Beschlussvorschlag

 

 

  1. Der Betriebsausschuss beschließt, der Betriebsleitung für das Jahr 2020
               gemäß § 5 Abs. 5 EigVO NRW Entlastung zu erteilen.

 

  1. Der Rat beschließt, den Jahresabschluss gemäß § 4 c EigVO NRW der Kommunal­betriebe Emmerich am Rhein zum 31.12.2020 festzustellen und

 

  1. den Jahresabschluss wie folgt zu verwenden:

 

a)    Abführung eines Betrages in Höhe von 779.775,00 € an die Stadt Emmerich am Rhein im Rahmen der Eigenkapitalverzinsung und

b)    die Einstellung eines Betrages in Höhe von 494.960,15 € in die allgemeine Rücklage (Gewinnrücklage) sowie

 

  1. den Betriebsausschuss der Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein zu entlasten.

 

 


Herr Friedrich, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Eversheim Stuible GmbH, stellt das Ergebnis der Jahresabschlussprüfung anhand einer Power-Point-Präsentation vor. Es erfolgte ein kurzer Vergleich der ermittelten Zahlen mit dem Vorjahr.   

 

Wesentliche Aussagen des Wirtschaftsprüfers:

 

Ø  Nur marginale Veränderungen zum Vorjahr (Folien 2 und 3).

Ø  Die Sparte Abwasser bestimmt (wie in den Vorjahren) den Jahresüberschuss (Folie 4).

Ø  Die wesentlichen Investitionen entfallen (wie in den Vorjahren) auf das Kanalnetz und das Klärwerk (Folie 6).

Ø  Das langfristig gebundene Anlagenvermögen wird durch langfristig gebundenes Eigen- und Fremdkapital vollständig finanziert (Folie 8).

Ø  Die Kontinuität und die Stabilität der Zahlenentwicklung haben sich gegenüber dem Vorjahr fortgesetzt.

Ø  Im Ergebnis liegen keine Bedenken gegen den vorgelegten Jahres-abschluss vor und es wurde ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt.

Ø  KBE muss einen Gewinn erzielen, um die kalkulatorischen 
(Mehr-)Kosten (Abschreibungen und Eigenkapitalzinsen) zu erwirtschaften.

 

 

Herr Weicht bedankt sich für die Ausführungen.

 

 

Er stellt zu den Anlagen der Bilanz die Frage, um welche sonstigen Ausleihungen es sich handeln würden? Handele es sich um Ausleihungen an die Stadt, d.h. Kassenkredite? Er bittet – wie in den Jahren zuvor - dies auch entsprechend in der Bilanz darzustellen.

 

Herr Friedrich teilt mit, dass damit Ausleihungen an die Stadt gemeint wären.

 

Ferner interessierte Herrn Weicht unter Umlaufvermögen bei der Position III. Guthaben bei Kreditinstituten, wie das Thema negative Zinsen zum Tragen käme, wo seien diese Beträge verfügbar oder „angelegt“ worden und wie hoch seien die Negativzinsen, die darauf eventuell berechnet werden?

 

Herr Friedrich antwortet, dass die Negativzinsen in der Anlage 6.14 bei Zinsergebnisse unter „Übrige“ enthalten seien, da sie sehr gering seien. Sie betrügen rd. 11 T€ in 2020 und rd. 6 T€ in 2019.

 

Herr Weicht führt aus, dass auf der Passivseite eine Gewinnrücklage stehe, die ständig steige – gäbe es Überlegungen bezüglich einer zukünftigen Verwendung? Gäbe es einen Hintergrund?

 

Herr Friedrich antwortete, der Grund für die Bildung dieser Rücklagen seien zu tätigende Investitionen in der Zukunft, insbesondere für Erneuerungen im Kanalnetz- und Klärwerkbereich.

 

Herr Weicht verweist auf die Anlage 4 auf den Seiten 2 bis 3. Dort spricht man von Erschwererbeiträgen für den Deichverband – er bittet um Erläuterung des Hintergrundes dieser Ausgabe.

 

Herr Antoni erklärt, dass es sich um eine Art Einleitgebühr handele, die bis dato seitens des Deichverbandes nicht erhoben wurde, aber zukünftig erhoben werde. Diese würde in Zukunft geringer ausfallen, da in 2020 die Gebühr ab 2016 nachberechnet wurde.

 

Herr Weicht verweist auf die Anlage 4, Seite 2 bis 3, in ähnlicher Form zu finden in der Anlage 6, Seite 14 der Bilanz; betreffend Wertberichtigung auf Forderungen: Es sei immer nur ein Betrag genannt worden. Eine Aufteilung nach Pauschal- und Einzelwertberichtigungen sei nicht vorgenommen worden – sei dies so üblich?

 

Herr Friedrich erläutert, dass dies gesetzlich nicht vorgeschrieben sei, könne aber die Zahl nennen; im Wesentlichen seien dies hier Einzelwertberichtigungen; die Pauschalwertberichtigung läge bei rd. 27 T€ .

 

Herr Weicht fragt noch, ob die Einzelwertberechnung im Wesentlichen Privatpersonen oder Unternehmen beträfe? Könne man das differenzieren?

Bei der Höhe der Beträge frage er sich, ob die Abschläge nicht erhoben würden bzw. wie schnell man bei Zahlungsrückständen reagiere?

 

Herr Antoni erklärt, dass es in der Tat so gewesen sei, dass man in der Vergangenheit diesen Zahlungsrückständen nicht besonders intensiv hinterher gegangen sei. Es seien überwiegend Fälle gewesen, bei denen bekannt war, dass kein Geld realisiert werden konnte. Diese Fälle wurden seinerzeit der Stadtkasse übergeben, damit dort weitere Maßnahmen ergriffen werden. Meist habe dies jedoch nicht zum Erfolg geführt, weil kein Geld vorhanden gewesen sei, vor allem bei den Privatpersonen.

 

Seit bereits 2 Jahren werde dies nun so gehandhabt, dass 2 Wochen nach Fälligkeit der Abschläge diese bei Nichtzahlung angemahnt werden. Danach werde sofort die Stadtkasse für weitere Maßnahmen eingeschaltet.

 

Ferner führt Herr Weicht zu Anlage 5.4 aus, dass darauf hingewiesen werde, dass die TWE GmbH sich im Rahmen der Forfaitierung refinanziert. Ihn würde der Zinssatz interessieren.

 

Herrn Antoni antwortete darauf, dass den genauen Zinssatz nicht aus dem Kopf sagen könne; er werde das Ergebnis nachreichen.

 

Am 30.03.2021 wurde eine Tranche von 1,5 Mio. Euro aufgenommen, am 30.09.2021 eine weitere in Höhe von 2,0 Mio. Euro. Der Zinssatz beträgt für beide Tranchen 0,286 %.

 

Weiter merkt Herr Weicht zu Anlage 6 Seite 13 (Mehrkosten bei der Abfallentsorgung von Papier und Metall) an, dass für die Abfallentsorgung von Papier und Metall in der Vergangenheit Geld gezahlt worden wäre – ist dies nicht mehr der Fall?

 

Herr Antoni weist darauf hin, dass der Alt-Papierpreis zusammengebrochen sei; die Beträge, die von der KKA gezahlt würden, seien nicht mehr in der Höhe wie in der Vergangenheit.

 

Herr Straver bedankt sich für die Ausführungen bei Herrn Friedrich.

Er bittet um Mitteilung der Höhe der Nichtbeanstandungsgrenze.

 

Herr Friedrich teilt mit, dass diese bei rund 1 % des Umsatzes läge.

 

Ferner führt Herr Straver aus, dass in dem Bericht geschrieben sei, dass die Forderungen Prüfung-Schwerpunkt gewesen seien. Man habe Saldenbestätigung von Kunden und Lieferanten stichprobenartig eingeholt. Wie sei das Ergebnis?

 

Herr Friedrich teilte mit, der Augenmerk bei den Forderungen würde darauf gerichtet die Wertberichtigung zu ermitteln, um überfällige/„faule“ Beträge, die das Ergebnis belasten, nicht in der Bilanz zu haben; es sei alles wertberichtigt worden, was älter sei als 1 Jahr.

 

Es seien auch Saldenbestätigungen angefordert worden; dies könne man aber nur bei den Kunden so handhaben, die unternehmerisch tätig seien. Privatpersonen würden das als Mahnung ansehen.

 

Ferner verweist Herr Straver auf den Anhang zu den Pensionsrückstellungen und fragt nach, ob die Richttafeln Heubeck 2018 G Verwendung fand und nicht wie geschrieben 2005 G?

 

Dies wurde von Herrn Friedrich bejaht; es handele sich um einen Druckfehler.

 

Herr Straver bat ferner um Erläuterung der Vergütungen beim Betriebsleiter und seinem Stellvertreter. Der Betriebsleiter würde wesentlich weniger verdienen als sein Stellvertreter.

Herr Antoni klärt dies auf. Er habe nur eine Viertel-Stelle inne.

 

Frau Bongers verliest den Beschlussvorschlag, nachdem keine Wortmeldungen mehr waren.