Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 12, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag

 

1.         Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, seinen Beschluss aus seiner Sitzung

vom 08.06.2021, welchen er mit dem Stimmergebnis von 5 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen sowie 2 Enthaltungen abgelehnt hat, mit dem Wortlaut:

„Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass für das Baudenkmal „Dachziegelwerk Alphons Meyer“, Reeser Straße 205, die Voraussetzungen nach § 2 des Gesetzes zum Schutz und Pflege der Denkmäler in Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW) zum Eintrag als Baudenkmal in die Liste der geschützten Denkmäler erfüllt sind und beschließt die Unterschutzstellung entsprechend dem vorläufigen Denkmalblatt sowie dem Gutachten des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland“ (Vorlage 05 - 17 0189/2021/1), aufzuheben.

 

2.         Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass für das Baudenkmal

            „Dachziegelwerk Alphons Meyer“, Reeser Straße 205, die Voraussetzungen nach § 2

            des Gesetzes zum Schutz und zu Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein-Westfalen

            (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW) zum Eintrag als Baudenkmal in die Liste der       

            geschützten Denkmäler erfüllt sind und beschließt die Unterschutzstellung entsprechend

            dem vorläufigen Denkmalblatt sowie dem Gutachten des LVR-Amtes für Denkmalpflege

            im Rheinland verbunden mit der Eintragung in die Denkmalliste der unteren

            Denkmalbehörde der Stadt Emmerich am Rhein.

 


Vorsitzender Jansen erläutert, dass das der Tagesordnungspunkt bereits in zwei vorangegangen Ausschusssitzungen ausführlich beraten und diskutiert worden sei. Er legt dar, dass in der Sitzung am 20.04.2021 kein Beschluss gefasst worden sei, sondern die Fraktionen Beratungsbedarf zum Tagesordnungspunkt angemeldet hätten. Weiter führt er aus, dass man in der Sitzung am 08.06.2021 einen ablehnenden Beschluss gefasst habe und nun die Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vorsehe den Tagesordnungspunkt in der heutigen Ausschusssitzung nochmals zu behandeln. Dies sei in der vorliegenden Verwaltungsvorlage ausführlich durch die Verwaltung dargestellt worden.

 

Mitglied Bartels stellt fest, dass seine Rückfrage, bereits durch die Ausführungen des Ausschussvorsitzenden beantwortet werden konnte.

 

Mitglied Dr. Reintjes erklärt, dass die CDU-Fraktion dem Beschlussvorschlag der Verwaltung nicht zustimmen kann. Die hierfür maßgeblichen Argumente seien sowohl in den vergangenen Ausschusssitzungen als auch in der örtlichen Presse ausführlich dargelegt worden.

Er appelliert an die weiteren Fraktionen sich der Linie der CDU-Fraktion anzuschließen. 

 

Mitglied Gerritschen stellt fest, dass er die rechtliche Vorgehensweise verstanden habe, nach der der Fachausschuss zunächst der Eintragung (Unterschutzstellung) des Baudenkmals zustimmen müsse. Erst nach erfolgten Beschluss könne über Maßnahmen, Inhalte und Ziele im Umgang mit dem Denkmalobjekt beraten und entschieden werden. Er stellt dementsprechend den Antrag den Beschlussvorschlägen Nr. 1 und 2 der Verwaltungsvorlage zu folgen und nach Vorlage zu beschließen.

 

Mitglied Terhorst ermutigt den Ausschuss, den Vorschlag abzulehnen und bezieht sich dabei auf vergleichbare Beispiele aus anderen Kommunen, wie Warburg, Tönisvorst, Bonn, Viersen oder Herfurth, welche in der Vergangenheit bereits der Eintragung in die Denkmalliste widersprochen hätten. Er führt weiterhin aus, dass das LVR in den Pressemitteilungen vom 20.04.2021 und vom 22.06.2021 Stellung zu der Gesetzesnovellierung genommen hat. In dieser solle die Eintragungskompetenz künftig vom LVR auf die örtliche Behörde übertragen werden. Das LVR solle in dem neuen Unterschutzstellungsverfahren lediglich die Möglichkeit haben, der Kommune Vorschläge zu unterbreiten, was unter Denkmalschutz gestellt werden soll. Herr Terhorst beruft sich diesbezüglich auf die Ausführungen der Verwaltung in vergangenen Sitzungen. Hiernach solle die gesetzliche Änderung keine Auswirkungen auf den Prozess haben. Er würde dies aus den Ausführungen des LVR jedoch anders auffassen und auch vertreten. Die Mitglieder des örtlichen Ausschusses könnten nach seiner Auffassung eine bessere Einschätzung darüber abgeben, was tatsächlich erhaltenswert ist, als die Mitarbeiter des LVR, welche ihren Dienstsitz in Köln hätten.

 

Herr Dr. Wachs entgegnet, dass die Äußerungen des Herrn Terhorst nichts an dem vorliegenden Sachverhalt ändern würden. Der Tatbestand müsste anhand der aktuellen Fassung des Denkmalschutzgesetzes beurteilt werden. Zudem würde die Unterschutzstellung auch in der novellierten Fassung des Denkmalschutzgesetzes eine gebundene Entscheidung darstellen. Aus den Änderungen ergibt sich eine zusätzliche Aufgabe für die Kommune, den wissenschaftlichen Aspekt des Denkmalbegriffs zu definieren, welche bisher durch das LVR definiert wurde. Eine Gesetzesnovellierung habe allerdings keinen Einfluss auf die finale Entscheidung und ändere auch nichts an ihrer Rechtmäßigkeit.

 

Im Folgenden hat Mitglied ten Brink das Wort. Er gibt an, dass ihm im Sachverhalt nach wie vor eine vorausschauende Kostenermittlung fehlen würde, für den Fall, dass das Ziegelwerk in die Denkmalliste aufgenommen wird. Ohne die Ermittlung von Kostenvoranschlägen oder ähnlichen Einschätzungen der Kostenfolge könne er dem Vorhaben nicht zustimmen.

Herr Dr. Wachs erwidert, dass die Frage bereits thematisiert worden ist. Der Gesetzgeber würde diesen Punkt anders bewerten. Die gesetzliche Regelung sieht eine Zweistufigkeit vor, bei der die erste Stufe die Unterschutzstellung darstellt und erst in der zweiten Stufe eine Beurteilung über weitere Vorgehensweisen erfolgt, zu welcher auch die Kostenfrage zählt. Herr Dr. Wachs betont, dass es dabei nicht darauf ankommt, welches Vorgehen persönlich bevorzugt wird, sondern einzig die gesetzlich geregelte Vorgehensweise durchgeführt werden müsse. Die Verwaltung müsse sich an diesen gesetzlichen Rahmen halten.

Vorsitzender Jansen lässt über den Antrag von Mitglied Gerritschen nach Vorlage zu beschließen abstimmen.


Abstimmungsergebnis: