Beschluss: zur Kenntnis genommen

Kenntnisnahme (kein Beschluss)

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 


Herr Kemkes erläutert die Vorlage.

Zurück geht die Thematik auf die Aufstellung eines Bebauungsplanes aus dem Jahre 2010, wo die innere Erschließung über die Gutenbergstraße erfolgt ist. Der Bebauungsplan wurde über eine Nachverdichtung mit einem Änderungsverfahren bearbeitet. In dem hinteren Teil des betreffenden Grundstückes hat es eine Eingriffsbilanzierung gegeben, welche letztendlich dazu geführt hat, dass in dem hinteren Grundstücksanteil ein Ausgleich stattzufinden hat. Dieser Ausgleich wurde, obwohl die Maßnahme für diesen Grundstücksteil nicht realisiert worden ist, schon realisert (im Ortsteil Elten). Der Bebauungsplan wurde rechtskräftig und im Laufe der Jahre ist der innere Bereich erschlossen worden. Nunmehr hat es im Bestand eine Veränderung gegeben (Abriss des alten Gebäudes) und die neue Planung richtet sich nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die Verwaltung hatte nunmehr zu prüfen, ob das geplante Vorhaben den Festsetzungen entspricht. Dem war so und in enger Abstimmung zwischen Grundstückseigentümer und der Verwaltung wurde die Freilegung des Grundstückes besprochen. Dabei wurde der nördliche Bereich betrachtet, wo nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes beurteilt wurde und der Gartenbereich am Wohnhaus betrachtet, der unter die Baumschutzsatzung fällt. In dem Bereich wurden stattliche Bäume, meist Nadelgehölze, entfernt, die nicht unter den Schutz der Baumschutzsatzung fallen. Im vorderen Straßenbereich gibt es 4 Bäume, die unter den Schutz der Baumschutzsatzung fallen. Für einen Baum (rechter Bereich in Straßennähe) wurde im Rahmen der Bauantragstellung ein Antrag auf Fällung gestellt; die Fällgenehmigung wurde erteilt. Die Fällung wird allerdings erst unmittelbar vor Beginn des Bauvorhabens erfolgen. Für den zu fällenden Baum sind als Ersatz 3 Bäume zu pflanzen, die auf dem Grundstück an geeigneter Stelle gepflanzt werden. Im vorderen Bereich (rechte Hand) stehen 3 Kastanien, die allerdings krank sind. Die können somit ersatzlos entfernt werden. Ein entsprechender Antrag auf Fällgenehmigung ist zu stellen.

Fazit ist also, dass die durchgeführten Fällmaßnahmen auf dem Grundstück rechtmäßig durchgeführt worden sind.

 

Mitglied Tepaß macht deutlich, dass Bäume, welche unter die Baumschutzsatzung fallen, nur mit entsprechender Fällgenehmigung und erst kurz vor Baubeginn des genehmigten Bauvorhabens gefällt werden dürfen.

Ferner fragt er nach, ob das Wäldchen im Bebauungsplan als Wald eingetragen war.

Herr Kemkes erläutert, dass das Wäldchen im hinteren Grundstücksteil Gegenstand einer Ausgleichsbilanzierung war. Es handelte sich um einen wertvollen Bestand. In der Prüfung, wenn dort gebaut werden soll, kam man zu dem Ergebnis, dass ein Erhalt nicht möglich ist. Der erforderliche Ausgleich wurde festgelegt und bereits im Vorgriff auf den heute vorgenommenen Eingriff realisiert worden. Für einen Baum wurde die Fällgenehmigung mit dem Zusatz erteilt, dass die Fällung erst unmittelbar vor Baubeginn des Bauvorhabens erfolgen darf. Alle anderen gefällten Bäume unterlagen nicht der Baumschutzsatzung.

 

Auf Nachfrage von Mitglied Baars antwortet Herr Kemkes, dass die Ersatzpflanzung u. a. auch aus dem Grund der Verfügbarkeit von Flächen in Elten stattgefunden hat. Es ist bekannt, dass der Eigentümer über reichhaltigen Grundbesitz verfügt und zum seinerzeitigen Zeitpunkt eine entsprechende Fläche als Ausgleich angeboten wurde und auch dort realisiert wurde.