Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 14, Enthaltungen: 1, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt die Unterschutzstellung entsprechend dem vorläufigen Denkmalblatt sowie dem Gutachten des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland für das Baudenkmal „Dachziegelwerk Alphons Meyer“, Reeser Straße 205, für welches die Voraussetzungen nach § 2 des Gesetzes zum Schutz und zu Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW) vorliegen, zum Eintrag als Baudenkmal in die Liste der geschützten Denkmäler der unteren Denkmalbehörde der Stadt Emmerich am Rhein in Erfüllung der Verfügung des Kreis Kleve – die Landrätin als untere staatliche Verwaltungsbehörde – gem. §§ 122, 123 GO NRW vom 17.08.2021 (AZ: 1.2-15.11.-09/0002-001).

 


Dr. Wachs erläutert die Vorlage.

 

Hierbei führt er aus, dass der Sachverhalt bereits in drei Sitzungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, einer Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses sowie einer Ratssitzung ausführlich behandelt worden sei. In diesen Sitzungen sei der materielle Sachverhalt ausführlich durch die Verwaltung dargestellt worden. Im Weiteren verweist er auf die den Rats- und Ausschussmitgliedern vorliegenden Verfügung der Landrätin des Kreises Kleve und zitiert aus dieser:

 

„Mit dem Begriff „sind einzutragen“ lässt das Gesetz keinen anderen Spielraum als eine Eintragung in die Denkmalliste zu, wenn die Denkmaleigenschaft eines Objektes erkannt ist. Die Denkmaleigenschaft eines Objektes wird durch den Landschaftsverband und die Untere Denkmalbehörde auf kulturwissenschaftlicher Grundlage untersucht und festgestellt. Nach Feststellung der Denkmaleigenschaft ist also das weitere Verfahren im Anschluss zwingend durch das Denkmalschutzgesetz vorgegeben. Ein Ermessenspielraum für die politischen Gremien (Ausschuss, Rat) besteht nicht – unabhängig davon, ob es sich um bautechnische, kulturelle, wirtschaftliche oder allgemein „politische“ Aspekte handelt. Gesetzwidrige Beschlüsse sind vom Bürgermeister/Oberbürgermeister zu beanstanden.“ Dies ist gemäß § 54 GO hier geschehen.

„Das Objekt erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Denkmalschutzgesetz und muss in die Denkmalliste eingetragen werden; ein Ermessenspielraum kommt den Denkmalbehörden dabei nicht zu.“

 

Er erläutert anschließend, dass die Landrätin die Verwaltung gemäß § 123 Abs. 1 GO NRW angewiesen habe, dafür Sorge zu tragen, dass die Stadt Emmerich am Rhein ihren gesetzlichen Verpflichtungen nach dem Denkmalschutzgesetz nachkomme. Nach entsprechender Beschlussfassung sei gegenüber der Landrätin zu berichten. Sollte die Stadt Emmerich am Rhein dieser Verpflichtung nicht nachkommen, werde diese die entsprechenden Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Stadt Emmerich am Rhein einleiten.

 

Er weist nochmals darauf hin, dass der Sachverhalt einschließlich der Zweistufigkeit des Verwaltungsverfahrens im Denkmalschutzgesetz ausführlich in den vergangen für Gremiensitzungen behandelt worden sei, sodass hierzu keine neuen Erwägungen vorgetragen werden. Dieses zweistufige Verwaltungsverfahren sei durch die Verfügung der Landrätin nochmals bestätigt worden. Mit der vorliegenden Verfügung der Landrätin bestehe im Sachverhalt kein weiterer Handlungsspielraum mehr.

 

Mitglied Brouwer erklärt, dass sich die CDU-Ratsfraktion im Rahmen der letzten Fraktionssitzung nochmals ausführlich mit dem Sachverhalt befasst habe. Nach Einschätzung der Fraktion seien weder seitens der Verwaltung oder noch der Landrätin als untere staatliche Verwaltungsbehörde neue Sachargumente vorgetragen worden. Dementsprechend gäbe es für die CDU-Ratsfraktion kein Erfordernis ihr Abstimmungsverhalten aus den vorangegangenen Sitzungen zu ändern. Die Verwaltungsvorlage und der Beschlussvorschlag der Verwaltung sei folglich abzulehnen.

 

Mitglied Brouwer bemerkt ferner, dass auch die Landrätin darauf hinweise, dass die Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein zu ändern sei. Vielmehr dürfe den politischen Vertretern der Gemeinde nicht mehr vorgegeben werden, wie diese bei der Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste zu entscheiden hätten. Dies sei auch sicherlich nicht das Ziel der Väter und der politischen Vorgänger gewesen, die die Entscheidung im Rahmen der städtischen Hauptsatzung, dem Ausschuss für Stadtentwicklung zugewiesen hätten. Es sei vielmehr vorgesehen gewesen, dass die politischen Vertreter in den Entscheidungsprozess miteinbezogen werden sollten, um diesen aktiv zu gestalten.

 

Er verweist ferner auf die von der aktuellen Landesregierung erarbeiteten Novelle des Denkmalschutzgesetzes, nach der dem LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland künftig vorgegeben werden solle, dass unmittelbar ein Nutzen eines Denkmals vorhanden sein müsse, wenn dieses unter Denkmalschutz gestellt werde. Entsprechend dieser Argumente bliebe die CDU-Fraktion bei Ihrer ablehnenden Haltung. 

 

Dr. Wachs erklärt, dass er das Argument von Mitglied Brouwer, nach dem die Vertreter des Stadtrates mit Ihrem Entscheidungen das Geschehen und die Entwicklung der Stadt aktiv gestalten wollen nachvollziehen könne. Dies sei bei der Aufstellung von Bebauungsplänen oder Stadtentwicklungskonzepten zweifelsfrei möglich und auch vorgesehen.  

Gleichwohl dürfe jedoch auch nicht außer Acht gelassen werden, dass jeder Stadtrat auch ein Teil der Exekutive sei. Die Exekutive vor Ort sei dementsprechend Stadtrat und Verwaltung gemeinsam. Zur Aufgabe der Exekutive gehöre es geltendes Recht umzusetzen. Hierbei sei es unerheblich, ob die hierbei zu treffenden Entscheidungen einem jeden Vertreter von Verwaltung oder Politik nach seinen persönlichen Empfindungen oder Eindrücken gefallen mögen oder nicht. Das Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und die daraus resultierende Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste sei demokratisch geltendes Recht und dementsprechend umzusetzen. Wenn man der Auffassung sei, dass ein Gesetz gesetzeswidrig sei, gäbe es die Betroffenen rechtstaatlichen Wege dies nachprüfen zu lassen.

 

Zur Fragestellung, ob die Eintragung eines Denkmals in die städtische Denkmalliste Aufgabe eines politischen Gremiums sei oder ein Geschäft der laufenden Verwaltung sein könne, sei die Rechtsauffassung der Landrätin richtig. Nach Urteil des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen sei die Eintragung eines Denkmals als Geschäft der laufenden Verwaltung zu sehen. 

Dennoch gäbe es in der Gemeindeverfassung einen § 41 Abs. 3 GO NRW, nach der der Rat die Möglichkeit habe, diese Geschäfte der laufenden Verwaltung wieder an sich zu ziehen. Hiervon habe der Rat der Stadt Emmerich am Rhein Gebrauch gemacht. In welchem historischen Kontext diese Entscheidung getroffen worden sei, wisse man zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht. Dies sei auch für den Sachverhalt zunächst unerheblich, da sowohl die politischen Gremien als auch die Verwaltung an diese damalige Entscheidung gebunden seien. Gleichwohl werde derzeit durch die Verwaltung ein entsprechender Vorschlag für die Änderung der Hauptsatzung erarbeitet, der vorsähe die Hauptsatzung entsprechend der Anregung der Landrätin zu ändern. Solange die Hauptsatzung nicht geändert wurde, sei die bisher vorgesehene Vorgehensweise, wie der Stadtrat sie damals beschlossen hat, umzusetzen. Die Verwaltung könne sich auf rechtlicher Ebene nicht über die Hauptsatzung hinwegsetzen.

 

Herr Dr. Wachs erläutert in diesem Zusammenhang noch ein weiteres Beispiel aus dem städtischen Vergabeausschuss. Bei dem eine Entscheidung zwingend nach den rechtlichen Vorgaben des Vergaberechts zu beschließen sei und auch hier dem politischen Gremium kein Handlungsspielraum zu gestanden werden könne. Wenn ein Tatbestand erfüllt sei, sei im Vergaberecht entsprechend zu entscheiden. Dies sei in diesem Sachverhalt im Rahmen des Denkmalrechts nicht anders zu bewerten. Dies habe die Landrätin mit ihrer Forderung an die Verwaltung nochmals unterstrichen.

 

Mitglied Sickelmann stellt fest, dass die Fraktion der Grünen die anderen politischen Vertreter im Ausschuss für Stadtentwicklung nicht auffordern möchte gesetzeswidrige Beschlüsse zu fassen. Dennoch beabsichtige die Fraktion der Grünen heute den Antrag zu stellen, den Beschluss über die Eintragung des Baudenkmals in die Denkmalliste zu vertagen.

Hierbei solle der Beschluss so lange vertagt werden, bis der Ausschuss für Stadtentwicklung auf dem Gelände des Dachziegelwerks Alphons Meyer eine Ortsbesichtigung durchgeführt habe. An die anzusetzende Ortsbesichtigung möge die Untere sowie die Obere Denkmalbehörde teilnehmen. Weiterhin solle man die Betroffenen im Rahmen dieses Termins anhören. Ziel dieses Ortstermins müsse es sein, dass nur Teilsegmente des Dachziegelwerks Alphons Meyer unter Denkmalschutz gestellt würden.

 

Als Begründung führt Mitglied Sickelmann an, dass seitens der Fraktion der Grünen keine Zweifel an der Denkmaleigenschaft der baulichen und technischen Anlagen des Dachziegelwerks Alphons Meyer bestünden. Es bestünden jedoch erhebliche Zweifel, ob die Erhaltung der großen Anlage u.a. aufgrund des schlechten Erhaltungszustand selbiger den Betroffenen wirtschaftlich zugemutet werden dürfe.

 

Hierbei seien insbesondere die Kosten für die Bauunterhaltung und Sanierung des im städtischen Eigentums stehenden Baudenkmals „De Wette Telder“ zu berücksichtigen, welche sich in beachtliche Höhen entwickelt hätten. Bei dem in die Denkmalliste einzutragenden Objekt handle es sich um eine ehemalige große Industrieanlage, sodass in Hinblick auf den Unterhaltungszustand die Unterschutzstellung die Eigentümer mit besonderer Härte treffen würde. Im Rahmen des vorgesehenen Ortstermins soll der Ermessenspielraum nochmals zugunsten der Eigentümer ausgeübt werden, sodass ein für alle Beteiligten tragfähiger Kompromiss geschlossen werden könnte.

 

Sie verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass Mitglied Kaiser von dem bestehenden Erhaltungszustand des Dachziegelwerks Fotos mitgebracht habe. Sie erkundigt sich, ob man dies hier zeigen könne oder ob dies aus technischen Gründen nicht möglich sei. In den Ausführungen und Gutachten des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland seien Fotos gewählt worden, die nach Auffassung der Fraktion der Grünen den tatsächlichen Erhaltungszustand der Anlage nicht wiederspiegeln würden.

 

Vorsitzender Jansen stellt fest, dass es nicht möglich sei neue Fotos oder Änderungen des Sachverhalts zuzulassen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die politischen Fraktionen im vorliegenden Sachverhalt bereits mehrere Monate Zeit gehabt hätten, sich eigenständig ein Bild von den Gegebenheiten vor Ort zu machen. Dies habe die CDU-Fraktion beispielsweise gemacht. Ebenso habe die Fraktion mit den Eigentümer Gespräche geführt. Dementsprechend sei nach seiner Einschätzung kein Erfordernis für die Ansicht der Fotos gegeben.

 

Dr. Wachs stellt fest, dass die Anregungen von Mitglied Sickelmann grundsätzlich dem zweistufigen Eintragungsverfahren des Denkmalschutzgesetzes entsprechen würden. So habe Mitglied Sickelmann dargelegt, dass diese zum einen die Denkmaleigenschaft des Dachziegelwerks nicht anzweifeln würden. Gleichwohl glaube sie, dass die Denkmaleigenschaft der Gebäude und technischen Anlagen die Möglichkeiten der Eigentümer übersteige. Dementsprechend sei keine Lösung im Sinne des Denkmalschutzes oder im Sinne der Eigentümer zu erzielen.

 

Dr. Wachs führt weiterhin aus, dass genau diese Abwägungen, die Mitglied Sickelmann soeben vorgetragen habe, das wiederspiegeln würden, was das zweistufige Verwaltungsverfahren zum Denkmalschutzgesetz vorsehen würde. So würden zunächst im Rahmen der Eintragung des Denkmalobjektes in die kommunale Denkmalliste die objektiv-rechtlichen und kulturwissenschaftlichen Voraussetzungen berücksichtigt werden. Im nächsten Schritt würde dann gemeinschaftlich mit den zuständigen Ämtern und Behörden sowie den Eigentümern in die Diskussion eingetreten werden, wie das Objekt zu erhalten ist, ob das Objekt überhaupt erhalten werden kann, ob es ggf. wieder aus der Denkmalliste gelöscht werden müsste oder ob ein teilweiser Erhalt möglich sei. Diese vorgenannten Überlegungen seien alles Abwägungen, die in der zweiten Stufe zum Verwaltungsverfahren im Denkmalschutzgesetz abzuwägen seien. Hierzu habe die Verwaltung bereits ausführlich berichtet. Diese ganzen Abwägungen stünden im Anschluss an die Eintragung in die Denkmalliste an. Um zu diesem Abwägungsvorgang gelangen zu können, müsste jedoch zunächst die Eintragung in die Denkmalliste vollzogen werden. Inhaltlich sei Mitglied Sickelmann dementsprechend auf der Linie des Denkmalschutzgesetzes, der Landrätin und der Verwaltung.

 

Mitglied Sickelmann erwidert auf die Ausführungen von Herrn Dr. Wachs, dass die Ratsfraktion der Grünen diese Abwägungen und das damit einhergehende „Aushandeln“ im Vorfeld an eine Eintragung in die Denkmalliste durchführen wolle. Nur dies sei im Interesse der Eigentümer und würde deren Rechtsposition verbessern. Wäre das Objekt erst in die Denkmalliste einmal in die Denkmalliste eingetragen, könne sie nicht bemessen, wie viel Spielraum den Beteiligten dann noch gegeben wäre.

 

Dr. Wachs erklärt, dass diese von Mitglied Sickelmann genannte „Aushandeln“ bereits in den vorangegangenen drei Sitzungen des Ausschusses für Stadtentwicklung ausführlich thematisiert worden sei. Ferner stünde in der Verlautbarung des zuständigen Ministeriums zum Denkmalschutzgesetz, dass dieses „Aushandeln“ vor der Eintragung in die Denkmalliste nicht vorgesehen sei. Vielmehr lege das Denkmalschutzgesetz fest, dass sofern die Denkmaleigenschaft gegeben sei, einzutragen sei. Dieses „Aushandeln“ bzw. diese Diskussion sei erst nach der Eintragung mit den Behörden und allen Beteiligten durchzuführen. So gebe es das Gesetz vor. Diese Herangehensweise könne man sich persönlich anders wünschen, jedoch sei dies zunächst die gesetzliche Vorgabe, an die man sich zu halten habe.

 

Mitglied Bartels stellt fest, dass auch die BGE-Fraktion sich vor einigen Monaten die Zustände vor Ort auf dem Gelände des Dachziegelwerks Alphons Meyer angesehen habe. Entsprechend der dort gewonnen Eindrücke habe man den Antrag des LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland und den Beschlussvorschlag der Verwaltung zur Eintragung in die Denkmalliste abgelehnt, da man es für unverantwortliche halte den Eigentümern diese Bürde aufzuerlegen, die baulichen und technischen Anlagen in diesem Zustand zu erhalten bis eine Entscheidung durch die Behörden getroffen werden würde.

Das sogenannte „Verhandeln“ in Anschluss an die vollzogene Eintragung in die Denkmalliste halte er für schwierig möglich, da nach seiner Einschätzung nach der Eintragung keine Verhandlungsspielräume mehr gegeben seien. Er appelliert an die Stadt und die Verwaltung die Eintragung nicht durchzustezen. Gleichfalls könne er jedoch auch das Handeln der Verwaltung und seitens Herrn Dr. Wachs verstehen, welche geltendes Rechts umsetzen wollen und müssen. Mit der bestehenden Hauptsatzung stelle dies nach seiner Sicht ein Dilemma dar.

Er bittet ebenfalls darum, dass man die politischen Vertreter der einzelnen Ratsfraktionen in diesem Zusammenhang ebenfalls verstehen möge. Diese gewählten Vertreter sollen auf Grundlage einer Satzung eine Entscheidung treffen, bei der nach deren persönlicher Einschätzung Recht und Realität nicht miteinander zu vereinbaren seien. Er regt in diesem Zusammenhang nochmals an, die bestehende städtische Hauptsatzung dahingehend zu ändern, dass die Verantwortung über die Entscheidung, ob ein Denkmalobjekt in die Denkmalliste eingetragen werden solle, künftig der Verwaltung übertragen werde und nicht den gewählten Vertretern der Bürger, die auch in der Öffentlichkeit als solche wahrgenommen werden würden. Die gewählten Vertreter seien für die Bürger dar und dementsprechend sei es ihnen wichtig, wie es den Menschen in Emmerich gehe.

Daher könne auch die BGE-Fraktion keine neuen Erkenntnisse im Sachverhalt feststellen und werde weiterhin bei ihrem Beschluss bleiben die Eintragung in die Denkmalliste abzulehnen.

 

Mitglied Brouwer erklärt, dass die CDU-Fraktion die Bedenken von Mitglied Sickelmann teile. Das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland benenne in ihrem Gutachten oder in ihrem Antrag keine Zeiträume, wann welche Maßnahme vorgenommen werden würde, sodass die Verantwortung im Umgang mit dem Denkmal weiterhin beim Eigentümer läge. Sofern Frau Sickelmann, dass vorgetragene zum Antrag erheben, so würde sich die CDU-Fraktion dem Antrag von Frau Sickelmann anschließen.

 

Vorsitzender Jansen stellt erklärend fest, dass Mitglied Sickelmann Ihre Ausführungen zum Antrag erhoben habe.

 

Mitglied Kukulies erkundigt sich ergänzend zu den Ausführungen von Mitglied Brouwer bei der Verwaltung, in wie weit dem Ausschuss für Stadtentwicklung durch die Verfügung der Landrätin eine Frist zur Umsetzung der Eintragung in die Denkmalliste erhalten habe oder ob für die Umsetzung der Eintragung noch Zeit bestünde, gegebenenfalls noch zwei Jahre.

 

Dr. Wachs erläutert, dass die Verfügung der Landrätin eindeutig sei. Der Ausschuss für Stadtentwicklung habe sich zu entscheiden. Die Verwaltung habe den Rats- und Ausschussmitgliedern die Verfügung der Landrätin entsprechend zugeleitet, sodass die Details, wie beispielsweise die vorgegebenen Fristen aus dieser entnommen werden können.

Die Einschätzung der Landrätin sei eindeutig, die Stellungnahme der Oberen Denkmalbehörde sei zudem in die Stellungnahme der Landrätin eingeflossen. Dementsprechend könne sich der Ausschuss für Stadtentwicklung keine zwei Jahre Zeit für seine Entscheidung lassen.

 

Im Weiteren geht Dr. Wachs noch auf die Ausführungen von Mitglied Bartels ein. Er teilt mit, dass sich die Verwaltung nach seiner Auffassung in keinem Dilemma befände. Die Verwaltung stütze ihre Entscheidung ausschließlich auf die Grundlage von Recht und Gesetz, da jegliches andern Handeln den Pflichten des Grundgesetzes zu wiederlaufen würden und damit der reinen Willkür entsprechen würden. Er verzichtet im Weiteren auf weitere rechtsphilosophische Ausführungen oder auf die zu Beginn dieser Ausschusssitzung durchgeführte Verpflichtungserklärung von Mitglied Sickelmann einzugehen.

 

Mitglied Kukulies fragt nach, wie viel Zeit der Ausschuss für Stadtentwicklung für seine Entscheidung tatsächlich Verfügung stünde. Grundsätzlich sei man bereit eine entsprechende Entscheidung zu treffen, jedoch wolle man sich den Sachverhalt vorher vor Ort ansehen.

Er erkundigt sich, ob der von der Landrätin vorgegeben Frist ein Spielraum von ein bis zwei Monaten gegeben sei. Derzeit schließe es vielmehr aus der Aussage von Herrn Dr. Wachs, dass es durch die Landrätin keine entsprechende Fristsetzung gäbe. Dementsprechend beabsichtige er sich dem Antrag von Mitglied Sickelmann anzuschließen.

 

Mitglied Baars stellt fest, dass er Herrn Dr. Wachs und die Verwaltung so verstanden habe, dass das Objekt aktuell lediglich als Denkmal in die Denkmalliste eingetragen werden solle. Die nächsten Maßnahmen, Gespräche oder Diskussionen würden in Anschluss an die Eintragung im nächsten Schritt erfolgen.

Er stellt ferner fest, dass der Sachverhalt in der heutigen Sitzung bereits zum fünften Mal thematisiert werde, ohne dass man offenkundig im Sachverhalt einen Schritt weitergekommen sei. Sofern mit der heutigen Entscheidung lediglich die Eintragung der baulichen und technischen Anlagen in die Denkmalliste vollzogen werden solle, könne sich die SPD-Fraktion dem Beschlussvorschlag anschließen. Er stellt hiermit den Antrag nach Vorlage zu beschließen.

 

Dr. Wachs weist nochmals auf die von Mitglied Kukulies benannten Fristen hin. Diese können in der Verfügung der Landrätin auf der zweiten Seite unter römisch eins, arabisch zwei nachgelesen werden.

 

Mitglied Sickelmann stellt fest, dass die Verwaltung entsprechend der Verfügung der Landrätin sicherlich noch ein paar Wochen zur Verfügung habe. Man würde sich dementsprechend nichts vertuen, wenn man bei so einer weitreichenden und tiefgreifenden Entscheidung, den Ausschuss die Möglichkeit einzuräumen würde sich den Sachverhalt vor Ort anzusehen. Sie erklärt darüber hinaus, dass sie zunächst ebenfalls für die Umsetzung des Beschlussvorschlages der Verwaltung gewesen sei, jedoch im Rahmen einer Ortsbesichtigung auf dem Gelände des Dachziegelwerks Alphons Meyer zu der Entscheidung gelangt sei, dass man dies dem Eigentümer nicht zumuten könne. Nach ihrer Einschätzung könne man in das Objekt aufgrund der aktuellen hohen Baukosten einen bis zu zweistelligen Millionenbetrag investieren, um dessen Erhalt zu sichern. Dementsprechend könne sie die Eintragung nicht befürworten, da mit der Eintragung bereits die entsprechenden Pflichten auf den Eigentümer übertragen werden würden. Den von der Fraktion der Grünen angeregten Ortstermin könne man kurzfristig innerhalb weniger Wochen organisieren und durchführen, sodass die Verwaltung dahingehenden Spielraum habe. Der Beschluss müsse dementsprechend nicht mit heutigen Stichtag gefasst werden.

 

Dr. Wachs weist nochmals auf die Fristen aus der Verfügung der Landrätin hin. Er erklärt ferner, dass die Verwaltung im weiteren Verfahren aktuell nur noch eine unterordnete Rolle spiele. Die Stadt Emmerich am Rhein habe durch die nächst höhere Rechtsaufsichtsbehörde eine Weisung erhalten, wie diese sich zu verhalten habe. Dementsprechend habe die Stadt nicht mehr die Möglichkeit sich außerhalb des von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen Rahmen zu bewegen, wenn sie sich an geltendes Recht halten möchte.

Die Frage der Besichtigung sei in den vorangegangenen Sitzungen zu diesem Sachverhalt nie thematisiert worden. Mittlerweile befände man sich in der 6. Sitzung zu diesem Sachverhalt und erst jetzt werfe man diese Fragestellung auf.

In der ersten Sitzung zu diesem Sachverhalt sei der Verwaltung schlichtweg mitgeteilt worden; „das Gesetz sei scheiße darüber stimmen wir nicht ab.“

 

Mitglied Sickelmann geht nochmals auf den Wortbeitrag von Mitglied Bartels ein. Es verbiete nicht das eigene Denken. Mit dem Antrag der Grünenfraktion bitte man lediglich nochmals um einen Aufschub um ein paar Wochen für die Entscheidung.

 

Mitglied Brouwer stellt nochmals fest, dass die CDU-Fraktion zeitnah vor Ort gewesen sei und sich den Sachverhalt vor Ort angesehen habe. Er weist in diesem Zusammenhang auf die auslaufende Frist des Bescheides der vorläufigen Unterschutzstellung vom 01.04.2021 hin. Diese laufe nach sechs Monaten in zehn Tagen aus. Hiernach stehe die Anlage vollständig unter Denkmalschutz mit allen Auflagen, die in diesem Bescheid aufgeführt worden seien.

 

Dr. Wachs geht auf den Wortbeitrag von Mitglied Brouwer ein. Er teilt mit das die Entscheidung, die der Ausschuss heute, nach Hauptsatzung bzw. nach Weisung der Landrätin zu treffen habe, die Eintragung in die Denkmalliste sei.

Das Verfahren über die Eintragung in die Denkmalliste teile sich in die vorläufige Unterschutzstellung und dem Verfahren über die endgültige Eintragung des Objektes. Das Verfahren über die vorläufige Unterschutzstellung sei zwischenzeitlich bereits abgeschlossen worden. Aktuell befände man sich zum Zeitpunkt dieser Sitzung bereits im endgültigen Eintragungsverfahren in die Denkmalliste. Im Rahmen dieses Verfahrens höre man den Betroffen an. Neben der formellen Anhörung benötige man an diesem Zeitpunkt den Beschluss über die Eintragung des Objektes in die Denkmalliste, um das Verfahren entsprechend abschließen zu können.

Weiterhin führt Dr. Wachs aus, dass der Eigentümer selbstverständlich über alle ihm zustehenden Rechte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens verfüge. Bei der Eintragung in die Denkmalliste handle es sich um einen belastentenden Verwaltungsakt, zu dem der Betroffene angehört werde und jederzeit die Möglichkeit habe sich zum Sachverhalt zu äußern. Die hierbei getroffenen Aussagen seien durch die Untere Denkmalbehörde der Stadt Emmerich am Rhein bei ihrer Entscheidung abzuwägen. Weiterhin habe der Betroffene alle Möglichkeiten des Rechtschutzes. Diese Möglichkeiten nehme der Betroffene bereits über einen Rechtsbeistand war. Die Entscheidung über die Eintragung eines Objektes in die Denkmalliste sei kein rechtsfreier Raum, es werde niemanden etwas aufoktroyiert. Das Ziel des Verfahren sei vielmehr die rechtmäßige Entscheidung.

 

Mitglied Bartels teilt mit, dass es aus seiner Sicht nur eine Möglichkeit gäbe mit dem Sachverhalt weiter umzugehen. Hierzu sollten sich die Personen und Behördenvertreter, die über die Denkmaleigenschaft oder die Eintragung eines Denkmals entscheiden dürften, sich am Objekt zu einem Ortstermin treffen. Zu diesen Personenkreisen zähle u.a. das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, die Landrätin als untere staatliche Verwaltungsbehörde.

Die entsprechenden Vertreter der einzelnen Behörden mögen dann vor Ort erläutern, was diese zu den getroffenen Entscheidungen bewogen habe bzw. was diese am Objekt hinsichtlich der Denkmaleigenschaft sehen mögen, was den politischen Vertretern im Ausschuss bisher verborgen geblieben sei. Sollten die Vertreter der anderen Behörden bei ihrer Einschätzung verbleiben, könnte der Ausschuss für Stadtentwicklung auch im Rahmen des Ortstermins über die Notwendigkeit der Eintragung in die Denkmalliste entscheiden. Nach Einschätzung der BGE-Fraktion habe sich niemand von den entscheiden Personen den Sachverhalt oder das Objekt vor Ort angesehen. Dementsprechend beabsichtige sich die BGE-Fraktion dem Antrag der Grünenfraktion anzuschließen. Dies sei nach seiner Einschätzung der einzige rechtmäßige Weg, bei dem alle am Verfahren Beteiligten zusammenkommen würden, um eine Entscheidung im Sinne der Bürger zu treffen. Sollte sich die Auffassung der beteiligten Behörden im Rahmen der Ortsbesichtigung nicht ändern, müsste nochmals im Ausschuss über den bestehenden Sachverhalt beraten werden.

 

Dr. Wachs macht in diesem Zusammenhang nochmals das weitere Vorgehen der Landrätin deutlich. Grundsätzlich würde die Verwaltung das veranlassen, was das politische Gremium beauftragen würde. Gleichwohl sei das Vorgehen der Landrätin im Sachverhalt eindeutig. Sollte der Beschluss nicht durch dieses Ratsgremium entsprechend der Verfügung der Landrätin gefasst werden, werde diese in entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber der Stadt Emmerich am Rhein eintreten.

 

Durch Zwischenrufe wird deutlich gemacht das dieses Vorgehen für einige politische Vertreter in Ordnung sei.

 

Mitglied Bartels teilt mit, dass dieses Vorgehen für diesen in Ordnung sei.

 

Vorsitzender Jansen stellt fest, dass ihm drei Anträge vorliegen würden. Von Mitglied Baars, Mitglied Brouwer und Mitglied Sickelmann. Nach seiner Einschätzung sei der Antrag von Mitglied Sickelmann der am weitest gehende Antrag.

 

Mitglied Kukulies weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass gemäß der Geschäftsordnung zunächst über den Beschlussvorschlag der Verwaltung zu entscheiden sei.

 

Dies wird von Herrn Dr. Wachs bestätigt. Weiterhin erkundigt sich dieser, ob der Antrag von Mitglied Brouwer und Mitglied Sickelmann nicht identisch gewesen seien. Dies wird durch die Ausschussmitglieder bestätigt.

 

Mitglied Sickelmann stellt fest, dass die Mitglieder des Ausschusses sich rechtwidrig verhalten würden, wenn diese zunächst ablehnend über den Beschlussvorschlag der Verwaltung entscheiden würden. Sie stellt dementsprechend den Antrag zunächst über den gemeinschaftlichen Antrag der Grünen und der CDU-Fraktion zu entscheiden.

 

Vorsitzender Jansen stellt fest, dass diese Vorgehensweise nach der Geschäftsordnung nicht möglich und zulässig sei. Dementsprechend könne ein von der Geschäftsordnung abweichendes Vorgehen beanstandet werden.

Mitglied Sickelmann stellt fest, dass sie sich dann rechtswidrig verhalten müsse.

 

Vorsitzender Jansen lässt entsprechend der Geschäftsordnung zunächst über den Beschlussvorschlag der Verwaltungsvorlage abstimmen.

 

Im Anschluss wird über den gemeinschaftlichen Antrag der Fraktionen Grüne und CDU abgestimmt, eine Ortsbesichtigung mit den entsprechenden Dienststellen der Beteiligten Behörden und dem Ausschuss für Stadtentwicklung auf dem Gelände des Dachziegelwerks Alphons Meyer durchzuführen.

 

 

Stimmen dafür 15 Stimmen dagegen 0 Enthaltungen 6 Befangen 0