Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein fasst nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss den
folgenden Beschluss:
Die Wahl der direkt
in den Integrationsrat der Stadt Emmerich am Rhein zu wählenden Mitglieder am
13.09.2020 wird gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe d) des Gesetzes über die
Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz – KWahlG NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV.NRW.S. 454, ber. S. 509
und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2020 (GV.NRW.S.312d), in Kraft
getreten am 7. Mai 2020 in Verbindung mit § 18 der Wahlordnung für die Wahl der
direkt in den Integrationsrat der Stadt Emmerich am Rhein zu wählenden Mitglieder für gültig erklärt.
Sachdarstellung :
Der Wahlausschuss
der Stadt Emmerich am Rhein hat in seiner Sitzung am 15.09.2020 das Ergebnis
der Integrationsratswahl vom 13.09.2020 festgestellt. Das amtliche Ergebnis
wurde mit Amtsblatt Ausgabe 30/2020 am 16. 09.2020 öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 39 KWahlG
in Verbindung mit § 18 der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Emmerich am
Rhein zu wählenden Mitglieder konnten gegen die Gültigkeit der Wahlen
-
jeder
Wahlberechtigte des Wahlgebietes,
-
die
für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien oder Wählergruppen, die
an der Wahl teilgenommen haben,
-
sowie
die Aussichtsbehörde
binnen eines Monats
nach Bekanntgabe Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die
Gültigkeit der Wahl gem. § 40 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) KWahlG für
erforderlich gehalten hätten.
Gem. § 40 Abs. 1
KWahlG in Verbindung hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch den
Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die
Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:
a)
Wird
die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erklärt, so
ist das Ausscheiden des Vertreters anzuordnen.
b)
Wird
festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten
vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis
im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von
entscheidendem Einfluss gewesen sein könnten, so ist die Wahl in dem aus § 42
Abs. 1 KWahlG ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend
eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42 KWahlG).
c)
Wie
die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie
aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43 KWahlG). Ist die
Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind
oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden
Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze
aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b)
entsprechend.
d)
Wird
festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a) bis c) genannten Fälle
vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.
Gegen das Ergebnis
der Integrationsratswahl vom 13. September 2020 sind keine Einsprüche
erhoben worden.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Peter Hinze
Bürgermeister