Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag

 

1.    Der Rat beschließt die gemäß § 1 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse eingeräumte und nunmehr ausgeweitete Verfahrenserleichterung wahrzunehmen und die Gesamtabschlüsse für die Jahre 2011 bis 2017 im beschleunigten Verfahren aufzustellen.

2.      Der Rat hebt den Beschluss vom 06.11.2018 hinsichtlich Verweisung an den Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung des Gesamtabschlusses 2015 gem. § 116 Abs. 6 GO NRW auf.


Frau Goertz erläutert ausführlich die Vorlage und führt ergänzend aus:

Erfahrungen mit der Erstellung und der Beratung von Gesamtabschlüssen haben gezeigt, dass die damit erwartete Transparenz der kommunalen Mutter - der Stadt - zu ihren Unternehmensbeteiligungen überwiegend nicht im Ergebnis erzielt worden sei.

Das am 12.12.2018 vom Landtag NRW verabschiedete 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz schaffe daher erstmals die Möglichkeit, die es im Übrigen auch im HGB gibt, sich von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses unter bestimmten Voraussetzungen befreien lassen zu können.

Als bedauerlich werde jedoch u.a. auch vom Städte- und Gemeindebund gesehen, dass dem Gesetz eine Rückwirkung fehle. Mithin seien ausstehenden Gesamtabschlüsse bis 2018 noch mit erheblichem Aufwand aufzustellen und ggf. zu prüfen, wobei ein Gesamtabschluss ab dem Haushaltsjahr 2019 in den meisten Kommunen –aufgrund eingangs erwähnter Befreiungsvorschriften- keine Rolle mehr spielen werde.

Vermutlich aus diesem Grund sei auch das Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse in der Form geändert worden, als die Verfahrenserleichterung bis einschließlich Gesamtabschluss 2017 eingeräumt wurde.

Mitglied Sigmund fragt nach, was daran das beschleunigte Verfahren sei.

Frau Goertz teilt mit, dass die Prüfung und die anschließende Beratung in den Gremien eine andere sei.

Ergänzend fragt Mitglied Sigmund nach, welche Vorteile und welche Nachteile gesehen werden.

Frau Goertz teilt mit, dass hierdurch eine Erleichterung bei der Plausibilitätsprüfung erfolge. Weiterhin sei kein Prüfbericht zu erstellen. Dies führe zu einer deutlichen Zeitersparnis.

Mitglied Sigmund fragt nach, ob es richtig sei, dass zu keinem Zeitpunkt eine Entlastung des Bürgermeisters erfolge.

Frau Goertz bestätigt dies. Die ab dem 01.01.2019 gültige Gemeindeordnung NRW sähe für die Prüfung des Gesamtabschlusses und des Gesamtlageberichtes keine Entlastung mehr vor. Der Rat habe den geprüften Gesamtabschluss lediglich durch Beschluss zu bestätigen.

Zweck des Gesamtabschlusses soll die Schaffung eines Gesamtüberblicks über die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde unter Berücksichtigung der gemeindlichen Aufgabenerfüllung sein. Es werde hierbei eine „Fiktion der wirtschaftlichen Einheit“ unterstellt. Durch den Gesamtabschluss entstünde weder eine neue eigenständige Rechtspersönlichkeit, noch habe der Gesamtabschluss Zahlungsbemessungsfunktion (z. B. für die Berechnung von Ausschüttungen oder Verlustabdeckungen) oder sei Grundlage für die Zwecke der Besteuerung. Der Gesamtabschluss diene ausschließlich der Information über die wirtschaftliche Gesamtlage.

Trotzdem hätten die Ratsmitglieder nach alter Rechtslage die im entsprechenden Haushaltsjahr ausgeübte Geschäftstätigkeit des Bürgermeisters, bezogen auf die gemeindliche Verwaltung und die Betriebe der Gemeinde, zu würdigen.

Sie sollen über die Entlastung entscheiden.

Auf der anderen Seite stelle die GO NRW jedoch auch klar, dass die geprüften Jahresabschlüsse der in den Gesamtabschluss einbezogenen gemeindlichen Betriebe nicht

noch einmal vollständig zu prüfen seien. Doppelprüfungen würden dadurch vermieden. Dies setze jedoch voraus, dass die Prüfung der betrieblichen Einzelabschlüsse ordnungsgemäß

erfolgt sei und das Prüfungsergebnis nicht zu einem einschränkenden Bestätigungsvermerk geführt habe oder ein Bestätigungsvermerk nicht erteilt wurde.

Den zu konsolidierenden Jahresabschlüssen des Jahres 2015 sei sämtlich ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt worden. Die Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2015 sei ebenfalls erteilt worden.

Die Entscheidung über die Entlastung beim Gesamtabschluss habe aus v. g. Gründen keinerlei rechtliche Auswirkungen. Der Gesetzgeber habe diesen Umstand im Rahmen des 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz gewürdigt und die Entlastung für den Gesamtabschluss nicht mehr vorgesehen.

 

Der Vorsitzende lässt über den Antrag, gemäß Vorlage zu beschließen, abstimmen.