Gegen die gemäß §
21 Abs. 4 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse
zur Feststellung
vorgelegten Niederschriften werden keine Einwände
erhoben. Sie werden vom Vorsitzenden und der Schriftführerin unterzeichnet.
Gegen die gemäß §
21 Abs. 4 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse
zur Feststellung
vorgelegten Niederschriften werden keine Einwände
erhoben. Sie werden vom Vorsitzenden und der Schriftführerin unterzeichnet.