Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag

 

Zu 1)

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für den Bereich des ehemaligen Pioniergeländes in Dornick den Flächennutzungsplan der Stadt Emmerich am Rhein zu ändern. Das Änderungsverfahren erhält die Bezeichnung 69. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Emmerich am Rhein - Ehemaliges Pioniergelände in Dornick.

 

Der Geltungsbereich des Änderungsbereiches ergibt sich aus der beigefügten Karte.

 

Zu 2)

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur Vorstellung des vorliegenden Bebauungsplankonzeptes in der Form der einfachen Bürgerbeteiligung nach Punkt 3.1 der städtischen Richtlinien zur Bürgerbeteiligung durchzuführen sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB zu veranlassen.

 


Die Tagesordnungspunkte 8 und 9 werden gemeinsam behandelt; die Abstimmung erfolgt getrennt.

 

Mitglied Brouwer nimmt an der Beratung und Abstimmung in beiden Tagesordnungspunkten nicht teil.

 

Herr Kemkes erläutert die Vorlage.

 

Mitglied Gerritschen fragt nach, warum die einfache Bürgerbeteiligung nach Pkt. 3.1 durchgeführt wird. Vor dem Hintergrund der besonderen Lage in der Nähe des Deiches und aufgrund des Pumpwerkes würde er die umfangreichere Bürgerbeteiligung nach Pkt. 3.2 begrüßen.

Herr Kemkes erwidert, dass die Verwaltung der Bürgerbeteiligung nach Pkt. 3.1 gezielt gewählt hat, um das Planverfahren zügig abzuarbeiten. Bei der Erstellung des Rahmenplanes wurde bereits eine ausführliche Bürgerbeteiligung durchgeführt. Alle Angelegenheiten des Rahmenplanes werden nunmehr im Rahmen des Planverfahrens verfestigt. Die Verwaltung wird bei der einfachen Bürgerbeteiligung nicht nur über eine Bekanntmachung agieren, sondern die direkt betroffenen Nachbarn im Plangebiet und die direkten Nachbarn werden persönlich angeschrieben. Verwaltungsseitig wird keine Einschränkung in der Art der Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gesehen.

 

Auf Nachfrage von Mitglied ten Brink teilt Herr Kemkes mit, dass für den Bereich vor geraumer Zeit eine Abrundungssatzung nach § 34 BauGB beschlossen wurde. Die Flächennutzungsplandarstellung wird nunmehr in der Form angepasst, dass die Fläche deckungsgleich wird mit der Abrundungssatzung. Damit besteht die Möglichkeit, wenn man den gegenüberliegenden Bereich des jetzt anstehenden Bebauungsplanes mitbetrachtet, möglicherweise eine Abrundung hin zu bekommen. Die Verwaltung plädiert allerdings dafür, erstmal das Bebauungsplanverfahren und die Flächennutzungsplanänderung zu Ende zu bringen, um dann im weiteren Schritt den nördlichen Bereich zu betrachten. An diese Thematik muss sehr behutsam herangegangen werden, da der Bereich sehr nah an den Außenbereich angrenzt.

Mitglied ten Brink wirft ein, dass immer der Wunsch da war, dass gegenüberliegend die Bebauung so weit reichen soll, wie jetzt im Bebauungsplan dargestellt. Dies muss gewährleistet sein.

Herr Kemkes teilt mit, dass der Bereich auf der Ebene des Flächennutzungsplanes mit dem Satzungsbereich von § 34 deckungsgleich dargestellt werden soll. Somit würde man ein wenig mehr an Fläche, als derzeit im Flächennutzungsplan dargestellt ist, bekommen. Bei einer künftigen Bebauung auf der Südseite kann der Satzungsbereich auf der gegenüberliegenden Seite (§ 34 Abrundungssatzung) mit der Begründung erweitert werden, dass eine städtebauliche Entwicklung auf der Südseite stattgefunden hat. Die Verwaltung hat den Wunsch auf ihrer Merkliste.

 

Mitglied Gerritschen fragt nach, um welche zertifizierten Gewässer es sich an der Straße handelt.

Herr Kemkes erklärt, dass die Grabenführung entlang des Haus-Wenge-Weges zu einem zertifizierten Gewässer zählt. Solche Dinge werden im Rahmen des Planverfahrens geklärt; auch wo die Entwässerung zu erfolgen hat.

Auf weitere Nachfrage teilt Herr Kemkes mit, dass die Thematik „Altlasten“ im Rahmen der Begründung betrachtet wird. Wenn die entsprechende Vorlage zum Beschluss erarbeitet wird, wird das Altlastengutachten sicherlich Anlage zur Begründung werden.

 

Vorsitzender Jansen lässt über den Antrag von Mitglied ten Brink, nach Vorlage zu beschließen, abstimmen.