Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Der Rechnungsprüfungsausschuss verweist die Vorlage ohne Empfehlung an den Haupt- und Finanzausschuss.

 

 


Herr Siebers erläutert ausführlich die Vorlage. Es erfolge eine geringfügige Anpassung der Grundsteuer B von 440 auf 460 Prozentpunkte. Diese Erhöhung würde pro Hauseigentümer etwa eine jährliche Mehrbelastung von zehn bis siebzehn Euro ausmachen. Die Erhöhung der Grundsteuer A und der Gewerbesteuer seien nicht vorgesehen. Ohne geplante Erhöhung würden dem Haushalt 230.000,- € fehlen.

Mitglied Sigmund teilt mit, dass die BGE für eine Erhöhung auf 460 Prozentpunkte derzeit keinen Handlungsbedarf sähe. Das Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) sei im Landtag noch nicht beschlossen worden. Darüber hinaus sei der Gesetzgeber durch das Bundesverfassungsgericht aufgefordert worden, bis Ende 2019 eine Grundsteuerreform vorzunehmen. Erst nach Verabschiedung des GFG hielte die BGE eine Erhöhung auf 443 Prozentpunkte für notwendig. Hiermit werde eine künftige Kürzung der Schlüsselzuweisungen vermieden. Ob eine Entkopplung der Hebesatzsatzung von der Haushaltssatzung Sinn ergäbe, sei fraglich. Zum jetzigen Zeitpunkt lehne die BGE die Vorlage der Verwaltung zur Erhöhung der Grundsteuer B ab.

Herr Siebers teilt mit, dass die Vergangenheit gezeigt habe, dass zwischen Einbringung des Entwurfs zum GFG eines Jahres und dem endgültigen Beschluss eine Änderung der fiktiven Hebesätze nicht erfolge. Das Bundesverfassungsgericht habe dem Bund aufgegeben, die Grundsteuerreform bis Ende 2019 auf den Weg zu bringen. Falls dies nicht gelinge, sei vermutlich mit Übergangsregelungen zu rechnen. Die Abkoppelung von der Haushaltssatzung erfolge lediglich, weil diese immer erst am 26.02.2019 beschlossen werde. Zum 14.02.2019 stände die Fälligkeit der Grundsteuer an und durch die Abkoppelung werde ein erneuter Versand von 15.000 Gebührenbescheiden vermieden.

Mitglied Sigmund teilt mit, dass die BGE nur mit einer Erhöhung des fiktiven Hebesatzes auf 443 % einverstanden sei, sofern dies im GFG beschlossen werde.

Demzufolge könne man im RPA den Beschluss fassen, die Grundsteuer B erst nach Ausweisung im GFG auf den fiktiven Hebesatz von 443 % zu erhöhen bzw. auf die tatsächliche Grundsteuer anzupassen. Er stellt dies zur Abstimmung.

Mitglied Bartels teilt mit, dass er den Ansatz des Kämmerers nachvollziehen könne. Er erhebt den Mittelwert von 450 Prozentpunkten für die Erhöhung der Gewerbesteuer B zum Antrag.

Mitglied Elbers teilt mit, dass die CDU-Fraktion keinen Anlass für eine Steuererhöhung sehe und lehnt den Antrag in dieser Form ab.

Mitglied Ludwig stellt aufgrund der Ausführungen des Kämmerers und der noch fehlenden Auswertung der Zahlen zum Stichtag 31.10.2018 den Antrag, diesen Tageordnungspunkt ohne Empfehlung an den Haupt- und Finanzausschuss zu verweisen.

Mitglied Schaffeld fügt ergänzend hinzu, dass eine Fokussierung auf die Person des Kämmerers nicht nachvollziehbar sei. Sie schlägt vor, eine Auswertung der Zahlen zum Stichtag 31.10.2018 abzuwarten und stellt den Antrag, ohne Empfehlung an den Haupt- und Finanzausschuss zu verweisen.