Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen im Gebiete der Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
06 - 17 0115/2021
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen im Gebiete der Stadt Emmerich am Rhein

 

 

Sachdarstellung :

 

Die Ordnungsbehörden können gem. § 27 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Verordnungen erlassen.

 

Zur Wahrung der öffentlichen Ordnung auf Straßen, Plätzen und in Anlagen sowie zur Unterbindung nicht mehr gemeinverträglichen Verhaltens haben nahezu alle deutschen Städte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. In der Verordnung werden für den Gemeingebrauch öffentlicher Flächen klare Verhaltensregeln geschaffen. Gleichzeitig werden gem. § 33 OBG vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeiten definiert, die mit Geldbuße geahndet werden können.

 

Die Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein wurde durch Beschluss des Rates vom 15.12.2015 erlassen. Die Laufzeit dieser Verordnung endete am 31.12.2020.

 

Die Ordnungsbehördliche Verordnung entspricht in weiten Teilen der Musterverordnung des Städte- und Gemeindebundes NRW aus dem Jahr 2009.

 

Mit dieser Vorlage ist eine Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zunächst nur unter Berücksichtigung notwendiger redaktioneller Anpassungen vorgesehen. Die redaktionellen Anpassungen in der Anlage sind blau markiert.

 

Im Rahmen der Einführung des Kommunalen Ordnungsdienstes wird die Verwaltung im Laufe des Jahres 2021 ggfs. notwendige inhaltliche Anpassungen prüfen und in Bezug auf die in § 12 der Verordnung aufgeführten Ordnungswidrigkeiten einen Verwarngeldkatalog erstellen.

 

Vor diesem Hintergrund wird die Gültigkeit der Ordnungsbehördlichen Verordnung bis zum 31.12.2022 befristet.

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister