Sitzung: 08.06.2021 Ausschuss für Stadtentwicklung
Abstimmung: Ja: 5, Nein: 5, Enthaltungen: 2
Vorlage: 05 - 17 0189/2021/1
Herr
Bartel erläutert die Vorlage eingehend anhand einer Power-Point-Präsentation
(im Ratsinformationssystem online abrufbar).
Nach
dieser Präsentation erfolgt eine 5-minütige Pause.
Mitglied
Brouwer bemängelt, dass seines Erachtens nach den Fraktionen das
Abstimmungsverhalten vorgegeben wird, da man gar nicht anders entscheiden
könnte. Ferner fehlt uns von Seiten des LVR die Angabe der Folgekosten, die
durch die Unterschutzstellung entstehen. Ferner geht er auf die möglichen
Fördermittel ein, die in den allerwenigsten Fällen zu 100 % zu erreichen sind.
Als mögliche Nutzung wurden Beispiele genannt, wo Fabrikanlagen zu einem Museum
umgestaltet werden. Hinsichtlich der Förderung konnte man der Presse entnehmen,
dass die Ministerin Frau Scharrenbach einen Fördermittelbescheid über 115.000 €
an einen Eigentümer in Emmerich überreicht hat; die anderen 50 % der
Gesamtkosten muss er alleine aufbringen. Allerdings ist hier hervorzuheben,
dass der Eigentümer in dem Gebäude wohnt und selber nutzt. Im Falle der
Ziegelei Meyer wird etwas unter Schutz gestellt, das keinen weiteren Nutzen
hat. Es gibt Gebäudeteile innerhalb des Gebäudes, die nicht unter Schutz
gestellt werden. Unter anderem ist auch das Lehmloch ist zu einem Denkmal
geworden. Manche Dinge sind seiner Fraktion nicht einleuchtend und daher lehnt
die CDU-Fraktion diese Unterschutzstellung ab.
Mitglied
Jörn Bartels stellt fest, dass die beiden Punkte Eigentumsrechte und Kultur und
dessen Erhaltung abgewägt werden müssen. Die BGE-Fraktion ist der Ansicht, dass
nicht so tief in die Eigentumsrechte eingegriffen werden sollte. Der Eigentümer
sieht die Situation der Unterschutzstellung nicht so positiv wie die Verwaltung
und sträubt sich sehr deutlich gegen eine Unterschutzstellung. Von daher sieht
man keine Vorteile mehr. Die Fördermittel werden für eine kommende
Instandhaltung nicht ausreichen und es sind sehr viele Hürden zu nehmen. Seine
Fraktion stellt sich die Frage, warum der LVR solche Gebäude nicht erwirbt und
eine Unterhaltung anstrebt. Die BGE-Fraktion wird nicht zu- oder abstimmen,
sondern sich bei der Abstimmung enthalten, da man auch die Gesetzeslage
berücksichtigen muss.
Mitglied
ten Brink zitiert aus der Stellungnahme (Seite 17), worin es heißt, dass die
baulichen und technischen Anlagen der Ziegelei damit ein Anschauungsprojekt für
die Entwicklung der Region seien. In seinen Augen muss der derzeitige
„Schrotthaufen“ der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Betrachtet man
die Bilder erkennt Jeder, der über ein bisschen Baukunde verfügt, welche
Maßnahmen zu ergreifen sind. Verschiedene Prüfungen/Zulassungen, wie z. B. TÜV,
Alarmierungsanlagen, Sicherheitsanlagen, Brandschutz verursachen enorme Kosten;
diese fehlen in Gänze in dem Gutachten. Er ist gegen die Unterschutzstellung.
Mitglied
Gerritschen bedankt sich bei der Verwaltung, dass durch den ergänzenden Vortrag
die Vorlage etwas verständlicher geworden ist. Vermisst hat er allerdings eine
Information über das Verhalten der Eigentümer. Auf Nachfrage teilt Herr Bartel
mit, dass mit dem Eigentümer nach der letzten Sitzung kein Kontakt aufgenommen
wurde.
Das
der Vorlage beigefügte Gutachten gefällt ihm sehr gut. Es handelt sich um ein
erhaltenswertes Bauwerk. Dennoch ist er der Ansicht, dass ein Alleinstellungsmerkmal
in der „Pläne“ keinen interessiert. Es stellt sich die Frage, ob das
erhaltenswerte Alleinstellungsmerkmal abgebaut und an derer Stelle
wiederaufgebaut werden können. Die Unterschutzstellung wird von Seiten der
SPD-Fraktion nicht verhindert, aber sie plädiert an das Land NRW, an das Wohl
des Eigentümers zu denken. Die wirtschaftshistorische Bedeutung muss
berücksichtigt werden und es sollte Geld vom Land NRW fließen.
Mitglied
Kaiser schließt sich den Ausführungen von Mitglied Gerritschen an. Seine
Fraktion sieht eine Entwicklung zu einem Ziegelei-Museum durchaus positiv.
Herr
Bartel erklärt nochmals, dass man sich im Verfahren der Unterschutzstellung
befindet. Alles Angesprochene wie Folgekosten, Nutzung o. ä. kommt in einem
späteren Schritt.
Erster
Beigeordneter Dr. Wachs macht nochmals das Verfahren klar; in der ersten Stufe
geht es um die Unterschutzstellung und in der 2. Stufe werden die aufgeworfenen
Fragen geklärt. Der Gesetzgeber hat es in einem denkmalbürokratischen Verfahren
im Denkmalschutzgesetz so festgelegt. Es handelt sich um eine Pflichtaufgabe
nach Weisung und die Gemeinde ist an das gehalten, was der Gesetzgeber vorgibt.
Die Frage, ob es ein Denkmal ist, ist wissenschaftlich durch den
Landschaftsverband bestätigt worden. Somit ist die gebundene Entscheidung so zu
treffen, wie von der Verwaltung dargelegt.
Mitglied
Brouwer weist darauf hin, dass derzeit von der Bezirksregierung eine
Gesetzesnovelle geplant ist. Ferner strebt seine Fraktion ja eine Ablehnung des
Beschlussvorschlages an, so dass der Kontakt mit der Landrätin gesucht werden
muss und diese nochmals mit dem LVR in Kontakt tritt.
Erster
Beigeordneter Dr. Wachs dass auch in der Gesetzesnovelle die geschilderte
2-Stufen-Problematik beibehalten bleibt; erst Unterschutzstellung und danach
Abarbeitung der Nutzung. Der Ausschuss für Stadtentwicklung muss eine
Entscheidung treffen und derzeit ist das geltende Denkmalschutzgesetz
anzuwenden.
Mitglied
Brouwer stellt den Antrag, der Unterschutzstellung nicht zuzustimmen.
Beschlussvorschlag
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung lehnt eine Unterschutzstellung des
Dachziegelwerks Alphons Meyer, Reeser Str. 205, 46446 Emmerich am Rhein ab.
Abstimmungsergebnis
Dafür
5 Dagegen 5 Enthaltungen 2
Nunmehr
lässt der Vorsitzende über den Beschlussvorschlag der Verwaltung abstimmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür
5 Dagegen 5 Enthaltungen 2
Prüfung des Abstimmungsergebnisses
Die
beiden gestellten und abgestimmten Anträge gemäß § 50 Abs. 1, Satz 2 OG NW
gelten als abgelehnt. Damit ist der Ausschuss für Stadtentwicklung seiner ihm
gemäß §§ 23, Abs. 2, Satz 1 und 2 DSchG NW, § 7 Abs. 3 lt. der Hauptsatzung i.
V. m. § 3 Abs. 1, S. 1, HS 1 DschG NW zugewiesenen Aufgabe nicht nachgekommen.
Diese „Falsch-/Nichtentscheidung“ ist gemäß § 54 Abs. 3, 2 GO NW zu
beanstanden. Die Beanstandung ist schriftlich in Form einer begründeten
Darlegung dem Ausschuss für Stadtentwicklung mitzuteilen. Bliebe der Ausschuss
(dennoch) bei seinem Beschluss, so hätte der Rat zu entscheiden. Vor diesem
Hintergrund wird vorgeschlagen, den am 29.06. stattfindenden Sitzungen von HFA
und Rat eine Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung vorlaufen zu lassen.