Betreff
Beschluss über die Gültigkeit der Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Emmerich am Rhein zu wählenden Mitglieder am 13.09.2020
Vorlage
01 - 17 0057/2020
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein fasst nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss den folgenden Beschluss:

 

Die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Emmerich am Rhein zu wählenden Mitglieder am 13.09.2020 wird gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe d) des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz – KWahlG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV.NRW.S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2020 (GV.NRW.S.312d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020 in Verbindung mit § 18 der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Emmerich am Rhein zu  wählenden Mitglieder für gültig erklärt.

 

 

Sachdarstellung :

 

Der Wahlausschuss der Stadt Emmerich am Rhein hat in seiner Sitzung am 15.09.2020 das Ergebnis der Integrationsratswahl vom 13.09.2020 festgestellt. Das amtliche Ergebnis wurde mit Amtsblatt Ausgabe 30/2020 am 16. 09.2020 öffentlich bekannt gemacht.

 

Gemäß § 39 KWahlG in Verbindung mit § 18 der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Emmerich am Rhein zu wählenden Mitglieder konnten gegen die Gültigkeit der Wahlen

 

-       jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes,

-       die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien oder Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben,

-       sowie die Aussichtsbehörde

 

binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gem. § 40 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) KWahlG für erforderlich gehalten hätten.

 

Gem. § 40 Abs. 1 KWahlG in Verbindung hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:

 

a)         Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erklärt, so ist das Ausscheiden des Vertreters anzuordnen.

b)         Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein könnten, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 KWahlG ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42 KWahlG).

c)         Wie die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43 KWahlG). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b) entsprechend.

d)         Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a) bis c) genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.

 

 

Gegen das Ergebnis der Integrationsratswahl vom 13. September 2020 sind keine Einsprüche erhoben worden.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister