Sitzung: 23.02.2021 Rat
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 3, Enthaltungen: 0
Vorlage: 02 - 17 0123/2021/1
Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt
1.
die nachfolgende Haushaltssatzung der Stadt
Emmerich am Rhein für das Haushaltsjahr 2021 mit Haushaltsplan und Anlagen:
Haushaltssatzung
der Stadt
Emmerich am Rhein
für das
Haushaltsjahr 2021
Aufgrund der §§ 78
ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), hat der Rat
der Stadt Emmerich am Rhein mit Beschluss vom 23.02.2021 folgende Haushaltssatzung
erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan
für das Haushaltsjahr 2021, der die für die Erfüllung der Aufgaben der
Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen
sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen
Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf 79.812.948
EUR
Gesamtbetrag der Aufwendungen
auf 85.909.593
EUR
im Finanzplan mit dem
Gesamtbetrag der Einzahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 71.649.341
EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 79.716.650
EUR
Gesamtbetrag der Einzahlungen
aus der Investitionstätigkeit auf 8.550.435
EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen
aus der Investitionstätigkeit auf 25.252.354
EUR
Gesamtbetrag der Einzahlungen
aus der Finanzierungstätigkeit auf 14.701.000
EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen
aus der Finanzierungstätigkeit auf
2.246.627 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag
der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist,
wird auf 14.701.000 EUR
festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von
Investitions-auszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 26.336.000 EUR
festgesetzt.
§ 4
Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage
aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 6.096.646 EUR
festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag
der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen,
wird auf 10.000.000 EUR
festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze
für die Gemeindesteuern sind durch die Hebesatzsatzung vom 17.12.2014 in der
Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 19.12.2018 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 250
v.H.
1.2 für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 443
v.H.
2. Gewerbesteuer auf 425
v.H.
§ 7
entfällt
§ 8
Der Kämmerer entscheidet über die Leistung von
über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen. Über- und
außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen ab 50.000 EUR im Einzelfall
bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates der Stadt nach § 83 Abs. 2 GO NRW.
Kalkulatorische Kosten, Rückstellungen, Innere Verrechnungen, bilanzielle
Abschreibungen sowie außer- und überplanmäßige Tilgungen nebst
Vorfälligkeitsentschädigungen und Kreditumschuldungen bleiben hiervon unberührt
und gelten unabhängig von ihrer Höhe als genehmigt.
Die Grenze erheblicher Abweichungen i.S. v. §
81 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 GO NRW wird auf 3.500.000 EUR festgesetzt.
Die Geringfügigkeit von Investitionen i.S. v.
§ 81 Abs. 2 Ziffer 3 GO NRW wird auf 2.000.000 EUR festgesetzt.
Über- und außerplanmäßige
Verpflichtungsermächtigungen ab 50.000 EUR gelten gem. § 85 Abs. 1 GO NRW
i.V.m. § 83 Abs. 2 GO NRW als erheblich und bedürfen der vorherigen Zustimmung
des Rates.
Die Grenze der wesentlichen Investitionen gem.
§ 13 Abs. 1 KomHVO NRW wird auf 100.000 EUR festgesetzt.
§ 9
Die im Stellenplan enthaltenen Vermerke
"künftig umzuwandeln" (ku) und "künftig wegfallend" (kw)
werden bei Ausscheiden der bisherigen Stelleninhaber/innen aus diesen
Stellen wirksam.
§ 10
Zur flexiblen Stellenbewirtschaftung können
während des laufenden Haushaltsjahres Beamtenstellen mit vergleichbar
vergüteten Tarifbeschäftigten und Stellen von Tarifbeschäftigten mit
vergleichbar besoldeten Beamten besetzt werden. Soweit von dieser Ermächtigung
Gebrauch gemacht wird, ist der Stellenplan für das folgende Haushaltsjahr
entsprechend anzupassen.
2.
den Stellenplan 2021
3.
das Straßen- und Wegekonzept der Stadt
Emmerich am Rhein
Stadtkämmerin Frau Goertz erläutert anhand der Präsentation, die der Niederschrift als Anlage beigefügt ist, die Veränderungen, die sich aus den Beratungen des Haupt- und Finanzausschusses ergeben haben.
Mitglied Dr. Reintjes stellt den Antrag, gemäß Vorlage zu beschließen.