Gegen die gemäß §
21 Abs. 4 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse
zur Feststellung vorgelegte Niederschriften werden keine Einwände erhoben. Sie wird vom Vorsitzenden und der Schriftführerin unterzeichnet.
Gegen die gemäß §
21 Abs. 4 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse
zur Feststellung vorgelegte Niederschriften werden keine Einwände erhoben. Sie wird vom Vorsitzenden und der Schriftführerin unterzeichnet.