Beschlussvorschlag

 

Der Rat beschließt

 

1.    die nachfolgende Haushaltssatzung der Stadt Emmerich am Rhein für das Haushaltsjahr 2021 mit Haushaltsplan und Anlagen:

 

 

Haushaltssatzung

der Stadt Emmerich am Rhein

für das Haushaltsjahr 2021

 

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein mit Beschluss vom 23.02.2021 folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

 

 

 

im Ergebnisplan mit

     Gesamtbetrag der Erträge auf                                                                       79.812.948 EUR

     Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                                          85.909.593 EUR

 

im Finanzplan mit dem

     Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf     71.649.341 EUR

     Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf    79.716.650 EUR

 

     Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf                   8.550.435 EUR

     Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf                25.252.354 EUR

 

     Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf            14.701.000 EUR

     Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf            2.246.627 EUR

 

festgesetzt.     

 

§ 2

 

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist,

wird auf                                                                                                           14.701.000 EUR

festgesetzt.

 

§ 3

 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitions-auszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf                      26.336.000 EUR

festgesetzt.

§ 4

           

Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf                                                6.096.646 EUR

festgesetzt.

 

§ 5

 

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf                                                                                10.000.000 EUR

festgesetzt.

 

§ 6

 

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind durch die Hebesatzsatzung vom 17.12.2014 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 19.12.2018  wie folgt festgesetzt:

 

1.         Grundsteuer

1.1       für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

            (Grundsteuer A) auf                                                                                        250 v.H.

1.2       für die Grundstücke

            (Grundsteuer B) auf                                                                                        443 v.H.

 

2.         Gewerbesteuer auf                                                                                         425 v.H.

 

 

 

 

§ 7

 

entfällt

 

§ 8

 

Der Kämmerer entscheidet über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen ab 50.000 EUR im Einzelfall bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates der Stadt nach § 83 Abs. 2 GO NRW. Kalkulatorische Kosten, Rückstellungen, Innere Verrechnungen, bilanzielle Abschreibungen sowie außer- und überplanmäßige Tilgungen nebst Vorfälligkeitsentschädigungen und Kreditumschuldungen bleiben hiervon unberührt und gelten unabhängig von ihrer Höhe als genehmigt.

 

Die Grenze erheblicher Abweichungen i.S. v. § 81 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 GO NRW wird auf 3.500.000 EUR festgesetzt.

 

Die Geringfügigkeit von Investitionen i.S. v. § 81 Abs. 2 Ziffer 3 GO NRW wird auf 2.000.000 EUR festgesetzt.

 

Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen ab 50.000 EUR gelten gem. § 85 Abs. 1 GO NRW i.V.m. § 83 Abs. 2 GO NRW als erheblich und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates.

 

Die Grenze der wesentlichen Investitionen gem. § 13 Abs. 1 KomHVO NRW wird auf 100.000 EUR festgesetzt.

 

§ 9

 

Die im Stellenplan enthaltenen Vermerke "künftig umzuwandeln" (ku) und "künftig wegfallend" (kw) werden bei Ausscheiden der bisherigen Stelleninhaber/innen aus diesen

Stellen wirksam.

 

§ 10

 

Zur flexiblen Stellenbewirtschaftung können während des laufenden Haushaltsjahres Beamtenstellen mit vergleichbar vergüteten Tarifbeschäftigten und Stellen von Tarifbeschäftigten mit vergleichbar besoldeten Beamten besetzt werden. Soweit von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, ist der Stellenplan für das folgende Haushaltsjahr entsprechend anzupassen.

 

 

2.    den Stellenplan 2021

 

3.    das Straßen- und Wegekonzept der Stadt Emmerich am Rhein

 

 

 


 

Stadtkämmerin Frau Goertz erläutert anhand der Präsentation, die der Niederschrift als Anlage beigefügt ist, die Veränderungen, die sich aus den Beratungen des Haupt- und Finanzausschusses ergeben haben.

 

Mitglied Dr. Reintjes stellt den Antrag, gemäß Vorlage zu beschließen.