Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt die Versetzung des Ortseingangsschildes Vrasselt auf der L 7, aus Richtung Emmerich kommend, an den Beginn der Bebauung Ortsteil Vrasselt zu versetzen (ca. Höhe Jahnstraße).

 


Herr Bartel erläutert die Vorlage.

 

Mitglied Brouwer führt aus, dass er in der Sitzung am 21.04.2020 den Antrag zurückgezogen hat, da eine Querungshilfe und eine Beschränkung auf 50 km/h in Aussicht gestellt wurde. Alle Ausschussmitglieder waren damit einverstanden und vom Ortsvorsteher, Herrn Rudolph, wurde der Gefahrenpunkt durch mehrere Ortsbegehungen bestätigt. Daher stellt seine Fraktion erneut den Antrag, das Ortseingangsschild Vrasselt auf der L 7, aus Richtung Emmerich kommend, an den Beginn der Bebauung des Ortsteiles Vrasselt zu versetzen (Höhe Jahnstraße). Die Argumente bzw. Gegenargumente sind folgende:

·         Der Verkehr ist ersichtlich, aber die Geschwindigkeit nicht erkennbar.

·         Missachtung der Verkehrsregeln ist die häufigste Unfallursache. Technisches Versagen sehr wenig, meistens Fehler der dort Querenden.

·         2 Unfälle in 2020 sollten reichen.

·         Bei Tempo 50 verkürzt sich der Anhalteweg um 15 m, was manchmal sehr entscheidend sein kann.

·         Eine geschlossene Bebauung liegt seiner Ansicht nach sehr wohl vor. Zwar nicht längs der L 7 sondern in der Jahnstraße quer zur L 7. Im Ergebnis ist das das gleiche, weil eine gleiche Anzahl von Bewohnern die Straße dort queren.

·         Die Erschließung für ca. 30 Anwohner zu Fuß oder mit dem Rad erfolgt an der Stelle, wo die Bushaltestelle in Richtung statt oder Praest steht. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Jahnstraße und An der Landwehr aus dem Ortsteil ausgeklammert wurden.

·         Genau hier queren Schulkinder morgens in der Dämmerung die Straße.

·         Zitat aus einem Gerichtsurteil aus Dörnburg zum Ortseingangsschild: „Tafeln sind zum Ärger der Bewohner näher an Orte herangerückt. Ortsschilder in Dörnburg wieder zurückversetzt. Auf Initiative der Polizei wurden einige Ortstafeln näher an die Orte herangerückt, und zwar dorthin, wo die Bebauung beginnt. Das hat zur Folge, dass Auto- und LKW-Fahrer nur mit höheren Geschwindigkeiten auf die Ortschaften zubrausen. In Dörnburg hat sich die Situation seit ein paar Monaten wieder entspannt. Die Ortstafel wurde wieder an ihren alten Standort versetzt. Der Leiter des Ordnungsbehördenbezirkes entdeckte im Internet ein Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig aus dem Jahr 2011. Es bestärkt die Gemeinde und deren Gemeindevertreter in ihren Argumenten und kam zu dem Entschluss, dass die dem Ortsschildstreit zugrundeliegende Verwaltungsvorschrift nicht so restriktiv ausgelegt werden darf wie aktuell. Demnach dürfte der Beginn einer ortstypischen Bebauung nicht das einzige Kriterium sein, dass das Versetzen von Ortstafeln rechtfertige. Einzelfälle seien zu prüfen.“

·         Ferner weist er auf einen Artikel in der RP vom 14.05.2020 hin: Ortseingang Uedem nach Kritik der SPD versetzt. Die Uedemer SPD freut sich über die Versetzung des Ortseingangsschildes zur Mühlenstraße. Bisher stand das Schild in Höhe der neuen Kindertagesstätte. Das hatte zur Folge, dass bis zum Ortseingang eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erlaubt. Das war eine unnötige Gefahr für die Kindergartenkinder. Die neue Regelung zwingt die Autofahrer nun deutlich früher, auf die im Ort einzuhaltende Geschwindigkeit von 50 km/h abzubremsen. Wir hoffen, dass dort nun auch endlich Tempo 30 eingerichtet wird.

·         Man hat dort also keine Unfallzahlen abgewartet, nicht die Häuser gezählt, sondern an die Kinder gedacht.

·         Deswegen erneuern wir den Antrag, der Rat möge beschließen, das Ortseingangsschild Vrasselt an der L 7 zur Bushaltestelle Jahnstraße zu versetzen.

 

Mitglied Rudolph untermauert die vorgenannte Äußerung und dass definitiv eine Reduzierung der Geschwindigkeit erforderlich ist. Die Maßnahmen, die nach Prüfung durch die Verwaltung herausgekommen sind, hält er nicht für zielführend. Man sollte froh sein, dass derzeit noch nicht mehr passiert ist und demzufolge fordert er nach wie vor die Geschwindigkeitsreduzierung durch entsprechende Maßnahmen (Versetzen Ortseingangsschild oder Anordnung Tempo 50).

 

Auch Mitglied Leypoldt teilt für seine Fraktion mit, dass ein Eingreifen notwendig ist. Fraktionsübergreifend wurde festgestellt, dass ein Handeln erforderlich ist und dementsprechend muss etwas passieren. Dies sei ein Akt der kommunalen Selbstverwaltung.

 

Mitglied Kukulies stellt die Frage, ob das Versetzen des Ortseingangsschildes oder eine Tempo 50 Beschilderung in der Umsetzung einfacher ist. Bei Versetzen des Ortseingangsschildes stellt sich die Frage, ob dies am Baurecht etwas ändert.

 

Mitglied Kaiser schließt sich allem Gesagten der Vorredner an.

 

Auf Wortäußerung von Mitglied Kukulies teilt Herr Bartel mit, dass ein Versetzen des Ortsschildes nichts am Baurecht ändert. Man richtet sich nach der tatsächlichen Bebauung oder den Bebauungsplänen.

Erster Beigeordneter Dr. Wachs geht auf das geltende Recht ein. Die Anordnung von Verkehrszeichen (also auch Versetzung des Ortseingangsschildes und die Anordnung einer Tempo-Beschränkung) ist kein Akt der kommunalen Selbstverwaltung. Dieser Akt ist nicht unter dem Schutz des Grundrechtes gefasst, da es sich um einen übertragenen Wirkkreis vom Staat handelt. D. h. die straßenverkehrsrechtlichen Regelungen werden an die zuständigen Behörden übertragen. Dies bedeutet, dass die Kommune für die Anordnungen der Verkehrszeichen zuständig ist und sich nach § 45 Abs. 9 der Straßenverkehrsordnungzu richten hat. Die Kommune unterliegt der Fachaufsicht der vorgesetzten Behörde (also der Kreisordnungsbehörde als Straßenverkehrsbehörde). Die Polizeibehörde als auch die Straßenbaubehörde sind zwingend bei Fragen von Verkehrsanordnungen zu beteiligen. Die staatlichen Gegebenheiten sind gesetzlich geregelt. Gemäß § 45 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung sind Verkehrszeichen nicht aufgrund von Gefühlslagen sondern aufgrund besonderer Umstände, besonderer örtliche Verhältnisse, besonderer Gefahrenlagen anzuordnen und diese müssen dazu führen, dass geschützte Rechtsgüter erheblich verletzt werden.

Das von Mitglied Brouwer zitierte Urteil bezieht sich auf eine Pressemitteilung, die in den meisten Fällen nicht im Detail wiedergibt, was in dem Urteil steht. Es handelt sich dabei immer um Einzelfallbetrachtungen, die in einem anderen Bundesland durchaus anders betrachtet werden als in Emmerich. Nach einem Urteil aus dem Jahre 2011 ist die Frage nach einer Ortseingangstafel immer danach auszurichten, ob eine geschlossene Ortschaft gegeben ist. Lt. Aussage des Gerichtes handelt es sich um eine geschlossene Ortschaft, wenn ein Bebauungszusammenhang zwischen den Häusern/Bereichen vorhanden ist. Ob ein Gebiet zusammenhängend bebaut ist, lässt sich nur anhand einer weiträumigen Betrachtung der gesamten durch die Bebauung geprägten Situation der Umgebung der Straße entscheiden. Für unseren Fall im Emmerich, Jahnstraße, muss man feststellen, dass es sich um eine quer zur Straße liegende Bebauung handelt und nach 700 m kommt die erste Bebauung. Aufgrund der geografischen Betrachtung wird man keinen Bebauungszusammenhang erkennen. Das Gericht führt zum Bebauungszusammenhang weiter aus, dass man sich der konkreten Fragestellung dadurch nähern muss, indem man den Sinn und Zweck der Ortseingangstafel hinterfragt. Lt. Aussage des Gerichtes soll eine Ortstafel den Verkehrsteilnehmer signalisieren, dass nach dem Passieren des Verkehrszeichens mit einer veränderten Verkehrslage zu rechnen ist, in der es zu Gefahren kommen kann, wie sie für innerörtliche Straßen typisch sind (häufige Fußgängerquerungen, Einmündungen der Straßen durch Park-Suchverkehr und dadurch hervorgerufen Gefahren, Fahrzeuge, die vom Fahrbahnrand anfahren). Insbesondere geht es bei der Ortseingangstafel darum, die innerörtlichen Straßenabschnitte von freien Abschnitten der Straße abzugrenzen. Wendet man auch diese Ausführung des Verwaltungsgerichtes auf die Situation Jahnstraße in Vrasselt an so kommt man zu dem Ergebnis, dass insbesondere die 700 m nach Sinn und Zweck der Norm das Nichtaufstellen der Ortseingangstafel herausfordert. Alle Tatbestandsmerkmale zum Aufstellen von Ortseingangstafeln, die vom Verwaltungsgericht aufgeführt sind, sind vorliegend nicht erfüllt. Eine Anordnung zur Aufstellung der Ortseingangstafel wäre eine verkehrsrechtliche Maßnahme, die nicht dem geltenden Recht entspricht.

 

Mitglied Leypoldt bedankt sich für die umfangreichen Ausführungen des Ersten Beigeordneten und teilt aber mit, dass er die Einschätzung der 700 m anders sieht. Nunmehr geht er auf die Verwaltungsvorlage ein. Er bemängelt, dass über einen Antrag einer Fraktion nur per Kenntnisnahme diskutiert wird. Er bittet zukünftig darum, über entsprechende Anträge und deren Inhalt per Beschluss abstimmen zu lassen.

Er stellt den Antrag, entsprechend über den Antrag der CDU-Fraktion abstimmen zu lassen.

 

Erster Beigeordneter Dr. Wachs spielt das Prozedere durch, sollte die Ortseingangstafel beschlossen werden. Die Verwaltung müsste diesen Sachverhalt den entsprechenden Behörden vorlegen. Die Stellungnahme wird dem Ausschuss vorgelegt werden und würde nach der Gemeindeordnung abgearbeitet werden. Eine Möglichkeit wäre dann eine Beanstandung des Beschlusses und auch mögliche Haftungsfragen wären zu klären.

 

Auch Mitglied Kukulies bedankt sich für die ausführlichen Erklärungen des Ersten Beigeordneten Dr. Wachs. Er stellt aber auch fest, dass ein gemeinsamer Konsens aller Fraktionen zu erkennen ist, eine Temporeduzierung auf 50 km/h zu fordern und auch einen entsprechenden Beschluss herbeizuführen. Man ist dann durchaus bereit, bei Bedarf entsprechend den Klageweg einzugehen. Er plädiert an die Verwaltung, einen entsprechenden gangbaren Weg aufzuzeigen.

 

Mitglied Jörn Bartels schließt sich seinen Vorrednern an.

 

Auf Nachfrage von Mitglied Kaiser antwortet Erster Beigeordneter Dr. Wachs, dass auch eine Fußgängerbedarfsampel eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung ist, wo die gleichen Kriterien wie für alle anderen Anordnungen gelten.

 

Mitglied ten Brink regt an, den Beschluss dahingehend zu fassen, die Versetzung des Ortsschildes in Richtung Höhe Jahnstraße zu beschließen.

 

Nunmehr stellt Mitglied Brouwer den nachfolgenden Antrag: