Beschlussvorschlag

 

Zu 1)

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt zur Kenntnis, dass in der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Zu 2)

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt den vorliegenden Entwurf zur 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. E 18/13 -VEP Neumarkt- als Offenlegungsentwurf und beauftragt die Verwaltung, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 


Herr Bartel erläutert eingehend die Vorlage. Beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan Neumarkt handelt es sich um einen auf das Vorhaben zugeschnittenen Bebauungsplan. Im ursprünglichen Bebauungsplan sind Sortimentsgrößen mit bestimmten Sortimenten festgesetzt, die nur ein sehr starres Vorhaben zulassen. Im Durchführungsvertrag ist festgelegt, dass eine Änderung der Sortimentsobergrenzen oder die Änderung von Sortimenten nur über Bebauungsplanänderung zulässig sind. Von daher muss eine 1. Bebauungsplanänderung angestrebt werden. Der Vorhabenträger plant eine flexiblere Sortimentsanpassung. Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit wurde durchgeführt, wo keine Stellungnahmen abgegeben wurden, die abwägungsrelevant gewesen wären. In Ergänzung wurde das Gutachten über die Verkehrsflüsse und die daraus resultierenden Schallauswirkungen an das Vorhaben angepasst. Fazit ist, dass daraus keine neuen Konflikte zu erwarten sind. Inzwischen liegen 3 Gutachten zu den neuen Sortimenten vor. Demnach sind in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Neumarkt sämtliche innenstadtrelevanten Artikel zulässig. Es gibt entsprechende Verkaufsobergrenzen, die die Verträglichkeit innerhalb des Zentrums sicherstellen. Entsprechende Anpassungen wurden auch für das Gebäude noch vorgenommen (Ansichten, Aufsichten auf das Gebäude). Im Rahmen der Ausführungsplanung erfolgten noch Änderungen, wie z. B. Zuschnitte der Fenster, Werbeanlagen, Höhen). Nunmehr liegt ein Entwurf für den Bebauungsplan vor, der das Vorhaben in seiner aktuellen Bauweise abbildet. Das Vorhaben verfügt über eine sehr flexible Sortimentsbeschreibung, die keine Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich in Emmerich haben wird. Nunmehr soll die entsprechende Offenlage erfolgen.

 

Mitglied Leypoldt geht auf die Anlage 5 „Stellungnahme Verkehr“ ein. In der Tabelle „Nutzungsmix 2019“ ist der Action-Markt immer noch aufgeführt, obwohl mittlerweile bekannt ist, dass dieser Markt nicht mehr kommen wird. Er fragt, ob man davon ausgehen muss, dass aufgrund von möglichen Änderungen des Verkehrs und des Schallschutzes eine 2. Änderung notwendig wird.

Herr Bartel erklärt, dass die Anpassung im Nutzungsmix 2019 im Rahmen des Verkehrsgutachtens vorgenommen wurde. Sinngemäß kommt im Ergebnis heraus, dass es eigentlich egal ist, wie ein Ladenlokal mit Einzelhandel belegt wird. Die aufgezeigten Verkaufsflächengrenzen lassen den Schluss zu, dass auch durch eine mögliche unterschiedliche Belegung es zu keinen Änderungen kommen wird, da man mit vergleichbaren Verkehrsmengen rechnen kann.

Mitglied Leypoldt versteht es also so, dass bei weiteren Änderungen kein neues Verkehrsgutachten und auch kein neues Lärmgutachten eingereicht werden muss. Man muss also nicht sofort mit einem 2. Änderungsverfahren rechnen.

Erster Beigeordneter Dr. Wachs teilt mit, dass eine solche Situation des Öfteren passiert. Die Verwaltung geht in die Offenlage, in der Anregungen und Bedenken entgegen genommen werden. Stellt man fest, dass Bedenken oder Anregungen vorgetragen werden, die so gravierend sind müssen diese in dem Änderungsverfahren eingearbeitet werden und erneut offengelegt werden, um den endgültigen Satzungsbeschluss zu bekommen.

 

Mitglied Dr. Reintjes stellt den Antrag, nach Vorlage zu beschließen.