Beschlussvorschlag

 

1.    Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, die Empfehlungen der Fachausschüsse sowie seiner zuvor getroffenen Beschlüsse und getroffenen Empfehlungen zu den sonstigen Fachbereichsbudgets 100, 200, 300, 600, 013, 014, 015 und 017 dem Rat zur Annahme zu empfehlen.

 

  1. Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, darüber hinaus die in der 1. Veränderungsliste vom 06.02.2020 aufgeführten Veränderungen der Ansätze in der Ergebnis- und in der Finanzplanung dem Rat zur Annahme zu empfehlen.

 

3.   Der Rat beschließt zuzüglich der zuvor getroffenen Beschlüsse und beschlossenen Empfehlungen

 

die nachfolgende Haushaltssatzung der Stadt Emmerich am Rhein für das Haushaltsjahr 2020 mit Haushaltsplan und Anlagen:

 

Haushaltssatzung

der Stadt Emmerich am Rhein

für das Haushaltsjahr 2020

 

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein mit Beschluss vom __________folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

 

 

 

im Ergebnisplan mit

     Gesamtbetrag der Erträge auf                                                                       76.832.360 EUR

     Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                                          80.835.462 EUR

 

im Finanzplan mit dem

     Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf     72.562.014 EUR

     Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf    75.239.050 EUR

 

     Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf                   6.741.184 EUR

     Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf                23.484.614 EUR

 

     Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf            15.643.000 EUR

     Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf            2.137.860 EUR

 

festgesetzt.     

 

§ 2

 

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist,

wird auf                                                                                                           15.643.000 EUR

festgesetzt.

 

§ 3

 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitions-auszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf                       11.094.700 EUR

festgesetzt.

§ 4

           

Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf                                                4.003.101 EUR

festgesetzt.

 

§ 5

 

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf                                                                                10.000.000 EUR

festgesetzt.

 

§ 6

 

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind durch die Hebesatzsatzung vom 17.12.2014 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 19.12.2018  wie folgt festgesetzt:

 

1.         Grundsteuer

1.1       für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

            (Grundsteuer A) auf                                                                                        250 v.H.

1.2       für die Grundstücke

            (Grundsteuer B) auf                                                                                        443 v.H.

 

2.         Gewerbesteuer auf                                                                                         425 v.H.

 

 

§ 7

 

entfällt

 

§ 8

 

Der Kämmerer entscheidet über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen ab 50.000 EUR im Einzelfall bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates der Stadt nach § 83 Abs. 2 GO NRW. Kalkulatorische Kosten, Rückstellungen, Innere Verrechnungen, bilanzielle Abschreibungen sowie außer- und überplanmäßige Tilgungen nebst Vorfälligkeitsentschädigungen und Kreditumschuldungen bleiben hiervon unberührt und gelten unabhängig von ihrer Höhe als genehmigt.

 

Die Grenze erheblicher Abweichungen i.S. v. § 81 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 GO NRW wird auf 2.000.000 EUR festgesetzt.

 

Die Geringfügigkeit von Investitionen i.S. v. § 81 Abs. 2 Ziffer 3 GO NRW wird auf 2.000.000 EUR festgesetzt.

 

Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen ab 50.000 EUR gelten gem. § 85 Abs. 1 GO NRW i.V.m. § 83 Abs. 2 GO NRW als erheblich und bedürfen der vorherigen Zu-stimmung des Rates.

 

Die Grenze der wesentlichen Investitionen gem. § 13 Abs. 1 KomHVO NRW wird auf 30.000 EUR festgesetzt.

 

§ 9

 

Die im Stellenplan enthaltenen Vermerke "künftig umzuwandeln" (ku) und "künftig wegfallend" (kw) werden bei Ausscheiden der bisherigen Stelleninhaber/innen aus diesen

Stellen wirksam.

 

 

 

4.         den Stellenplan 2020

 

 


Stadtkämmerin Frau Goertz erläutert anhand der Präsentation, die der Niederschrift als Anlage beigefügt ist, die Vorlage und die Veränderungsliste.

 

Mitglied Dr. Reintjes stellt, im Namen seiner Fraktion den Antrag, gemäß dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zum SPD-Antrag- Nr. VI/2020, zu beschließen.

 

Mitglied Mölder teilt für die SPD-Fraktion mit, dass sie den Antrag das Investitionsprojekt 7.005069.700 Umbau Dr. Robbers-Park aufrechterhalten, die Gelder könnten bei Bedarf auch abgerufen.

 

Erster Beigeordneter Dr. Wachs teilt ergänzend mit, die Planung nicht vor dem Hintergrund einer Fördermöglichkeit erfolgt sei. Zu diesem Zeitpunkt habe es für diese Planung kein Förderregime gegeben. Ende des vergangenen Jahres habe die Landesregierung ein neues Förderprogramm auferlegt und nun habe die Verwaltung versucht, trotz der laufenden und zum wesentlichen Teil auch abgeschlossenen Planung in das Programm aufgenommen zu werden. Dieses sei negativ beschieden, da die Planung schon begonnen hatte. Die Verwaltung sei der Auffassung, dass die Planung auf jeden Fall durchgezogen werden sollte, ein Sperrvermerk ändere nicht, da man sich auch am Ende des Planungsprozesses befinde.

 

Der Vorsitzende lässt über den Antrag, gemäß Vorlage zu beschließen, abstimmen.

 

Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, das Investitionspaket 7.005069.700 – Umbau Dr.-Robbers-Park Elten – nicht mit einem Sperrvermerk zu versehen.

 

Stimmen dafür 12  Stimmen dagegen 5  Enthaltungen 2

 

Mitglied Jansen stellt im Namen seiner Fraktion den Antrag, gemäß dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zum SPD-Antrag Nr. VII/2020 zu beschließen.

 

Der Vorsitzende lässt hierüber abstimmen.

 

Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, ein Radar-Display mit Datenerfassung anzuschaffen und entsprechende Haushaltsmittel im Haushaltsplan 2020 zur Verfügung zu stellen.

 

Stimmen dafür 17  Stimmen dagegen 0  Enthaltungen 2

 

Nun lässt der Vorsitzende über den gesamten Haushalt abstimmen.