hier: § 8 Aufwandsentschädigung
Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt die als Anlage 1 mit der 18. Änderungssatzung zur
Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein abgebildeten Modifizierungen des § 8
(Aufwandsentschädigung):
1.
§
8 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Ratsmitglieder
erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages
nach Maßgabe der EntschVO.“
2.
§ 8 Abs. 7 wird wie folgt neu eingefügt:
„Von der Regelung,
wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates anstelle einer zusätzlichen
Aufwandsentschädigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO NRW i.V.m. mit § 3 Abs.
1 Nr. 6 EntschVO ein Sitzungsgeld nach § 46 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GO NRW i.V.m.
mit § 3 Abs. 4 EntschVO erhalten, wird für sämtliche Ausschüsse Gebrauch
gemacht.“
Sachdarstellung :
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hat die Verwaltung in seiner Sitzung
am 23.02.2021 mehrheitlich beschlossen, die Aufwandsentschädigung für
Ratsmitglieder zum nächstmöglichen Zeitpunkt ausschließlich als monatliche
Pauschale zu zahlen.
In Umsetzung dieser Beschlussfassung hat die Verwaltung eine entsprechende
Beschlussvorlage erarbeitet.
In den vorberatenden Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses und des
Haupt- und Finanzausschusses am 09.03.2021 wurde seitens der CDU-Fraktion der
im Rahmen der Haushaltsplanberatungen bereits durch die SPD-Fraktion
formulierte Vorschlag, die zusätzliche Aufwandsentschädigung für
Ausschussvorsitzende künftig nur in den Monaten zu zahlen, in denen Sitzungen
anfallen, zum Antrag erhoben.
Der Rechnungsprüfungsausschuss votierte Mehrheitlich für diesen
Vorschlag; in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses wurde die Vorlage
aufgrund seitens der BGE-Fraktion bekundeten Beratungsbedarfs ohne Empfehlung
an den Rat verwiesen.
Aufgrund der gesetzlich normierten unterschiedlichen
Mehrheitserfordernisse für die vorgesehenen Änderungen – der Beschluss zu § 8
Abs. 2 muss mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder gefasst
werden; der Beschluss zu § 8 Abs. 7 erfordert zur Annahme die Zustimmung von
zwei Dritteln der Mitglieder des Rates- erfordert die Beschlussfassung zur
beabsichtigten 18. Änderung der Hauptsatzung eine zwei geteilte Abstimmung.
Die der Vorlage als Anlage 1 beigefügte 18. Änderungssatzung zur
Hauptsatzung modifiziert die Regelungen zur Zahlbarmachung der
Aufwandsentschädigungen für Ratsmitglieder und bildet die zusätzliche
Entschädigung für Ausschussvorsitzende als Sitzungsgeld ab.
1.
Aufwandsentschädigung
Ratsmitglieder
Die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler
Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung – EntschVO) regelt in § 1
Abs. 1, dass Aufwandsentschädigungen für Mitglieder kommunaler Vertretungen
entweder
Ø
ausschließlich
als monatliche Pauschale oder
Ø
gleichzeitig
als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld
gezahlt werden können.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung bei Ratsmitgliedern als
ausschließliche Pauschale beträgt monatlich aktuell 313,00 Euro (§ 1 Abs. 2 Nr.
1 Buchst. a) bb) EntschVO). Die Variante der Zahlbarmachung gleichzeitig als
monatliche Pauschale und als Sitzungsgeld (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) bb)
setzt sich zusammen aus einer geringeren Pauschale in Höhe von aktuell 206,20
Euro monatlich und einem anlassbezogenen Sitzungsgeld in Höhe von 21,20 Euro.
Bislang werden in der Stadt Emmerich am Rhein die
Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des Rates gem. § 8 Abs. 2 der
Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein gleichzeitig als Pauschale und
Sitzungsgeld zahlbar gemacht.
Der Rat hat in seiner Sitzung am 23.02.2021 beschlossen, die
Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder zum nächstmöglichen Zeitpunkt
ausschließlich als monatliche Pauschale zu zahlen.
Hierzu bedarf es einer Änderung der Hauptsatzung. Die Hauptsatzung und ihre Änderung kann
der Rat nur mit der Mehrheit der
gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen.
2.
Aufwandsentschädigung
für Ausschussvorsitzende
Seit 01.01.2017 erhalten die Ausschussvorsitzenden nach Maßgabe der
EntschVO eine monatliche Pauschale, unabhängig von der Anzahl der Sitzungen.
Gesetzlich ausgenommen hiervon bleibt der Vorsitz des Wahlprüfungsausschusses.
Zudem bezieht sich die Regelung nur auf ehrenamtlich tätige Mandatsträger, so
dass der Bürgermeister als Vorsitzender des Haupt- und Finanzausschusses sowie
Wahlleiter als Vorsitzender des Wahlausschusses ausgenommen sind.
Von der Möglichkeit, einzelne weiterer Ausschüsse von dieser Regelung
durch Bestimmung in der Hauptsatzung auszunehmen, wurde vor Ort bislang kein
Gebrauch gemacht.
Nach entsprechender Gesetzesänderung besteht nunmehr seit dem 01.11.2020
zudem die Möglichkeit, die Gewährung der Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld
nach § 46 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 zu beschließen.
Soweit die Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende in kommunalen
Vertretungen als Sitzungsgeld gewährt wird, entspricht dieses der Höhe nach der
jeweiligen zusätzlichen Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler
Vertretungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) EntschVO (aktuell: 313,00
Euro).
Zur Umsetzung bedarf es einer Regelung in der Hauptsatzung, die der Rat
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
seiner Mitglieder beschließen kann.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Aufwandsentschädigung Ratsmitglieder (ausschließliche monatliche Pauschale statt gleichzeitige monatliche
Pauschale und Sitzungsgeld)
Mehrausgaben 2021 ca. 5.800 Euro (anteilig ab 01.05.2021), 2022 ff 8.700
Euro Mehrausgaben.
Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende (Sitzungsgeld statt monatlicher Pauschale)
Minderausgaben 2021 ca.12.000 (anteilig ab 01.05.2021); 2022 ff ca.
18.000 Euro Minderausgaben
Saldiert:
Minderausgaben 2021 ca. 6.200 Euro (anteilig ab 01.05.2021); 2022ff ca.
9.300 Euro Minderausgaben
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
In Vertretung
Dr. Stefan Wachs
Erster
Beigeordneter