Kenntnisnahme(kein
Beschluss)
Die BürgerGemeinschaft Emmerich(BGE) beantragt mit Schreiben vom 12.05.2020
1. das Aussetzen aller Straßenausbaumaßnahmen in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 für die Projekte, bei denen keine Fördermittelzusage des Landes NRW vorliegt und auch nicht zu erwarten ist.
2. dass bei Maßnahmen, die aufgrund von Fördermittelzusagen haushaltsnah vollzogen
werden sollen, seitens der Stadt Emmerich am Rhein keine Vorauszahlungen erhoben werden. Die Maßnahme ist erst nach ihrem Abschluss mit dem Bürger abzurechnen.
3. die Priorisierung aller geplanten Straßenbaumaßnahmen in Abstimmung mit KBE und TWE zu überprüfen, ggf. neu zu priorisieren und die haushaltsrelevanten Kosten in einer Gesamtbetrachtung der Politik darzulegen.
4. für die Haushaltsjahre 2021/2021 ggf. eine Erhöhung des Betriebskostenzuschusses für den laufenden Straßenunterhalt der KBE über einen Beitrag zum Nachtragshaushalt abzubilden,
5. die Verwaltung zu beauftragen, bis zur Einbringung des Haushalts 2021 alle Förder-mittelmöglichkeiten auszuloten und dabei die Beitragssatzung der Stadt Emmerich am Rhein im Lichte der Änderungen des § 8 KAG NRW I insgesamt neu aufzustellen.
Begründung
Zu 1)
Dem Ausschuss für Stadtentwicklung wurde dies in der Sitzung am 03.06.2020, insbesondere unter Berücksichtigung des Förderprogramms des Landes NRW, ausführlich erläutert.
Die Förderrichtlinie
Straßenausbaubeiträge wurde am 23.03.2020 erlassen.
Grundsätzlich sind alle Maßnahmen des Straßenausbaus gem. KAG dem Grunde nach förderfähig. Erschließungsbeiträge nach dem BauGB werden damit nicht gefördert.
Die hälftige Entlastung der
Straßenausbaubeitragspflichtigen für im Land Nordrhein-Westfalen vorgenommene
beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen durch die Gewährung von Zuweisungen
des Landes Nordrhein-Westfalen an die Kommunen ist Gegenstand der Förderung.
Nach Abschluss der Maßnahme und Vorliegen
der geprüften Abschlussrechnungen der Unternehmen kann die
Gemeinde den Antrag auf Förderleistungen stellen. Diese Förderung bezieht
sich immer auf den umlagefähigen Beitragsanteil der Anlieger.
Somit lässt sich
vor Baubeginn nicht absehen, ob die Straßenbaumaßnahme tatsächlich nach
Abschluss gefördert wird. Die Straßenbaumaßnahmen müssen zunächst durchgeführt
werden und können nicht von einer Förderzusage abhängig gemacht werden.
Für grundsätzlich
förderfähige Maßnahmen wird künftig durch die Verwaltung generell ein
Förderantrag gestellt, um die Beitragspflichtigen zu entlasten.
Hinsichtlich
der Umsetzung / Aussetzung der Straßenausbaumaßnahmen im Jahr 2020 ist, entsprechend des Berichts im ASE, festzuhalten:
Nierenberger
Straße/Duisburger Straße
Bei
der geplanten Maßnahme Nierenberger Straße/Duisburger Straße erfolgte der
Beschluss zum Ausbau bereits 2011. Für die Maßnahme wurden seitens der Stadt
Emmerich Fördermittel für den kommunalen Eigenanteil an den Ausbaubeiträgen
beantragt. Die Planung musste für die Förderfähigkeit jedoch angepasst werden
(beispielsweise Änderungen an den Fuß- und Radwegen). Auf Grundlage der
Änderungen wurde der Stadt ein Förderbescheid erteilt. Aufgrund der Änderungen
soll eine erneute Bürgerinformationsveranstaltung stattfinden und der ASE den
geänderten Ausbau in einer zukünftigen Sitzung beschließen. (s. Beschluss des
ASE vom 18.06.2019, Vorlage 05 - 16 1851/2019) Da aber noch nicht geklärt ist,
ob der Beschluss aus 2011 oder der neue, in 2020 zu fassende, maßgeblich für
die Förderfähigkeit wäre, hat die Verwaltung mit Schreiben vom 30.04.2020 das
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes
Nordrhein-Westfalen um rechtliche Stellungnahme gebeten. Aufgrund des erteilten
Förderbescheides für den städtischen Eigenanteil für die Maßnahme sowie den
begonnen Baumaßnahmen durch die Stadtwerke Emmerich und die anschließen-den
Kanalsanierung durch die Technischen Werke Emmerich muss die Baumaßnahme
sei-tens der Stadt unabhängig von der grundsätzlichen Förderung der
Anliegerbeiträge begon-nen werden.
Übrige
Maßnahmen aus der Prioritätenliste
Für
das Haushaltsjahr 2020 wurde der Ausbau des Gehwegs Lindenallee, der Ausbau der Martinus- und Abteistraße sowie des Eickelnberger Weges geplant und politisch beschlossen. Aufgrund der
erwarteten Änderungen des KAG und des daraus resultierenden Moratoriums wurden
diese Projekte noch nicht begonnen. Für den Ausbau der Martinus- und
Abteistraße wurde beschlossen, dass der Ausbau erneut durch den ASE beschlossen
werden müsse, wenn das Regime des § 8 KAG feststehe. Gleiches gilt für alle
Projekte aus der Prioritätenliste. Die derzeitige Arbeits- und
Personalsituation im Fachbereich lässt die Einbringung entsprechender
Beschlussvorlagen nicht vor Ende 2020 erwarten; die folgenden
Haushaltsplanberatungen werden sich, im Rahmen des unter Ziffer 3
Geschilderten, mit den Straßenausbaumaßnahmen 2021 auseinandersetzen und in
entsprechende Entscheidungen münden.
Zu 2)
Fehlende
Vorausleistungen bedeuten für den kommunalen Haushalt einen erhöhten
Finanzierungsaufwand, da Unternehmerrechnungen während der Bauphase beglichen
werden müssen. Daher ist unter Berücksichtigung der haushaltwirtschaftlichen
Zwänge zu prüfen, ob die Vorausleistungen auf die Höhe der Leistungen im Falle
einer Förderung erhoben werden (max. 50% der Anliegerbeiträge). Sollte im
Nachhinein keine Förderung der Maßnahme durch das Land erfolgen, sind die
Leistungen mit Endabrechnung in voller Höhe zu begleichen.
Zu 3)
Straßenbaumaßnahmen im Stadtgebiet der Stadt Emmerich werden
von der Verwaltung nach wie vor in Abstimmung mit den KBE und TWE anhand der
Prioritätenliste durchgeführt. Die Prioritätenliste ist Bestandteil jedes
Haushaltsentwurfs. Parallel dazu wird künftig für Maßnahmen nach KAG das
Straßen- und Wegekonzept fortgeschrieben, welches inhaltsgleich ist.
Die Planung der Maßnahmen ist ein durchgehend dynamischer Prozess, der mit KBE und TWE abgestimmt wird. Dabei steht der Leiter des Fachbereichs Stadtentwicklung im regelmäßigen Kontakt mit der Leitung KBE/TWE, um entsprechende Maßnahmen abzusprechen und gegebenenfalls die Prioritätenliste anzupassen.
Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage und der angespannten Personalsituation unterliegt die Prioritätenliste stetigen Anpassungen. In zwingend erforderlichen Einzelfällen wurde für die Planung von Maßnahmen externe Ingenieurbüros in Anspruch genommen oder von den TWE übernommen.
Die verwaltungsseitige, fach- und betriebsübergreifende Prüfung der Straßenausbaumaßnahmen, deren ggf. auch notwendige neue Priorisierung und Kostenveranschlagung wird u.a., wie aufgezeigt, Inhalt des vorzulegenden Haushaltsentwurfs 2021 sein.
Zu 4)
Die Festsetzung des Betriebskostenzuschusses erfolgt auf der Grundlage des Wirtschaftsplans des Kommunalbetriebs. Bei Maßnahmen des Straßenbaus handelt es sich im Regelfall um nicht abzurechende Instandhaltungsmaßnahmen, die entweder geplant sind oder aufgrund von aktuellen Feststellungen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ausgeführt werden müssen. In diesen Fällen wird eine Erhöhung der Zuschuss erforderlich und wird im Regelfall unter Berücksichtigung der haushaltswirtschaftlichen Möglichkeiten auch entsprochen.
Zu 5)
Für grundsätzlich förderfähige Maßnahmen nach KAG wird künftig durch die Verwaltung generell ein Förderantrag gestellt, um die Beitragspflichtigen zu entlasten.
Einzelne gesonderte Förderungen werden generell durch die Verwaltung geprüft und beantragt. Dies ist zuletzt beim Ausbau der Duisburger/Nierenberger Straße oder bei der Umgestaltung Geistmarkt/Kleiner Löwe der Fall.
Die „Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Emmerich am Rhein“ wird aufgrund des Änderungen durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 19.12.2019 (GV. NRW. S. 1029) ggf. anzupassen sein; eine entsprechende Vorlage wird dem Ausschuss für Stadtentwicklung in der zweiten Jahreshälfte zur Entscheidung vorgelegt.