Beschlussvorschlag

 

Zu 1)

 

Zu I.a)    Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen der Rechtsanwaltskanzlei Lenz & Johlen mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.

 

Zu II.a)   Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Ausführungen der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.

 

Zu II.b)  Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, der Anregung des Kreises Kleve – Untere Bodenschutzbehörde zu folgen und das Verfahrensgebiet des Bebauungsplanes mit der Signatur „Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“ (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6 BauGB) zu kennzeichnen.

              Darüber hinaus beschließt der Rat der Stadt Emmerich am Rhein, wie von Seiten des Kreises Kleve – Untere Bodenschutzbehörde angeregt, in die Hinweise und die Begründung zum Bebauungsplan Ausführungen zum Thema Altlasten aufzunehmen.

 

Zu II.c)   Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass der Anregung des Kreises Kleve – Untere Immissionsschutzbehörde mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

Zu III.a.1) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen der Rechtsanwaltskanzlei Lenz & Johlen zur Zulassung einer Verkaufsflächenerweiterung mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

Zu III.a.2) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung der Rechtsanwaltskanzlei Lenz & Johlen zur Vereinbarkeit der Planung mit dem städtischen Einzelhandelskonzept mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

Zu III.a.3) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung der Rechtsanwaltskanzlei Lenz & Johlen zur Umstellung auf das Vollverfahren mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

Zu IV.a)   Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, den Korrekturvorschlag des Kreises Kleve - Untere Bodenschutzbehörde in die Begründung aufzunehmen.

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung des Kreises Kleve - Untere Immissionsschutzbehörde zur Schalltechnischen Untersuchung mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

Zu IV.b)   Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf hinsichtlich der Belange des Gewässerschutzes zu potenziellen Hochwassergefahren und -risiken durch die Korrektur der Satzungsfassung gefolgt wird.

 

Zu IV.c)   Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Ausführungen der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.

 

Zu V.c.1) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Ausführungen der Rechtsanwaltskanzlei Lenz & Johlen zum Datenschutz mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.

 

Zu V.c.2) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Ausführungen der Rechtsanwaltskanzlei Lenz & Johlen zur Verkaufsflächenerweiterung mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.

 

Zu V.c.3) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Ausführungen der Rechtsanwaltskanzlei Lenz & Johlen zur Verhandlung über die Verkaufsflächengröße mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.

 

Zu VI.a)   Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, die Ausführungen des Kreises Kleve - Untere Naturschutzbehörde zum Artenschutz zur Kenntnis zu nehmen.

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung des Kreises Kleve - Untere Immissionsschutzbehörde zur Schalltechnischen Untersuchung mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

Zu VI.b)   Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Ausführungen der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.

 

 

Zu 2)

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt den Entwurf des Bebauungsplans Nr. E 27/3 -Wardstraße/Eltener Straße- gemäß § 10 Abs. 1 BauGB unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange als Satzung.

 


Der Vorsitzende lässt über den vorliegenden Beschlussvorschlag abstimmen.