Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 2, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB und § 12 BauGB , für einen Bereich nördlich der Kirchstraße, östlich der Bebauung Tempelstraße, südlich der Straße Neuer Steinweg und westlich der Kaßstraße (Flurstücke 709, 710, 714 (teilw.) 715 und 717 Flur 18, Gemarkung Emmerich) den vorhabenbezogenen Bebauungsplan E 18/13 -VEP Neumarkt- zu ändern.

 

Die Bebauungsplanänderung erhält die Bezeichnung 1. Änderung E 18/13 -VEP Neumarkt-.

 

Das Verfahrensgebiet der 1. Änderung des  vorhabenbezogenen Bebauungsplanes E 18/13 -VEP Neumarkt- ist in der Planunterlage (Anlage 1) mit einer gestrichelten Linie gekennzeichnet.

 


Erster Beigeordneter Dr. Wachs erläutert kurz die Vorlage.

Bei dem Bebauungsplan Nr. 18/13 handelt es sich um einen Bebauungsplan der vorhabenbezogenen Art; d. h. mit städtebaulichem Vertrag bzw. Durchführungsvertrag. Aus Informationen sowohl seitens der Verwaltung als auch der Presse war zu entnehmen, dass der Investor mit EDEKA einen entsprechenden Nutzungsmietvertrag geschlossen hat. Entsprechende Untermietverhältnisse sollen eingegangen werden. Wer im Sinne des Einzelhandels dort angesiedelt werden kann bemisst sich nach dem Durchführungsvertrag, § 4 Abs. 1, worin Sortimente mit entsprechenden Verkaufsobergrenzen festgelegt sind. Aufgrund der Vorstellungen von EDEKA ließe es sich mit den Obergrenzen bezüglich der Sortimente nicht erfüllen, so dass eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich wird. Die nunmehr vorliegende Änderung des Bebauungsplanes wird wie alle anderen Verfahren in den nächsten Wochen/Monaten durchlaufen.

 

Nach Auffassung von Mitglied Kukulies stößt sich das Vorhaben mit dem ISEK und empfindet auch die Zusammenarbeit mit dem Investor Schoofs als nicht sehr kooperativ. Die Verwaltung hat nunmehr eine Lösung präsentiert, die er auch befürwortet. Genau solches Fingerspitzengefühl hätte er sich auch bei den Planungsabsichten für LIDL gewünscht. Dennoch kann er sich der Verwaltungsvorlage anschließen und stellt den Antrag, nach Vorlage zu beschließen.

Erster Beigeordneter Dr. Wachs erklärt, dass die beiden Themenbereiche nicht aus gleicher Sichtweise betrachtet werden können. Bei dem einen spricht man von einem zentralen Versorgungsbereich und bei dem anderen von einem Nahversorgungsstandort, wo unterschiedliche Voraussetzung vorliegen und somit auch anders zu betrachten sind.

 

Mitglied Baars schließt sich der Verwaltungsvorlage an. Gemäß Vorlage sind ggfs. noch weitere Gutachten erforderlich. Es stellt sich für ihn die Frage, ob dadurch der Baubeginn verzögert wird.

Erster Beigeordneter Dr. Wachs teilt mit, dass die bereits vorliegenden Gutachten auf die veränderte Situation angepasst werden müssen (Sortimente und verkehrliche Situation etc.). Im Vorfeld wurde diese Thematik auch mit den Gutachtern bereits besprochen und parallel zum weiteren Ablauf wird die Überarbeitung erfolgen.

 

Mitglied Leypoldt teilt mit, dass aufgrund dessen, dass der Durchführungsvertrag in verschiedenen Punkten zu ergänzen und zu ändern ist, die BGE-Fraktion der Verwaltungsvorlage nicht zustimmen wird.

 

Vorsitzender Jansen lässt nunmehr über den Antrag von Mitglied Kukulies, nach Vorlage zu beschließen, abstimmen.