Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 21, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt die vorliegenden Ausführungen der Verwaltung zum Änderungsentwurf des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) vom 17.04.2018 als Grundlage für die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange von Seiten der Stadt Emmerich am Rhein bis zum 15.07.2018 abzugebende Stellungnahme.

 


Herr Bartel erläutert kurz die Vorlage.

 

Mitglied Kaiser geht auf die 4 ausgewiesenen Gebiete für Windkraft ein. Kann dort jetzt gebaut werden oder nicht?

Herr Bartel erklärt, dass der Teilflächennutzungsplan nochmal offengelegt werden muss. D. h. der Teilflächennutzungsplan befindet sich derzeit noch im Entwurf und im Entwurfsstadium sind die aktuellen Rechtsgrundlagen des LEP’s zu beachten. Der LEP hat Ziele und Grundsätze definiert. Die Änderung des LEP’s ist im Aufstellungsverfahren und dort sind Ziele zu berücksichtigen; d. h. diese wären einer Abwägung zugänglich. Derzeit verankerte Grundsätze im LEP müssen momentan noch nicht abgewogen werden. Sobald der LEP rechtkräftig ist sind die Ziele zu berücksichtigen und die Grundsätze zu beachten. Betreibt man derzeit den Flächennutzungsplan weiter ist der LEP eigentlich nicht zu beachten, aber man muss ihn im Auge behalten. Sollte der LEP also bis dahin rechtskräftig sein so muss die 1.500 m-Abstandsregelung gut begründet werden, möchte man davon abweichen. Dies zeigt eine Schwierigkeit auf und die Stadt Emmerich am Rhein wird in Ihrer Stellungnahme dort ansetzen.

 

Mitglied Leypoldt fragt nach, wie es aussieht, wenn bereits Investoren finanzielle Mittel für die Entwicklung auf diesen Flächen aufgewendet haben. Im Zweifel, wenn die Argumentation der Stadt Emmerich am Rhein nicht greift, müsste in der Konsequenz der Flächennutzungsplan aufgehoben werden.

Herr Bartel erklärt, dass mit den Investoren grundsätzlich eine Vereinbarung getroffen wird, dass kein Anspruch auf Schadensersatz besteht, wenn eine Planung nicht realisiert werden kann. Im schlimmsten Fall, d. h. wenn der LEP zum Satzungsbeschluss des Verfahrens rechtskräftig ist, ist immer noch der Grundsatz der Abwägung zugänglich; d. h. der Rat kann die Aussage vertreten, dass lt. Gutachten die 800 m Abstand ausreichen und man den Einwendungen der Anwohner nicht folgt und beschließt den Flächennutzungsplan.

 

Auf Nachfrage von Mitglied Gerritschen erläutert Herr Bartel, dass der LEP die Entwicklung von ganz NRW beinhaltet. In der Stellungnahme wird die Verwaltung auf die Emmericher Situation eingehen. Fakt ist, dass in Emmerich an keiner Stelle mehr Zonen für Windkraft ausgewiesen werden können, die einen Abstand von 1.500 m aufweist. Im Windenergieerlass ist diese Distanz als „Grundsatz“ aufgenommen, d. h. sie ist nicht in Stein gemeißelt. Auch wenn die Stadt Emmerich am Rhein diese in die Stellungnahme aufnimmt wird es vermutlich nicht zu einer Veränderung führen. Die Verwaltung wird im Rahmen der Aufstellung des LEP ihre Stellungnahme abgeben und die Flächennutzungsplanung wird weiter vorangetrieben.

 

Für Mitglied ten Brink stellt sich die Frage, ob das vom Rat verabschiedete Konzept für die Ausweisung von Windkraftanlagen aufgrund der Abstandsgebote nunmehr geändert werden muss.

Herr Kemkes antwortet, dass im jetzt laufenden Verfahren die Grundzüge des Konzeptes festgelegt sind und auf der politischen Ebene abgestimmt wurden. Es waren allerdings noch handwerkliche Dinge aus der umweltrechtlichen Betrachtung erforderlich, die letztendlich zu einer erneuten Offenlage führen müssen. Im Rahmen der erneuten Offenlage müssen die Absichten des LEP berücksichtigt werden, sollte er denn irgendwann rechtskräftig werden. Das Verfahren will man möglichst zügig beenden; das Thema der Abwägung zur Unterschreitung der 1.500 m Abstände wird sehr wohl der Beschlussfassung zum Abwägungsprozess unterzogen, um Möglichkeiten zur Abweichung des Grundsatzes zu erhalten. Mit der jetzt abzugebenden Stellungnahme soll auf LEP-Ebene erreicht werden, dass das Thema „Abstand“ in der Aufstellung des LEP thematisiert wird um dann entsprechende Möglichkeiten für eine Abweichung aufzuzeigen.

 

Mitglied ten Brink stellt den Antrag, nach Vorlage zu beschließen.