Sitzung: 14.12.2021 Rat
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 2, Enthaltungen: 0
Vorlage: 05 - 17 0472/2021
Beschlussvorschlag:
Zu 1)
I.
Ergebnisse
der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
1.1 Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein stellt fest, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB keine Stellungnahmen mit abwägungsrelevanten Inhalten abgegeben wurden.
II.
Ergebnisse der
Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB
2.1 Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung hinsichtlich der Belange der Denkmalangelegenheiten mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2.2 Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass der Anregung hinsichtlich des
Immissionsschutzes mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
2.3 Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass der Anregung hinsichtlich des
Hochwasserschutzes mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
2.4 Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung hinsichtlich der
Versickerung von Niederschlagswasser mit den Ausführungen der Verwaltung
abgewogen ist.
2.5 Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass der Anregung hinsichtlich
vorhandener Telekommunikationslinien im Plangebiet mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
2.6 Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung hinsichtlich des
Artenschutzes mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2.7 Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass der Anregung hinsichtlich des
Naturschutzes mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
2.8 Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass der Anregung hinsichtlich des
Immissionsschutzes mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
2.9 Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung hinsichtlich des
redaktionellen Fehlers mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2.10
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass der Anregung hinsichtlich des Ausschlusses von Ein- und
Ausfahrten entlang des östlich angrenzenden Abschnitts der Budberger Straße mit
den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
2.11
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung der TWE mit den Ausführungen der Verwaltung
abgewogen ist.
2.12
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung hinsichtlich der Hochspannungsfreileitungen mit
den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
III.
Ergebnisse
der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB
3.1 Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein stellt fest, dass im Rahmen der Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahmen mit
abwägungsrelevanten Inhalten abgegeben wurden.
IV.
Ergebnisse
der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
4.1 Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung hinsichtlich der Belange der Denkmalangelegenheiten mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
4.2 Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung hinsichtlich des
Immissionsschutzes mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
4.3 Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung hinsichtlich des
Hochwasserschutzes mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist
4.4 Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung hinsichtlich der
Telekommunikationsleitlinien der Telekom mit den Ausführungen der Verwaltung
abgewogen ist.
4.5 Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung hinsichtlich des Artenschutzes mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
4.6 Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung hinsichtlich des Naturschutzes mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
4.7 Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung hinsichtlich des Immissionsschutzes mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
Zu 2)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt den Entwurf des Bebauungsplans Nr. N 8/3 - Budberger Straße neu - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Der Vorsitzende lässt über den Beschlussvorschlag laut Vorlage abstimmen.