Grundstück Sternstraße 22 an der Straßengrenze noch einen Stellplatzbereich festzusetzen.

 

1.2         Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, die Festsetzung eines geradlinigen Verlaufes des privaten Erschließungsweges einschließlich einer Aufweitung auf der angrenzenden städtischen Parzelle 69 im Bebauungsplanentwurf beizubehalten.

 

1.3         Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, im Bebauungsplanentwurf für das Reine Wohngebiet (WR) eine Einzelhausbauweise festzusetzen.

 

1.4         Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung hinsichtlich des Bedarfes an der Entwicklung weiterer Bauflächen zur Kenntnis.

 

1.5         Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung hinsichtlich einer Wertminderung benachbarter Grundstücke infolge des Schattenwurfes der geplanten Neubebauung zur Kenntnis.

 

1.6         Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, die Festsetzung der vorderen Baugrenze an der Sternstraße nicht zu verändern.

 

1.7         Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, auf die Festsetzung eines Ausschlusses von baulichen Nebenanlagen und Garagen/Carports auf den nicht überbaubaren Grundstücksteilflächen im WR im Bebauungsplanentwurf zu verzichten.

 

1.8         Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den Abstand der überbaubaren Fläche im WR zur nördlichen Plangrenze im Bebauungsplanentwurf auf 4,0 m zu erweitern und für den nördlichen Teil des WR-Gebietes gestalterische Festsetzungen für eine Dachform als Sattel- oder Walmdach und eine Firstrichtung in West-Ost-Richtung mit Ausnahmeregelung für andere Dachformen bei Nachweis einer geringeren Schatteneinwirkung auf das nördlich an den Planbereich angrenzende Gebiet festzusetzen.

 

1.9         Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, im Bebauungsplanentwurf keine Verschiebung des Baufeldes im WR-Gebiet in östlicher Richtung vorzunehmen.

 

1.10       Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, die südliche Baugrenze im WR-Gebiet im Bebauungsplanentwurf nicht zu verlegen.

 

1.11       Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Abstandflächennachweis des Hauses Sternstr. 22 zur Kenntnis.

 

1.12       Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, die verkehrlichen Belange im Bebauungsplanentwurf durch die Darstellung von Sichtdreiecken im Einmündungsbereich des Privatweges in die Sternstraße und die Festsetzung von Nutzungsbeschränkungen für diese Flächen zu berücksichtigen sowie einen Hinweis auf das Verbot der Zuleitung von Niederschlagswasser auf die öffentlichen Straßenflächen aufzunehmen.

 

1.13       Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass den Belangen der Kampfmittelbeseitigung durch die Aufnahme eines Hinweises in den Bebauungsplan gefolgt wird.

 

 

Zu 2)

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den beiliegenden Planentwurf im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

 


Herr Kemkes erläutert die Vorlage.

 

Auf Wortäußerung von Mitglied Kaiser teilt Herr Kemkes mit, dass es sich bei dem angefragten Bauvorhaben um 2 verschiedene Sachverhalte handelt. Bei dem einen handelt es sich um eine Baugenehmigung nach § 34 BauGB und bei dem anderen geht es um die innere Erschließung in dem Bereich (Anlage eines Stichweges). Hierfür wird der Bebauungsplan benötigt.

Mitglied Kaiser stellt den Antrag, nach Vorlage zu beschließen.

 

Mitglied Leypoldt lobt die Verwaltung, u. a. für die Darstellung der Schattenwürfe. Das Haus Dechant-Sprünken-Str. 15 ist durch die Planung dennoch vom Schatten sehr betroffen. Es fragt nach, ob es sinnvoll wäre, im WR1-Gebiet die Satteldachlösung von West nach Ost (wie im WR2-Gebiet) festzulegen.

Herr Kemkes antwortet, dass mit der Schattenwurfanalyse nachgeprüft wurde, ob ein Grundstück unzumutbar beschattet wird. Das durch ein neues Gebäude ein Schattenwurf auf das Nachbargrundstück erfolgt ist von der Jahreszeit und Tageszeit abhängig und lässt sich nicht vermeiden. Eine unzumutbare Belastung durch Schatten liegt nicht vor.