Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und
in den Anlagen im Gebiete der Stadt Emmerich am Rhein
Sachdarstellung :
Die Ordnungsbehörden können gem.
§ 27 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) zur Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung Verordnungen erlassen.
Zur Wahrung der
öffentlichen Ordnung auf Straßen, Plätzen und in Anlagen sowie zur Unterbindung
nicht mehr gemeinverträglichen Verhaltens haben nahezu alle deutschen Städte
von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. In der Verordnung werden für den
Gemeingebrauch öffentlicher Flächen klare Verhaltensregeln geschaffen.
Gleichzeitig werden gem. § 33 OBG vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen
als Ordnungswidrigkeiten definiert, die mit Geldbuße geahndet werden können.
Die Ordnungsbehördlichen
Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
auf den Straßen und in den Anlagen im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein wurde
durch Beschluss des Rates vom 15.12.2015 erlassen. Die Laufzeit dieser
Verordnung endete am 31.12.2020.
Die Ordnungsbehördliche
Verordnung entspricht in weiten Teilen der Musterverordnung des Städte- und
Gemeindebundes NRW aus dem Jahr 2009.
Mit dieser Vorlage ist eine
Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zunächst nur unter
Berücksichtigung notwendiger redaktioneller Anpassungen vorgesehen. Die
redaktionellen Anpassungen in der Anlage sind blau markiert.
Im Rahmen der Einführung des
Kommunalen Ordnungsdienstes wird die Verwaltung im Laufe des Jahres 2021 ggfs.
notwendige inhaltliche Anpassungen prüfen und in Bezug auf die in § 12 der
Verordnung aufgeführten Ordnungswidrigkeiten einen Verwarngeldkatalog
erstellen.
Vor diesem Hintergrund wird die
Gültigkeit der Ordnungsbehördlichen Verordnung bis zum 31.12.2022 befristet.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Peter Hinze
Bürgermeister