Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, die Änderung des Bebauungsplans E 10/4 im Bereich der Flurstücke 340, 341 und 57, Flur 9, Gemarkung Emmerich für eine Freiflächenphotovoltaik durchzuführen

 

 


Herr Bartel erläutert kurz die Vorlage.

 

Auf Wortäußerung von Mitglied Baars teilt Erster Beigeordneter Dr. Wachs mit, dass in der Abbildung 1 mit einer gelben Markierung die Position der PV-Anlage dargestellt ist. Das darunterliegende Waldstück wird mit Am Beerenboom bezeichnet. In der Nord-Süd-Achse verläuft diese Straße, aufschließend auf die Dechant-Sprünken-Straße. Die Straße rechts des Grundstückes ist die Tackenweide, wo auch das betreffende Grundstück verortet ist. Zwischen Grundstückseigentümer und Verwaltung gibt es keine Uneinigkeit darüber, wo das Grundstück liegt.

 

Mitglied Swhajor teilt mit, dass die Fraktion “Die Grünen” zum einen die Einrichtung von PV-Anlagen begrüßen und zum anderen das Klimaanpassungskonzept berücksichtigt werden muss; hier die Berücksichtigung der Frischlustschneise. Das Gutachten der Firma Lohmeyer wird kritisch gesehen, auch hinsichtlich der Beschränkungen und Einschränkungen. Die Fraktion schlägt einen Grundstückstausch vorzunehmen und somit die Frischlustschneise nicht anzutasten.

 

Mitglied Terhorst bedankt sich bei der Verwaltung für die Vorlage und ist verwundert darüber, dass die Verwaltung das Vorhaben ablehnt. In den letzten Ausschusssitzungen wurde deutlich, dass nach entsprechenden Grundstücken für PV-Anlagen gesucht wird. Die in Rede stehende Fläche ist für die Errichtung einer PV-Anlage vorbildlich geeignet. Er kann nicht nachvollziehen, dass von einer PV-Anlage so starke Beeinträchtigungen ausgehen, dass im schlimmsten Fall sogar mit Hitzetoden zu rechnen sei. Er plädiert dafür, den Beschlussvorschlag der Verwaltung abzulehnen und dem Petenten die Möglichkeit zu geben, eine PV-Anlage zu errichten.

 

Frau Kirchner teilt für die Verwaltung mit, dass auch sie in ihrer Haltung vor einem Dilemma steht und man sich nicht einig ist, zu welchem Ergebnis man kommen sollte. Die eine Tendenz geht in die Richtung, etwas für den Klimaschutz zu tun. Dann hat man vielleicht ein wenig die Erderwärmung in den Griff bekommen. Auf der anderen Seite steht allerdings auch das Risiko, dass durch die Erhöhung der Hitze entsprechende gesundheitliche Probleme entstehen. Es wird immer ein gewisses Risiko bestehen bleiben. Sie hat sich mit einem Experten der Strömungssimulation auseinandergesetzt, der diese Tendenz in geringem Ausmaß bestätigt. Auch die Pflanzung von Hecken hat geringfügige Auswirkungen.

 

Auf Nachfrage von Mitglied Sloot teilt Frau Kirchner mit, dass lt. den vorliegenden Unterlagen eine Pultdachanlage in Windrichtung geplant ist, die grundsätzlich unterströmt wird und nur einen geringen Einfluss hat. Es wird niemals eine exakte Aussage dazu geben, wie gering dieser Einfluss sein wird.

Ein Risiko besteht immer.

 

Mitglied Dr. Reintjes teilt mit, dass die CDU-Fraktion ausgiebig darüber diskutiert hat und man zu der Abwägung gekommen ist, die Freiflächen-Photovoltaikanlage an dieser Stelle zu genehmigen. Er stellt den Antrag, dem Beschlussvorschlag nicht zu folgen und eine Änderung des Bebauungsplanverfahrens im Sinne des Petenten herbeizuführen.

 

Mitglied Sigmund teilt für die BGE-Fraktion mit, dass man sich schwer tut, eine Entscheidung zu treffen. Das Grundstück schließt sich an einen Gebäudebestand mit einer Höhe von 7 m an. Er stellt die Frage, ob Luft-/Strömungsmessungen vor Ort erfolgt sind.

Frau Kirchner teilt mit, dass keine Messungen durchgeführt wurden und auch von Seiten der Verwaltung nicht befürwortet werden, da Tagesereignisse berücksichtigt werden. Die Gutachten und das Klimaanpassungskonzept haben eine deutlich bessere Bewertung vorgenommen und von daher wird eine weitere Messung nicht für notwendig erachtet.

Herr Bartel teilt ergänzend mit, dass nie eine 100% Sicherheit gegeben werden kann. Aus dem Klimaanpassungskonzept geht hervor, dass unabhängig vom Wind auf dem Grundstück ein Luftaustausch erfolgt. Eine entsprechende Abwägung wird nach bestem Wissen und Gewissen im Bebauungsplanverfahren erfolgen müssen. Die abschließende Entscheidung obliegt dem Rat, ob eine Änderung des Bebauungsplanverfahrens durchgeführt wird.

Erster Beigeordneter Dr. Wachs macht deutlich, dass es darum geht, möglicherweise in das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanverfahrens einzusteigen. Aufgabe des Bebauungsplanverfahrens ist es, genau die aufgeworfenen Fragen zu begutachten und zu einem abwägenden detaillierten Ergebnis zu kommen. Das Klimaanpassungskonzept wird in der Abwägung dann eine Rolle spielen.

 

Mitglied Baars teilt mit, dass auch die SPD-Fraktion eine ausgiebige Diskussion zu diesem Punkt geführt hat. Er schließt sich den Worten von Mitglied Dr. Reintjes an, der Beschlussvorlage der Verwaltung nicht zuzustimmen. Die geplante PV-Anlage hat nach deren Auffassung nicht so gravierende Einwirkungen.

 

Mitglied Straver teilt aus dem Klimaschutzkonzept mit, dass die Fläche zwischen Weseler Straße und Netterdensche Straße “Grün” bleiben soll. Es stellt sich für ihn die Frage, ob bei einer Genehmigung der PV-Anlage das Klimaschutzkonzept angepasst werden muss.

Herr Bartel erklärt nochmals, dass das Klimaschutzkonzept vom Rat der Stadt Emmerich am Rhein als sogenanntes städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 11 Abs. 3 BauGB beschlossen wurde und im Rahmen der Planung zu berücksichtigen ist. Inhaltlich muss man sich im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens damit beschäftigen und eine Abwägung erreichen.

 

Erster Beigeordneter Dr. Wachs erklärt den Beschlussvorschlag der Verwaltung. Die Verwaltung schlägt vor, den Bebauungsplan aufzuheben, vor dem Hintergrund des § 11 Abs. 3 BauGB. Aus den Wortmeldungen kann er mitnehmen, dass die Ausschussmitglieder einer anderen Meinung sind; nämlich eine Änderung des Bebauungsplanes unter Berücksichtigung des Begehrens des Eigentümers in Richtung PV-Anlage einzuleiten.

 

Mitglied Gerritschen ist der Auffassung, dass eine Errichtung einer 1,30 m hohen PV-Anlage keine Beeinträchtigung für die umliegenden Gebäude darstellt. Auch eine enorme Beeinträchtigung der Frischluftschneise ist nicht zu erkennen. Es spricht also nichts gegen eine Änderung des Bebauungsplanes zugunsten der Errichtung einer PV-Anlage.

 

Auf Nachfrage von Mitglied Sigmund teilt Erster Beigeordneter Dr. Wachs mit, dass geprüft werden muss, ob der Bebauungsplan ohne Konsequenzen aufgehoben werden kann; d. h. Schadensersatzansprüche vom Eigentümer. Dies bemisst sich nach § 39 ff BauGB. Man sich in § 42 mit einer 7Jahresfrist; der Bebauungsplan ist aus dem Jahre 1993, sodass diese Frist ohne Belang ist. Bei einer Aufhebung des Bebauungsplanes existiert kein qualifizierter Plan mehr, welcher das Baurecht bestimmt, sondern es muss nach § 34 oder § 35 BauGB betrachtet werden. Der in Rede stehende Bereich ist nach § 35 BauGB – Außenbereich - zu beurteilen. Nach einer Änderung des BauGB Anfang dieses Jahres sind PV-Anlage privilegiert worden, aber nicht in diesem Bereich, vielmehr parallel zur Autobahn, Bahntrassen etc. Die Realisierung der PV-Anlage würde nur über einen planerischen Akt im Form eines Bebauungsplanes möglich werden.

 

Vorsitzende Siebers lässt über den Antrag von Mitglied Dr. Reintjes, über den nachfolgenden Beschlussvorschlag zu beschließen, abstimmen:

 

 


Abstimmungsergebnis:

Dafür 17              Dagegen 0           Enthaltungen 0