Beschlussvorschlag

 

  1. Der Betriebsausschuss beschließt, der Betriebsleitung für das Jahr 2017 gemäß § 5 Abs. 2 EigVO NRW Entlastung zu erteilen.
  2. Der Rat beschließt, den Jahresabschluss gemäß § 4 c EigVO NRW der Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein zum 31.12.2017 festzustellen und
  3. den Jahresabschluss wie folgt zu verwenden:

a) Abführung eines Betrages in Höhe von 904.595,0 € an die Stadt Emmerich am Rhein

    im Rahmen der Eigenkapitalverzinsung und

b) die Einstellung eines Betrages in Höhe von 801.881,89 € in die allgemeine Rücklage

    (Gewinnrücklage) sowie

 4.   den Betriebsausschuss der Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein zu entlasten.

 

 


Her Tepaß begrüßt Herrn Friedrich vom Büro EversheimStuible aus Düsseldorf, der zum vorgelegten Jahresabschluss berichten wird. Herr Friedrich begleitet seinen Vortrag mit einer Präsentation, welche dieser Niederschrift als Anlage beigefügt ist.

Der interne Betriebsvergleich zum Vorjahr beinhaltet nur geringe Unterschiede. Das Gesamtjahresergebnis entspricht in etwa dem des Vorjahres. Die vorgesehenen Investitionen wurden wie geplant umgesetzt. Lediglich abrechnungstechnisch haben sich Verschiebungen ergeben.

Abschließend erklärt Herr Friedrich, dass – wie in den Vorjahren auch – der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk erteilt werden konnte.

Auf Nachfrage von Mitglied Bartels erklärt der Betriebsleiter, dass das an die Stadt Emmerich am Rhein in Höhe von 5 MIO € gewährte Darlehn in der Bilanz als Zugang der Finanzanlage zu bewerten ist.

Auf die weitere Nachfrage von Mitglied Bartels erklärt es, dass frühzeitige Rückzahlungen von Krediten angesichts einer guten Kassenlage dennoch unwirtschaftlich sind, da diese Kredite teilweise aufgrund von Förderungen erteilt wurden und demnach nur einen geringen Zinssatz haben. Andererseits sind die geforderten Vorfälligkeitsentschädigungen so hoch, dass eine vorzeitige Rückzahlung nicht in Frage kommt.

Ebenfalls auf Nachfrage von Mitglied Bartels erklärt der Betriebsleiter, dass die Schwankungen und Veränderungen im Betriebszweig „Abwasser“ ausschließlich dem Sachverhalt geschuldet sind, dass ein maßgebender Großeinleiter einerseits durch Probleme bei der Inbetriebnahme einer geplanten Abwasservorbehandlungsanlage und andererseits durch Produktionssteigerungen erheblich mehr Abwasser produziert hat, als bei der seinerzeitigen Kalkulation geplant. Diese Mehreinnahmen sind jedoch in  Anwendung der Regeln des KAG über die Gebührenausgleichsrücklage dem Gebührenzahler zurück zu geben.

Nach weiteren Beantwortungen von Detailfragen zum vorgelegten Prüfungsbericht durch Herrn Friedrich ergeht auf gemeinsamen Antrag hin folgender: