Gegen die gemäß § 21 Abs. 4 der
Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse zur Feststellung vorgelegten
Niederschriften werden keine Einwände erhoben. Sie werden vom Vorsitzenden und
der Schriftführerin unterzeichnet.
Gegen die gemäß § 21 Abs. 4 der
Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse zur Feststellung vorgelegten
Niederschriften werden keine Einwände erhoben. Sie werden vom Vorsitzenden und
der Schriftführerin unterzeichnet.