Beschlussvorschlag

 

Zu 1)

 

Zu II.a)            Der Rat der Stadt Emmrich am Rhein beschließt, dass die Anregung zur Ableitung des Oberflächenwassers vom Grundstück der Kirche mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

Zu II.b.1)         Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zur Beteiligung der Denkmalämter mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

Zu II.b.2)  Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zum Gewässerschutz mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.

 

Zu II.c)     Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass den Anregungen zum Detaillierungsgrad der Umweltprüfung mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

Zu II.d.1) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass den Anregungen zum Naturschutz mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

Zu II.d.2) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass den Anregungen zum Artenschutz mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

Zu II.d.3) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass den Anregungen zum Umgang mit dem Boden mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

 

Zu II.d.4) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass den Anregungen zum Immissionsschutz mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

Zu II.e)     Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass den Anregungen zu Telekommunikationsleitungen mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

Zu II.f)      Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zum Pumpwerk mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

Zu II.g)     Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zum Hochwasserschutz mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

Zu IV.a)   Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregung des Geologischen Dienstes zur Baugrunduntersuchung mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

Zu IV.b)   Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung des Kreises Kleve zum Artenschutz mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

Zu IV.c)   Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung der Stadtwerke Emmerich zur Versorgung mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

Zu IV.d)   Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung der Technischen Werke Emmerich zur Erschließung des Pumpwerkes mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

Zu IV.e)   Der Rat der Stadt Emmrich am Rhein beschließt, dass die Anregung des Deichverbandes Bislich-Landesgrenze zum Hochwasserschutz mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

 

Zu 2)

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt den Entwurf des Bebauungsplans Nr. D 2/1 -Pioniergelände- gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

 


Mitglied Brouwer nimmt an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

 

Vorsitzender Jansen lässt ergänzend den städtebaulichen Vertrag an die Ausschussmitglieder verteilen mit der Bitte, diesen nicht an die Öffentlichkeit weiterzugeben.

 

Herr Bartel erläutert eingehend die Vorlage. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gab es noch geringfügige Anregungen, welche in der Sachdarstellung dargestellt sind und mit entsprechenden Abwägungsvorschlägen versehen sind. Die Anregungen beziehen sich in erster Linie auf Details, die in den städtebaulichen Vertrag eingeflossen sind. In erster Linie betrifft es das Pumpwerk, welches in seiner bisherigen und heutigen Form bestehen bleibt. Die anfallenden Wässer, die auf dem Gelände aus der künftigen Stichstraße, der Obstwiese, dem Gewerbeteil anfallen, werden nach wie vor in den Altrheinarm geführt. Naturgemäß wird das aufstehende Qualmwasser entsorgt und abgeleitet werden. Die Sicherung ist im städtebaulichen Vertrag geregelt. Es ist festgelegt, dass hauptsächlich der Eigentümer der Gewerbefläche für den Betrieb des Pumpwerkes zuständig ist.

Es wurden die Flächen berechnet, die an das Pumpwerk angeschlossen sind (Obstwiese und Fläche Kirchengrundstück). Die Stadt Emmerich am Rhein ist beim Kirchengrundstück dazu verpflichtet, die Entwässerung über die Grunddienstbarkeit, die auf der Obstwiese liegt, sicherzustellen. Daraus ergibt sich ein Schlüssel, der mit dem Abflussbeiwert (tatsächlich anfallendes Wasser auf der versiegelten Fläche) multipliziert wird. Daraus ergibt sich eine Beteiligung von Seiten der Stadt Emmerich in Höhe von 7 % an den Kosten des Pumpwerkes. Beim Eigentümer verbleiben die restlichen 93 %.

Ein weiterer relevanter Punkt wurde vom Deichverband Bislich-Landesgrenze angestoßen. Das aufstehende Lagergebäude ist nicht Bestandteil des Deiches; es steht lediglich im Deich. Das Gebäude dient nicht dem Hochwasserschutz. Da es allerdings in der Deichschutzzone I steht, ist es untrennbar mit dem Deich verbunden. Dies bedeutet, dass die Bezirksregierung Düsseldorf im Rahmen der Deichschau immer regelmäßig den Zustand des Gebäudes prüft und jegliche Änderung (Umbau, Änderung, Abbruch, Nutzungsänderung) durch die Deichaufsicht zu genehmigen ist. Sicherheitshalber ist im städtebaulichen Vertrag abgebildet, dass das Gebäude zu unterhalten ist und der Genehmigung der Deichschau unterliegt.

Des Weiteren sind Regelungen in § 2 des städtebaulichen Vertrages  für den Abfluss des Wassers über privates Gelände durch Grunddienstbarkeiten getroffen worden.

In  § 3 wird das Pumpwerk mit seinem dauerhaften Betrieb und Unterhaltung geregelt.

Der § 4 befasst sich mit der Zuwegung zum Pumpwerk;  hier wird sichergestellt, dass die Zuwegung auch mit einem Kanalspülfahrzeug zu Wartungs- und Reinigungsarbeiten befahrbar ist.

In § 5 wird die deichaufsichtliche Genehmigung zur Ableitung des aus dem Pumpwerk anfallenden Wassers in den Altrheinarm sichergestellt.

Die landschaftspflegerischen Maßnahmen, die auf den Privatgrundstücken mit Ausgleichsmaßnahmen belegt sind, wird in § 6 geregelt.

Die §§ 7 bis 15 regeln die Erschließungsanlage zu den Wohngebieten. Anschließend sind die §§ 16 bis 22 aufgeführt, die sich mit den üblichen vertraglichen Schlussbestimmungen befassen. Er weist nochmals auf den § 20 hin, wo die Übertragung auf mögliche Rechtsnachfolger gesichert ist.

Es liegt nunmehr ein Planwerk vor, welches alle Belange im Bebauungsplan berücksichtigt und somit dem Satzungsbeschluss nichts mehr entgegensteht.

 

Mitglied ten Brink stellt den Antrag, nach Vorlage zu beschließen.