hier: 1) Bericht zu den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden
2) Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Zu I.a) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, im Bebauungsplanentwurf für die Gesamtfläche des
Aldegundis-Kindergartens die Festsetzung des Urbanen Gebietes vorzusehen.
Zu I.b) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt die
Verfahrensweise der Verwaltung bei Durchführung der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB zur Kenntnis.
Zu
I.c) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, in den Bebauungsplanentwurf keine Festsetzung eines
Nutzungsausschlusses von Wohnen im Erdgeschossbereich der Grundstücke innerhalb
des geplanten Urbanen Gebietes aufzunehmen.
Zu
II.a) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass den Belangen der Kampfmittelbeseitigung durch die Aufnahme
eines Hinweises in den Bebauungsplan gefolgt wird.
Zu II.b) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass den Belangen des Artenschutzes durch die Aufnahme eines
Hinweises in den Bebauungsplan gefolgt wird.
Zu 2)
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt den Entwurf des Bebauungsplans Nr. E 21/1
-Neuer Steinweg /
Nordwest- gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 23.01.2018 den Aufstellungsbeschluss
zum Bebauungsplanverfahren E 21/1 -Neuer Steinweg / Nordwest- gefasst sowie die
Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
beschlossen.
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer
Einsichtnahme in den Planvorentwurf im Rathaus Emmerich in der Zeit vom
23.09.2020 bis einschließlich zum 23.10.2020 statt.
Die frühzeitige
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 1 BauGB wurde mit Anschreiben/Mail vom 18.09.2020 in Gang gesetzt und
endete mit Abschluss der Offenlagefrist am 23.12.2019.
In seiner Sitzung am
01.12.2020 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung, die öffentliche
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die öffentliche Auslegung fand
in der Zeit vom 21.01.2021 bis einschließlich zum 22.02.2021 statt. Die
Behörden wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im gleichen Zeitraum beteiligt.
Im Rahmen dieser Beteiligungen
wurden die nachfolgend aufgeführten Anregungen vorgetragen, über die der
Ausschuss für Stadtentwicklung unter Abwägung der privaten und öffentlichen
Interessen zu entscheiden hat.
I. Anregungen aus der Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
a)
Stellungnahme bzgl. Festsetzung der Freifläche des St.-Aldegundis-Kindergartens
als Urbanes Gebiet
Die Kath. Waisenhaus-Stiftung regte im Vorgriff auf die Durchführung des
Bebauungsplanverfahrens E 21/1 an, die von der Stadt Emmerich gepachtete
Teilfläche des Grundstücks Gem. Emmerich, Flur 21, Flst. 404 in die geplante
Festsetzung eines Urbanen Gebietes am Neuen Steinweg einzubeziehen. Die
betroffene Fläche grenzt an das Grundstück Neuer Steinweg 24-26 und stellt den
größten Teil der für den Betrieb des dort ansässigen Aldegundis-Kindergartens
zwingend erforderlichen Außenspielfläche dar.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Flächennutzungsplan stellt derzeit sowohl das Grundstück Neuer
Steinweg 24-26 als auch die in Rede stehende städtische Pachtfläche als Teil
einer Gemeinbedarfsfläche „Schule/Verwaltung“ dar. Die eingetretene
Mischnutzung im betroffenen Gebäude, bei der einige Büros im Zusammenhang mit
der Verlegung der Einrichtungen des Caritas-Verbandes an andere Standorte im Stadtgebiet
bereits in Wohnungen umgewandelt wurden, begründet für das Grundstück eine von
der FNP-Darstellung abweichende Bebauungsplanfestsetzung als Urbanes Gebiet.
Die hier vorhandenen Nutzungssegmente Kindergarten, Teilbüronutzung und Wohnen
sind im Urbanen Gebiet allgemein zulässig.
Da die betroffene städtische Pachtfläche nicht in den Bereich des
Schulgeländes einbezogen ist, sondern einen essenziellen Bestandteil des
Kindergartens darstellt, wurde der Anregung der Kath. Waisenhaus-Stiftung
bereits im Bebauungsplanvorentwurf, der in die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung zur Darlegung der städtischen Planungsabsichten
eingestellt wurde, gefolgt.
b)
Stellungnahme bzgl. der zeitweisen Unvollständigkeit der Auslegungsunterlagen
auf der städtischen Homepage
Zu Beginn der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gab es bei der
parallel zum Aushang der Vorentwurfsunterlagen im Rathaus durchgeführten
Einstellung der Planungsunterlagen auf der städtischen Homepage zeitweise ein
Problem mit der Weiterleitung über einen Link zu den städtebaulichen Konzepten
zur Steuerung der Vergnügungsstätten und des Einzelhandels.
Dies hat ein Bürger gerügt und angeregt, die Auslegungsfrist der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung um die Zeit zu verlängern, in der eine
Weiterleitung zu den Konzepten wegen des fehlerhaften Links nicht möglich
gewesen ist.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB dient der
Unterrichtung über die Planungsabsichten der Kommune, bei der die allgemeinen
Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für
die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, sowie die
voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich dargelegt werden sollen. Die
Bestimmungen des BauGB geben für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
keine bestimmte Form und im Fall der Unterrichtung durch eine öffentliche
Auslegung von Planungsunterlagen insbesondere auch keinen Zeitraum vor.
Bei
dem betroffenen Planverfahren handelt es sich darüber hinaus um einen
Bebauungsplan der Innenentwicklung, der nach den Bestimmungen des § 13a
Baugesetzbuch abgewickelt wird und bei dem die in § 13a Abs. 2 BauGB
formulierten Vorschriften der beschleunigten Verfahrensdurchführung anwendet
werden können. Danach kann in diesen Planverfahren sogar auf die Durchführung
der 1. Beteiligungsstufe mit der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ganz
verzichtet werden. Um jedoch frühzeitig einen Eindruck über die Interessenlage
der von der Planung betroffenen Eigentümer und Bürger zu bekommen und hierauf
bei der Erarbeitung des Bebauungsplanentwurfes reagieren zu können, sieht die
Stadt Emmerich in der Regel hiervon ab und führt auch bei Verfahren zur
Aufstellung von Bebauungsplänen der Innenentwicklung eine frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung durch.
Gemäß
ASE-Beschluss vom 23.01.2018 wurde in diesem Verfahren daher eine frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung in Form der Auslegung der Vorentwurfsunterlagen im
Rathaus bei gleichzeitiger Einstellung auf die Homepage durchgeführt. In der
Beurteilung einer Angemessenheit der Auslegungsfrist orientiert sich die Stadt
Emmerich regelmäßig an der vom BauGB für die 2. Beteiligungsstufe mit der
öffentlichen Auslegung des konkreten Bebauungsplanentwurfes nach § 3 Abs. 2
BauGB vorgeschriebenen Monatsfrist, kann aber hiervon auch abweichen, ohne
einen formellen Verfahrensfehler zu begehen.
Während
der in der Zeit vom 23.09. bis 23.10.2020 durchgeführten Beteiligung wurde der
bemängelte fehlerhafte Link auf der Homepage am 29.09.20 beseitigt, so dass
während der ersten 6 Tage der Homepageeinstellung der Unterlagen keine
sofortige Weiterleitung zu den betreffenden städtebaulichen Konzepten erfolgte.
Diese sind zwar Grundlage der Planung, jedoch nicht Bestandteil der
vorgesehenen planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans und können
auch ohne den entsprechenden Link auf der Homepage der Stadt Emmerich am Rhein
eingesehen werden. Darüber hinaus wurde die Beteiligung durch Aushang des
Bebauungsplanvorentwurfes im Rathaus während der gesamten anberaumten
Beteiligungsfrist mit allen ausgedruckten Unterlagen einschließlich der
betreffenden Konzepte durchgeführt. Auch bei den aktuellen coronabedingten
Einschränkungen der persönlichen Einsichtnahmemöglichkeiten sind damit bereits
die Anforderungen an die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfüllt. Daher
wurde verwaltungsseitig der Anregung auf Verlängerung der öffentlichen
Auslegung um die Anzahl der Tage, bei denen auf der städtischen Homepage die
Verlinkung auf die Konzepte offensichtlich nicht korrekt funktioniert hat,
nicht gefolgt.
Mit Ablauf der für die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung anberaumten Auslegungsfrist für die
Vorentwurfsunterlagen wird darüber hinaus die Möglichkeit der Stellungnahme zu
der betreffenden Bauleitplanung in den weiteren Verfahrensabläufen nicht
ausgeschlossen. Sie besteht erneut insbesondere im Rahmen der nachfolgenden
öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB.
c)
Stellungnahme bzgl. Verzicht auf die Festsetzung eines Ausschlusses von
Wohnnutzung im Erdgeschossbereich der Grundstücke am Neuen Steinweg
Der Eigentümer eines Gebäudes am Neuen Steinweg mit einem aktuell
leerstehenden Ladenlokal im Erdgeschoss regt an, auf den im Bebauungsplanvorentwurf
genannten Nutzungsausschluss von Wohnen innerhalb des Erdgeschossbereiches für
das gegenüber dem Neumarkt geplante Urbane Gebiet zu verzichten, um in Hinblick
auf die zukünftige Nutzung der Räumlichkeiten einen größeren Spielraum zu
wahren.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es wird verwaltungsseitig empfohlen, der Anregung des Petenten zu folgen
und im Bebauungsplanentwurf der Offenlage auf die betreffende
Nutzungsbeschränkung zu verzichten.
Der besagte
Ausschluss von Wohnnutzungen im Erdgeschoss wurde auf der Grundlage des
Einzelhandelskonzeptes in den Planvorentwurf aufgenommen. Hier bilden die
Grundstücke am Neuen Steinweg gegenüber dem in Entstehung begriffenen
Neumarktcenter den nördlichen Rand der räumlichen Festlegung des zentralen Versorgungsbereiches
„Hauptzentrum Emmerich“ (ZVB). Zu dessen Stärkung sollte in der betroffenen
Lage der Erhalt der vorhandenen Ladenlokale, sozialen und kulturellen
Einrichtungen sowie Räumen freiberuflicher Tätigkeit in den
Erdgeschossbereichen der Grundstücke im Plangebiet gestützt werden.
Ein Ausschluss von
Wohnen in der Erdgeschossebene ist zur Stärkung des ZVB insbesondere in den
Hauptgeschäftsstraßen angezeigt, u.a. um eine Unterbrechung von Lauflagen zu
vermeiden. Die betroffenen Grundstücke im Plangebiet E 21/1 an der Nordseite
des Neuen Steinwegs bilden jedoch im Vergleich zu den Hauptgeschäftslagen eine
untergeordnete ZVB-Randlage, für die nach Verwirklichung des Ankerprojektes am
Neumarkt auch seitens der Eigentümer eine Weiterentwicklung erhofft wird. In
anderen ZVB-Randlagen (z. B. Wassertor/Hottomannsdeich, Hinter der Alten
Kirche) sind durchaus auch Erdgeschosswohnnutzungen anzutreffen, ohne die
Gesamtstruktur des ZVB in Frage zu stellen. Im Sinne einer Gleichbeurteilung
der Lagegunst an der Nordseite des neuen Steinweges zu den genannten anderen
ZVB-Randbereichen erscheint eine Zulässigkeit weiterer Wohnnutzungen in den
EG-Ebenen unbedenklich. Darüber hinaus bewirkt der Neue Steinweg als alleiniger
Zufahrtsweg zum Neumarktcenter und hauptsächlicher Verkehrsader im betroffenen
Bereich mit Zweirichtungsverkehr eine räumliche Abtrennung der Nordseite des
Neuen Steinweges zur Hauptgeschäftslage, so dass sich hier auch vor dem
Hintergrund eines nur kleinteiligen Geschäftsflächenangebotes zu erwarten ist,
dass sich weniger der Einzelhandel etabliert, als dass sich zentrenergänzende
Nutzungen einstellen.
II. Anregungen aus der Beteiligung der Behörden
gem. § 4 Abs. 1 BauGB
a)
Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD), Schreiben vom 06.10.2020
Bei seiner Luftbildauswertung des Planbereiches gelangt der KBD zu dem
Ergebnis, dass im Zweiten Weltkrieg im betroffenen Bereich vermehrte
Bodenkampfhandlungen und Bombenabwürfe stattgefunden haben. Insbesondere ergibt
sich ein konkreter Verdachtspunkt für einen Bombenblindgänger auf dem
Schulgelände westlich der Turnhalle an der Wollenweberstraße. Es wird empfohlen
diesen Verdachtspunkt sowie auch neu zu überbauende Flächen auf Kampfmittel zu
überprüfen. Des Weiteren wird vor Ausführung von Erdarbeiten mit erheblichen
mechanischen Belastungen eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Da der gesamte Stadtbereich einem Kampfgebiet im Zweiten Weltkrieg
zuzurechnen ist, werden im Rahmen von Bauleitplanungen zur Information der Bauherren
über die vorliegenden Sachverhalte grundsätzlich Hinweise und Empfehlungen für
Verhaltensmaßregeln bei Erdarbeiten aufgenommen.
Für den vom KBD aufgedeckten Blindgängerverdachtspunkt auf dem
Schulgelände, in dessen Lage derzeit keine bauliche Maßnahme geplant ist, ist
bereits eine entsprechende Überprüfung durch die städtische Ordnungsbehörde
veranlasst worden. Diese wird in absehbarer Zeit durchgeführt werden.
Mit der Aufnahme eines Hinweises auf mögliche weitere
Kampfmittelablagerungen und die Handlungsempfehlungen des KBD in den
Bebauungsplan werden die Bauherren auf die betroffenen Umstände hingewiesen.
Darüber hinaus erfolgt im Rahmen des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens
noch die zusätzliche Übergabe des Merkblattes des KBD. Planungsrechtliche
Festsetzungen im Bebauungsplan zum öffentlichen Belang der
Kampfmittelbeseitigung sind nicht zu treffen.
b)
Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde (UNB), Schreiben vom 22.10.2020
Die UNB informiert darüber, dass entgegen den Darlegungen in den
Erläuterungen zum Bebauungsplanvorentwurf im Plangebiet sehr wohl
Fortpflanzungsstätten geschützter Arten (Saatkrähen) bekannt sind und auch
Hinweise auf Fortpflanzungsstätten von Dohlen und Fledermäusen vorliegen.
Die UNB führt aus, dass die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs.
1 BNatSchG nicht unmittelbar durch die Aufstellung dieses Bebauungsplans
ausgelöst werden, jedoch bei nachfolgenden baulichen Maßnahmen auftreten
können. Neben dem Abriss von vor allem leerstehenden Gebäuden können sich diese
auch im Zuge der Veränderung bestehender Fassaden ergeben. Von daher seien vor
Umsetzung solcher Maßnahmen im Plangebiet entsprechende Artenschutzprüfungen
bei der UNB vorzulegen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zur Berücksichtigung der ausgeführten artenschutzrechtlichen Belange im
Bebauungsplanentwurf wird der Stellungnahme der UNB in der Weise entsprochen,
dass die Begründung und die Hinweise auf der Plankarte des Bebauungsplans um
die betreffenden Ausführungen ergänzt werden, da planungsrechtliche
Festsetzungen nach dem abschließenden Katalog des § 9 BauGB hierzu nicht
möglich sind
Die entsprechende Ergänzung des Hinweises zu den artenschutzrechtlichen
Belangen informiert die Bauherren insbesondere bei den bauordnungsrechtlich
ggf. nicht genehmigungspflichtigen Fassadenänderungen über die
artenschutzrechtlichen Verbote des BNatSchG.
III. Anregungen aus der Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
IV. Anregungen aus der Beteiligung der
Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Im Rahmen der
Behördenbeteiligung wurden keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen abgegeben.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter