Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein fasst nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss die
folgenden Beschlüsse:
a)
Die
Wahl des Bürgermeisters der Stadt Emmerich am Rhein am 13.09.2020 und
27.09.2020 wird gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe d) in Verbindung mit § 46 b) des
Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen
(Kommunalwahlgesetz – KWahlG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.
Juni 1998 (GV.NRW.S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2020
(GV.NRW.S.312d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020, für gültig erklärt.
b)
Die
Wahl der Vertretung der Stadt Emmerich am Rhein am 13.09.2020 wird gem.
§ 40 Abs. 1
Buchstabe d) des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen
(Kommunalwahlgesetz – KWahlG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.
Juni 1998 (GV.NRW.S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2020
(GV.NRW.S.312d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020, für gültig erklärt.
Sachdarstellung :
Der Wahlausschuss
der Stadt Emmerich am Rhein hat in seinen Sitzungen am 15.09.2020 und
29.09.2020 das Wahlergebnis der Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters
am 13.09.2020 / 27.09.2020 festgestellt; die amtlichen Ergebnisse wurden mit
Amtsblatt Ausgabe 30/2020 am 16. 09.2020 sowie mit Amtsblatt Ausgabe 32/2020 am
05.10.2020 öffentlich bekannt gemacht.
Der Wahlausschuss
der Stadt Emmerich am Rhein hat in seiner Sitzung am 15.09.2020 auch das
Wahlergebnis der Wahl der Vertretung der Stadt Emmerich am Rhein am 13.09.2020
festgestellt und das amtliche Wahlergebnis mit Amtsblatt 30/2020 am 16.09.2020
öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 39 KWahlG
in Verbindung mit § 46 b KWahlG konnten gegen die Gültigkeit der Wahlen
-
jeder
Wahlberechtigte des Wahlgebietes,
-
die
für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien oder Wählergruppen, die
an der Wahl teilgenommen haben,
-
sowie
die Aussichtsbehörde
binnen eines Monats
nach Bekanntgabe Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die
Gültigkeit der Wahl/-en gem. § 40 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) KWahlG für
erforderlich gehalten hätten.
Gem. § 40 Abs. 1
KWahlG in Verbindung mit § 46 b KWahlG hat die neue Vertretung nach Vorprüfung
durch den Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die
Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:
a)
Wird
die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erklärt, so
ist das Ausscheiden des Vertreters anzuordnen.
b)
Wird
festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung
Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf
das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der
Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein könnten, so ist die Wahl
in dem aus § 42 Abs. 1 KWahlG ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und
dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42 KWahlG).
c)
Wie
die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie
aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43 KWahlG). Ist die
Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind
oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden
Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze
aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b)
entsprechend.
d)
Wird
festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a) bis c) genannten Fälle
vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.
Die Mitglieder der
Vertretung sind auch dann nicht gehindert, an der vorgenannten Entscheidung
mitzuwirken, wenn sich die Feststellung im Einzelfall auf ihre Wahl erstreckt
(§ 40 Abs. 2 KWahlG).
Gemäß § 46 e Abs. 1 KWahlG darf der
Bürgermeister an der Beratung und Entscheidung über die Gültigkeit seiner Wahl
(§ 40 KWahlG) nicht mitwirken.
Gegen das Ergebnis
der Kommunalwahlen vom 13. September 2020 und das Ergebnis der Stichwahl vom
27.September 2020 sind keine Einsprüche erhoben worden.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Peter Hinze
Bürgermeister