Erster Beigeordneter Dr. Wachs gibt zur Kenntnis, dass bezüglich des Bebauungsplanes E 27/3 bereits 2014  eine Bestätigung seitens des Verwaltungsgerichtes gegeben hat. Die Gegenseite hat dies nicht auf sich beruhen lassen und ist in Berufung gegangen. Nun waren die mündlichen Verhandlungen beim Oberverwaltungsgericht in Münster und dem Bebauungsplan wurde die Notwendigkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB abgesprochen. Jedoch liegt derzeit weder das Urteil noch die Begründung vor. In einer der nächsten Sitzungen wird die aktuelle Lage und Bedeutung für die Verwaltung dargelegt.