Mitglied Kaiser bedankt sich für die Straßenbeleuchtung am Fahrradweg Ostermayerstraße. Problem ist allerdings, dass der Fahrradweg in Höhe der Moritz-von-Nassau-Straße auf die andere Straßenseite wechselt und es hierzu keine Hinweisschilder für Autofahrer und Fahrradfahrer gibt. Es sollte eine entsprechende Markierung auf der Fahrbahn erfolgen und Hinweisschilder für Autofahrer „Achtung Fahrradfahrer“ aufgestellt werden.

Die Verwaltung sagt Prüfung zu.

 

Prüfungsergebnis:

Die vorhandene Beschilderung auf der Ostermayerstraße im Bereich der Kreuzung mit der Moritz-von-Nassau-Straße und dem Elsepaßweg wurde zusammen mit der Beschilderung der Moritz-von-Nassau Straße neu geplant und angeordnet. Bei dem betreffenden Weg handelt es sich um einen gemeinsamen Geh- und Radweg (VZ 240). In Fahrtrichtung Borgheeser Weg rechts endet dieser Weg kurz hinter der Straße Elsepaßweg und wird auf der linken Seite fortgesetzt. Hier müssen u. a. die Radfahrer die Ostermayerstraße queren.

 

Bei der hier vorgeschlagenen Beschilderung, die auf querende Radfahrer hinweist, handelt es sich um das Gefahrzeichen 138 - Radverkehr. Die Voraussetzungen für die Aufstellung dieses Gefahrzeichens liegen hier nicht vor.

 

Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund besonderer Umstände zwingend erforderlich ist. Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs nicht erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mir ihr rechnen muss.

Durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO wird konkretisiert, dass das Gefahrzeichen 138 nur dort anzuordnen ist, wo Radfahrer außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen die Fahrbahn queren oder auf sie geführt wird und dies für den Kraftfahrzeugverkehr nicht ohne weiteres erkennbar ist.

 

Da sich an der betreffenden Stelle allerdings eine Kreuzung befindet, an welcher grundsätzlich mit querendem Verkehr zu rechnen ist und der Radfahrer somit nicht außerhalb einer Kreuzung über die Straße geführt wird, kommt die Anordnung des Gefahrzeichens 138 nicht in Betracht.

 

Ein Beispiel, wo das Schild hängt, ist die Emmericher Straße (in FR Bergstraße in Elten) ca. 100 - 150 m vor der Bergstraße. Hier endet der rechtseitige Radweg an betreffender Stelle und der Radverkehr wird auf die Straße geleitet. Da keine Kreuzung vorhanden und der Verkehrsteilnehmer nicht ohne weiteres damit rechnen muss, dass der Radverkehr unvermittelt auf die Fahrbahn geführt wird, wurde das VZ errichtet.

 

Auch eine entsprechende Markierung quer über die Ostermayerstraße ist nicht zulässig. Radwegfurten kommen  u. a. nur an Lichtzeichenanlagen in Betracht. Auch für den Radverkehr entlang bevorrechtigter Straßen, der z. B. auf gemeinsamen Geh- und Radwegen geführt wird, werden an Knotenpunkten auf den nicht bevorrechtigten Straßen Radwegfurten angelegt.

Eine Furt über der Ostermayerstraße ist nicht zulässig und kann zudem zur Fehlinterpretation führen, nach welcher die Radfahrer hier bevorrechtigt sind.