Mitglied Leypoldt teilt mit, dass er in der letzten Sitzung einige Fragen zum Thema „Neumarkt“ gestellt habe und davon ausgegangen sei, dass die Beantwortung per Brief oder Mail oder in der Niederschrift erfolgt. Dies ist allerdings leider nicht so.

Erster Beigeordneter Dr. Wachs teilt mit, dass er sich darum kümmere und er eine schriftliche Antwort erhalte und dem Ausschuss zur Kenntnis gegeben wird.

 

Beantwortung der Anfrage Mitglied Leypoldt im ASE am 29.01.2019

Inhaltlich ist grundsätzlich festzuhalten, dass in der Regel Bauleitpläne als sog. Angebotsplanungen erstellt werden. Das bedeutet, dass ein Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben steuert. Dies kann mehr oder weniger konkret erfolgen. Im Falle Neumarkt handelt es sich um einen besonderen Bebauungsplan, nämlich um einen „vorhabenbezogenen Bebauungsplan“. Der Bebauungsplan hat einen „Vorhaben- und Erschließungsplan“ als Bestandteil, in dem das konkrete Bauvorhaben des Vorhabenträgers abgebildet ist. Dies führt u. a. dazu, dass die Regelungen zum Einzelhandel konkret für das projektierte Vorhaben festgesetzt wurden oder auch Gebäudeansichten Gegenstand des Bebauungsplans sind. Geringfügige Änderungen bedingen somit auch eine Änderung des Bebauungsplans.

 

Weiteres, für die gestellten Fragen wesentliches Merkmal eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gem. § 12 BauGB ist der sog. Durchführungsvertrag. Hierin verpflichtet sich der Vorhabenträger u. a., das Vorhaben innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen. Dieses Konstrukt gibt es in den üblichen Angebotsplänen nicht, die Realisierung eines zulässigen Vorhabens obliegt den jeweiligen Grundstückseigentümern und die Gemeinde hat keine Handhabe, die Durchführung eines Vorhabens zu erzwingen. Somit hat die Stadtverwaltung im Falle Neumarkt aufgrund der städtebaulichen Priorität der Maßnahme schon ihre gesetzlichen Handlungsmöglichkeiten ausgeschöpft und die zeitige Entwicklung der Fläche forciert.

 

Durch die Änderung des Bebauungsplans soll das Vorhaben geringfügig in seiner Konzeption geändert werden. Aufgrund der o. g. recht eng gefassten Bauleitplanung ist hierzu das Änderungsverfahren notwendig. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Durchführungsvertrag neu verhandelt werden soll oder kann. Nach wie vor sind sowohl Stadt als auch Vorhabenträger an die Vereinbarungen gebunden und an der vereinbarungsgemäßen Realisierung interessiert. Die Änderung des Durchführungsvertrages in den u. g. Punkten würde die Abkehr von den bisher getroffenen Regelungen und damit eine Aufgabe der bisherigen Interessen der beiden Vertragspartien bedeuten. Aus diesem Grund muss der Durchführungsvertrag in den Regelungen zur Durchführung des Bauvorhabens unberührt bestehen bleiben und nur die Regelungen zur Sortimentsbelegung werden angepasst.

 

Dies vorausgesetzt werden die gestellten Fragen im Folgenden beantwortet:

 

Grundsätzlich sind die vertraglichen Regelungen und deren Verbindlichkeiten zwischen dem Projektentwickler und der Stadt Emmerich in der Beantwortung des Antrages Nr. XL/2018 der BGE-Ratsfraktion durch die Stellungnahme der Verwaltung zum Ausschuss für Stadtentwicklung am 29.01.2019 dargelegt worden.

 

 

1.    Wenn der Durchführungsvertrag neu verhandelt werden müsse, hat die Stadt Emmerich die Möglichkeit, verbindliche Regelungen mit einzupflegen?

 

Stellungnahme der Verwaltung:

            Um die vom Vorhabenträger projektierten Nutzungen in dem Wohn- und Geschäftshaus zu lassen zu können, muss der Bebauungsplan geändert werden. Den Aufstellungsbeschluss hat der ASE in seiner Sitzung am 19.03.2019 gefasst. In den Festsetzungen des Bebauungsplans wird bezüglich der zulässigen Sortimente wird auf die Regelungen des Durchführungsvertrags verwiesen. Im § 4 Abs. 1 des Durchführungsvertrags werden in Satz 2 die Gesamtverkaufsfläche und in Satz 5 die sortimentsbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen festgesetzt. Zur Anpassung der Sortimente ist insofern lediglich die Änderung des § 4 Abs. 1 Satz 5 des Durchführungsvertrags zu ändern. Dies hat gem. § 4 Abs. 1 Satz 7 des Durchführungsvertrags im Rahmen der Änderung des bestehenden Bebauungsplans in dem hierfür im Baugesetzbuch vorgesehenen Verfahren zu geschehen.

 

Die Änderung des Durchführungsvertrages bezieht sich somit nur auf den genannten Satz zu den sortimentsbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen. Die übrigen Regelungen des Durchführungsvertrages bleiben unberührt und weiterhin bestehen.

 

2.    Ist der Bauzeitenplan schon klar und wird der dann so eingehalten? In der Presse war zu lesen, dass bis Sommer 2020 das Gebäude fertiggestellt wäre.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Vorhabenträger ist im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet, das Gebäude innerhalb von 24 Monaten nach Baubeginn fertigzustellen. Für den Bauablauf ist der Vorhabenträger verantwortlich. In regelmäßigen Abstimmungsgesprächen wird die Stadt auf Arbeitsebene über den Baufortschritt und den Zeitablauf auf dem Laufenden gehalten. Nach derzeitigem Stand ist oben genannten Zeitfenster das gültige.

 

3.    Die Investitionssumme, die damals von 16 Mio. € genannt wurde, ist im Bausektor nicht mehr realistisch. Auch die Platzgestaltung, die damals budgetiert wurde, ist nicht mehr realistisch. Mit welcher Kalkulation muss zukünftig gearbeitet werden oder arbeitet der Investor in seinem Fall.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Allgemein ist im Bausektor derzeit mit einer Kostensteigerung von etwa 5% pro Jahr zu rechnen. Die Kalkulation des Vorhabenträgers ist nicht von öffentlichen Interesse. Im Rahmen der Ausführungsplanung und Ausschreibung der öffentlichen Platzgestaltung werden die Kosten entsprechend konkretisiert und dem zuständigen Vergabeausschuss vorgelegt.

 

 

4.    Werden Bankbürgschaften eingefordert, um zu sehen, dass das Gebäude umgesetzt werden kann? Für die Fraktion habe sich die Situation ja nicht verändert. Es war immer die Situation am Ratstisch, dass Herr Schoofs die Ankermieter im Gepäck hat. Nun werde Edeka vor die Nase gehalten und damit der Zustand, dass der Generalunternehmer gekündigt hat, überhaupt nicht mehr betrachtet. Wir sind jetzt da, wo wir vor einem Jahr bereits waren. Jetzt wird nur mit Edeka gesprochen und wird gesagt, jetzt kommt auch alles das, was wir uns so wünschen. Aber die Fakten, dass der Generalunternehmer den Vertrag gekündigt hat, aus Gründen, die höchstwahrscheinlich genau diese Fragen begründen, die wir hier stellen, werden hiermit ausgewischt. Es gibt einen Bebauungsplan, Herr Schoofs darf schon lange bauen, die Baugenehmigung ist erteilt, er hat seinen Baubeginn letztes Jahr im Mai erklärt. Er hat dann ein bisschen Sand von links nach rechts bewegt und dann den Sand zur Kaserne gefahren, wo er gebraucht wurde. Im Grunde genommen ist nichts mehr passiert. Jetzt auf einmal kommt die Hiobsbotschaft, dass ein neuer Ankermieter kommt und der Generalunternehmer ist weg. Erst wollte Herr Schoofs selber bauen und dann gab es einen Generalunternehmer. Jetzt wieder hauseigene Kapazitäten. Das Thema Statik wurde ja bereits beantwortet. Wenn man weiß, wie schwierig es ist, die Statik heutzutage für so ein Gebäude zu bekommen, dann weiß man auch, über welchen Zeitraum man spricht. Dann kann der Bau natürlich nicht pünktlich beginnen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Frist zur Fertigstellung des Gebäudes wurde vertraglich zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt vereinbart. Gemäß den bisherigen Aussagen des Vorhabenträgers kann diese Frist bis Sommer 2020 eingehalten werden. Wie und mit wem der Vorhabenträger das Vorhaben realisiert, liegt im privatwirtschaftlichen Interesse des Vorhabenträgers.

 

5.    Die TGA-Planung ist ein weiterer Punkt. Die TGA-Planung für so ein Gebäude (technische Ausstattung usw.), wo Gewerbe- und Büro- und Wohneinheiten einfließen, ist auch nicht einfach. Die zuständigen Büros haben ausreichend zu tun. Man kann nicht davon ausgehen, dass bis Mai 2020 ein fertiges Gebäude auf dem Neumarkt stehen wird. Das ist Augenwischerei.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

s. Beantwortung zu Frage 4.

 

6.    Nun zu den Verträgen mit den Ankermietern: Sind diese an gewisse Bedingungen geknüpft?

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Grundsätzlich werden die Verträge zwischen Mieter und Vorhabenträger privatrechtlich geschlossen. Von Seiten der Stadt gibt es keine Kenntnisse über Bedingungen, die über das hinaus gehen, was zwischen Stadt und Vorhabenträger vereinbart wurde.

 

7.    Beabsichtigt die Stadtverwaltung im Rahmen der Änderung des Durchführungsvertrages dort auch fixe Dinge anzubauen? Ansonsten werden wir wieder blindes Vertrauen schenken und nicht passiert. Wir haben jetzt die Möglichkeit, dort Fakten zu schaffen und Herr Schoofs kann sein Vertrauen zurückgewinnen, indem er dies festschreiben lässt oder wir machen weiter wie bisher. Aber dann müssen wir uns nicht wundern, dass alles so bleibt wie es war und wir weiterhin mit Vertröstungen rechnen müssen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

s. Beantwortung zu Frage 1.

 

 

Zur vorgelegten Niederschrift werden keine Einwände vorgebracht. Somit wird die für den Rat und die Ausschüsse vorgelegte Niederschrift gemäß § 21 Abs. 4 der Geschäftsordnung vom Vorsitzenden und der Schriftführerin unterzeichnet.