Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein fasst nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss die folgenden Beschlüsse:

 

a)            Die Wahl des Bürgermeisters der Stadt Emmerich am Rhein am 13.09.2020 und 27.09.2020 wird gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe d) in Verbindung mit § 46 b) des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz – KWahlG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV.NRW.S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2020 (GV.NRW.S.312d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020, für gültig erklärt.

 

b)            Die Wahl der Vertretung der Stadt Emmerich am Rhein am 13.09.2020 wird gem.

§ 40 Abs. 1 Buchstabe d) des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz – KWahlG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV.NRW.S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2020 (GV.NRW.S.312d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020, für gültig erklärt.

 

 


 

Der Vorsitzende lässt über den Antrag, gemäß Vorlage zu beschließen, abstimmen.

 

Gemäß § 46 e Abs. 1 KWahlG darf der Bürgermeister an der Beratung und Entscheidung über die Gültigkeit seiner Wahl (§ 40 KWahlG) nicht mitwirken.