Mitglied Gerritschen erkundigt bei bei der Verwaltung über deren Kenntnis bei der Einrichtung von Leiharbeitnehmerunterkünften in Garagen oder landwirtschaftlichen Gebäuden.

 

Herr Bartel erklärt, dass die Verwaltung nicht gezielt alle landwirtschaftlichen Gebäude im Außenbereich nach Bautätigkeit kontrolliere. Es gelten für den Umbau entsprechende baulicher Anlagen die baurechtlichen Vorschriften, sodass entsprechende Vorhaben der Baugenehmigung bedürfen. In Hinblick auf die Tätigkeiten der Stadtverwaltung im Bereich der Leiharbeitnehmerunterkünfte habe man entsprechende Tätigkeiten gezielt im Blick.