Kenntnisnahme/kein
Beschluss
Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass der Haupt- und Finanzausschusses in
seiner Sitzung am 11.02.2020 folgenden Beschluss gefasst hat:
Der Haupt- und
Finanzausschuss nimmt in die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur
Kenntnis.
Die CDU-Ratsfraktion beantragt in Bezug auf Einrichtung des Kommunalen
Ordnungsdienstes die Einrichtung von 4 Stellen. Sie beauftragt die Verwaltung,
im Rahmen der „Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen im
Gebiete der Stadt Emmerich am Rhein“ die Mindesthöhe des Verwarngeldes
festzulegen. Darüber hinaus führt sie einige für die Zustimmung wesentliche
Punkte in Bezug auf Befugnisse und Aufgaben des kommunalen Ordnungsdienstes und
die Ausstattung auf sowie vier zu klärende Fragestellungen auf.
Die Verwaltung hat in ihrer Vorlage Nr. 06-16 2043/2019 die Konzeption
zur Erweiterung des Außen- und Ordnungsdienstes der örtlichen Ordnungsbehörde
und Einrichtung eines Kommunalen Ordnungsteams ausführlich dargestellt. In
diesem Rahmen wurden die
Befugnisse und Aufgaben sowie die Ausstattung aufgeführt. Ebenso gibt
der Inhalt Antworten zu den im Antrag aufgeführten Fragestellungen.
Zu der Frage der Stellenbemessung und der Mindesthöhe des Verwarngeldes
nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Unter Berücksichtigung dessen, dass die dargestellten Aufgaben tagsüber
bereits durch die vorhandenen Mitarbeiter des Außen- und Ordnungsdienstes
erfüllt werden, gilt es vordringlich Vollzugs- und Ermittlungstätigkeiten in
den Abendstunden und am Wochenende sicherzustellen. Angesicht der Größe des
Stadtgebietes und unter Berücksichtigung der konkreten Ereignisse der
vergangenen zwei Jahre hält die Verwaltung den Einsatz einer Zweierstaffel in
den Abendstunden und am Wochenende zunächst für angemessen. Zur Sicherstellung
der Vertretung ist der Einsatz einer 3. Kraft unabdingbar. Sollte sich im Laufe
des 1. Einsatzjahres herausstellen, dass die Aufgaben mit dieser
Stellenbemessung nicht zu bewältigen sind, würde die Verwaltung die Einrichtung
einer 4. Stelle beantragen.
Für
das Stadtgebiet Emmerich am Rhein trifft die "Ordnungsbehördliche
Verordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und
in den Anlagen der Stadt Emmerich am Rhein" Verhaltensregeln. Der Verstoß
gegen diese Regeln stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die auf Grundlage des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geahndet werden kann. Das OWiG setzt allgemein
einen Bußgeldrahmen von 5 bis 1.000 Euro fest. Bei geringfügigen
Ordnungswidrigkeiten kann auch ein Verwarngeld i.H.v. 5 bis 55 Euro erhoben
werden. Die Festsetzung des Verwarn- bzw. Bußgeldes stellt immer eine
Einzelfallentscheidung dar.
Als Orientierung
für sog. „Standardvergehen“ beabsichtigt die Verwaltung Richtwerte im Rahmen
eines Verwarn- und Bußgeldkataloges festzulegen. Dieser Katalog stellt als
Anlage zur Ordnungsbehördlichen Verordnung eine bindende innerdienstliche
Weisung dar, die allerdings immer eine individuelle Bewertung des Einzelfalls
voraussetzt. Der Antrag der CDU-Ratsfraktion, die Mindesthöhe des Verwarngeldes
auf 35 Euro festzulegen wird in diesem Katalog Berücksichtigung finden.
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