Sitzung: 29.06.2021 Ausschuss für Stadtentwicklung
Beschluss: mehrheitlich abgelehnt
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 12, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 05 - 17 0298/2021
Beschlussvorschlag
1. Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, seinen Beschluss aus seiner Sitzung
vom 08.06.2021, welchen er mit dem Stimmergebnis von 5 Ja-Stimmen, 5
Nein-Stimmen sowie 2 Enthaltungen abgelehnt hat, mit dem Wortlaut:
„Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt
fest, dass für das Baudenkmal „Dachziegelwerk Alphons Meyer“, Reeser Straße
205, die Voraussetzungen nach § 2 des Gesetzes zum Schutz und Pflege der
Denkmäler in Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW) zum Eintrag
als Baudenkmal in die Liste der geschützten Denkmäler erfüllt sind und
beschließt die Unterschutzstellung entsprechend dem vorläufigen Denkmalblatt
sowie dem Gutachten des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland“ (Vorlage 05 -
17 0189/2021/1), aufzuheben.
2. Der Ausschuss für Stadtentwicklung
stellt fest, dass für das Baudenkmal
„Dachziegelwerk Alphons Meyer“,
Reeser Straße 205, die Voraussetzungen nach § 2
des Gesetzes zum Schutz und zu
Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein-Westfalen
(Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW)
zum Eintrag als Baudenkmal in die Liste der
geschützten Denkmäler erfüllt sind
und beschließt die Unterschutzstellung entsprechend
dem vorläufigen Denkmalblatt sowie
dem Gutachten des LVR-Amtes für Denkmalpflege
im Rheinland verbunden mit der
Eintragung in die Denkmalliste der unteren
Denkmalbehörde der Stadt Emmerich am
Rhein.
Vorsitzender Jansen erläutert, dass das der Tagesordnungspunkt bereits in zwei vorangegangen Ausschusssitzungen ausführlich beraten und diskutiert worden sei. Er legt dar, dass in der Sitzung am 20.04.2021 kein Beschluss gefasst worden sei, sondern die Fraktionen Beratungsbedarf zum Tagesordnungspunkt angemeldet hätten. Weiter führt er aus, dass man in der Sitzung am 08.06.2021 einen ablehnenden Beschluss gefasst habe und nun die Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vorsehe den Tagesordnungspunkt in der heutigen Ausschusssitzung nochmals zu behandeln. Dies sei in der vorliegenden Verwaltungsvorlage ausführlich durch die Verwaltung dargestellt worden.
Mitglied Bartels stellt fest, dass seine Rückfrage, bereits durch die Ausführungen des Ausschussvorsitzenden beantwortet werden konnte.
Mitglied Dr. Reintjes erklärt, dass die CDU-Fraktion dem Beschlussvorschlag der Verwaltung nicht zustimmen kann. Die hierfür maßgeblichen Argumente seien sowohl in den vergangenen Ausschusssitzungen als auch in der örtlichen Presse ausführlich dargelegt worden.
Er appelliert an die weiteren Fraktionen sich der Linie der CDU-Fraktion anzuschließen.
Mitglied Gerritschen stellt fest, dass er die rechtliche Vorgehensweise verstanden habe, nach der der Fachausschuss zunächst der Eintragung (Unterschutzstellung) des Baudenkmals zustimmen müsse. Erst nach erfolgten Beschluss könne über Maßnahmen, Inhalte und Ziele im Umgang mit dem Denkmalobjekt beraten und entschieden werden. Er stellt dementsprechend den Antrag den Beschlussvorschlägen Nr. 1 und 2 der Verwaltungsvorlage zu folgen und nach Vorlage zu beschließen.
Mitglied
Terhorst ermutigt den Ausschuss, den Vorschlag abzulehnen und bezieht sich
dabei auf vergleichbare Beispiele aus anderen Kommunen, wie Warburg,
Tönisvorst, Bonn, Viersen oder Herfurth, welche in der Vergangenheit bereits
der Eintragung in die Denkmalliste widersprochen hätten. Er führt weiterhin
aus, dass das LVR in den Pressemitteilungen vom 20.04.2021 und vom 22.06.2021
Stellung zu der Gesetzesnovellierung genommen hat. In dieser solle die Eintragungskompetenz
künftig vom LVR auf die örtliche Behörde übertragen werden. Das LVR solle in
dem neuen Unterschutzstellungsverfahren lediglich die Möglichkeit haben, der
Kommune Vorschläge zu unterbreiten, was unter Denkmalschutz gestellt werden
soll. Herr Terhorst beruft sich diesbezüglich auf die Ausführungen der
Verwaltung in vergangenen Sitzungen. Hiernach solle die gesetzliche Änderung
keine Auswirkungen auf den Prozess haben. Er würde dies aus den Ausführungen
des LVR jedoch anders auffassen und auch vertreten. Die Mitglieder des
örtlichen Ausschusses könnten nach seiner Auffassung eine bessere Einschätzung
darüber abgeben, was tatsächlich erhaltenswert ist, als die Mitarbeiter des LVR,
welche ihren Dienstsitz in Köln hätten.
Herr
Dr. Wachs entgegnet, dass die Äußerungen des Herrn Terhorst nichts an dem
vorliegenden Sachverhalt ändern würden. Der Tatbestand müsste anhand der
aktuellen Fassung des Denkmalschutzgesetzes beurteilt werden. Zudem würde die
Unterschutzstellung auch in der novellierten Fassung des Denkmalschutzgesetzes eine
gebundene Entscheidung darstellen. Aus den Änderungen ergibt sich eine
zusätzliche Aufgabe für die Kommune, den wissenschaftlichen Aspekt des
Denkmalbegriffs zu definieren, welche bisher durch das LVR definiert wurde.
Eine Gesetzesnovellierung habe allerdings keinen Einfluss auf die finale
Entscheidung und ändere auch nichts an ihrer Rechtmäßigkeit.
Im
Folgenden hat Mitglied ten Brink das Wort. Er gibt an, dass ihm im Sachverhalt
nach wie vor eine vorausschauende Kostenermittlung fehlen würde, für den Fall,
dass das Ziegelwerk in die Denkmalliste aufgenommen wird. Ohne die Ermittlung
von Kostenvoranschlägen oder ähnlichen Einschätzungen der Kostenfolge könne er
dem Vorhaben nicht zustimmen.
Herr
Dr. Wachs erwidert, dass die Frage bereits thematisiert worden ist. Der
Gesetzgeber würde diesen Punkt anders bewerten. Die gesetzliche Regelung sieht
eine Zweistufigkeit vor, bei der die erste Stufe die Unterschutzstellung
darstellt und erst in der zweiten Stufe eine Beurteilung über weitere
Vorgehensweisen erfolgt, zu welcher auch die Kostenfrage zählt. Herr Dr. Wachs
betont, dass es dabei nicht darauf ankommt, welches Vorgehen persönlich
bevorzugt wird, sondern einzig die gesetzlich geregelte Vorgehensweise
durchgeführt werden müsse. Die Verwaltung müsse sich an diesen gesetzlichen
Rahmen halten.
Vorsitzender Jansen lässt über den Antrag von Mitglied Gerritschen nach Vorlage zu beschließen abstimmen.