Betreff
18. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 05.06.2001
hier: § 8 Aufwandsentschädigung
Vorlage
01 - 17 0141/2021/1
Art
Verwaltungsvorlage
Referenzvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag

 

Der Rat beschließt die als Anlage 1 mit der 18. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein abgebildeten Modifizierungen des § 8 (Aufwandsentschädigung):

 

1.                                                                                                                                                                § 8 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

 

„Die Ratsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages nach Maßgabe der EntschVO.“

 

2.            § 8 Abs. 7 wird wie folgt neu eingefügt:

 

„Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates anstelle einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO NRW i.V.m. mit § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO ein Sitzungsgeld nach § 46 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GO NRW i.V.m. mit § 3 Abs. 4 EntschVO erhalten, wird für sämtliche Ausschüsse Gebrauch gemacht.“

 

 

Sachdarstellung :

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hat die Verwaltung in seiner Sitzung am 23.02.2021 mehrheitlich beschlossen, die Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder zum nächstmöglichen Zeitpunkt ausschließlich als monatliche Pauschale zu zahlen.

In Umsetzung dieser Beschlussfassung hat die Verwaltung eine entsprechende Beschlussvorlage erarbeitet.

In den vorberatenden Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses und des Haupt- und Finanzausschusses am 09.03.2021 wurde seitens der CDU-Fraktion der im Rahmen der Haushaltsplanberatungen bereits durch die SPD-Fraktion formulierte Vorschlag, die zusätzliche Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende künftig nur in den Monaten zu zahlen, in denen Sitzungen anfallen, zum Antrag erhoben.

Der Rechnungsprüfungsausschuss votierte Mehrheitlich für diesen Vorschlag; in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses wurde die Vorlage aufgrund seitens der BGE-Fraktion bekundeten Beratungsbedarfs ohne Empfehlung an den Rat verwiesen.

 

Aufgrund der gesetzlich normierten unterschiedlichen Mehrheitserfordernisse für die vorgesehenen Änderungen – der Beschluss zu § 8 Abs. 2 muss mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder gefasst werden; der Beschluss zu § 8 Abs. 7 erfordert zur Annahme die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Rates- erfordert die Beschlussfassung zur beabsichtigten 18. Änderung der Hauptsatzung eine zwei geteilte Abstimmung.

 

Die der Vorlage als Anlage 1 beigefügte 18. Änderungssatzung zur Hauptsatzung modifiziert die Regelungen zur Zahlbarmachung der Aufwandsentschädigungen für Ratsmitglieder und bildet die zusätzliche Entschädigung für Ausschussvorsitzende als Sitzungsgeld ab.

 

 

1.         Aufwandsentschädigung Ratsmitglieder

Die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung – EntschVO) regelt in § 1 Abs. 1, dass Aufwandsentschädigungen für Mitglieder kommunaler Vertretungen entweder

 

Ø  ausschließlich als monatliche Pauschale oder

Ø  gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld

 

gezahlt werden können.

Die Höhe der Aufwandsentschädigung bei Ratsmitgliedern als ausschließliche Pauschale beträgt monatlich aktuell 313,00 Euro (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) bb) EntschVO). Die Variante der Zahlbarmachung gleichzeitig als monatliche Pauschale und als Sitzungsgeld (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) bb) setzt sich zusammen aus einer geringeren Pauschale in Höhe von aktuell 206,20 Euro monatlich und einem anlassbezogenen Sitzungsgeld in Höhe von 21,20 Euro.

 

Bislang werden in der Stadt Emmerich am Rhein die Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des Rates gem. § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein gleichzeitig als Pauschale und Sitzungsgeld zahlbar gemacht.

 

Der Rat hat in seiner Sitzung am 23.02.2021 beschlossen, die Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder zum nächstmöglichen Zeitpunkt ausschließlich als monatliche Pauschale zu zahlen.

Hierzu bedarf es einer Änderung der Hauptsatzung. Die Hauptsatzung und ihre Änderung kann der Rat nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen.

 

2.            Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende

Seit 01.01.2017 erhalten die Ausschussvorsitzenden nach Maßgabe der EntschVO eine monatliche Pauschale, unabhängig von der Anzahl der Sitzungen. Gesetzlich ausgenommen hiervon bleibt der Vorsitz des Wahlprüfungsausschusses. Zudem bezieht sich die Regelung nur auf ehrenamtlich tätige Mandatsträger, so dass der Bürgermeister als Vorsitzender des Haupt- und Finanzausschusses sowie Wahlleiter als Vorsitzender des Wahlausschusses ausgenommen sind.

Von der Möglichkeit, einzelne weiterer Ausschüsse von dieser Regelung durch Bestimmung in der Hauptsatzung auszunehmen, wurde vor Ort bislang kein Gebrauch gemacht.

 

Nach entsprechender Gesetzesänderung besteht nunmehr seit dem 01.11.2020 zudem die Möglichkeit, die Gewährung der Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld nach § 46 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 zu beschließen.

Soweit die Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende in kommunalen Vertretungen als Sitzungsgeld gewährt wird, entspricht dieses der Höhe nach der jeweiligen zusätzlichen Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) EntschVO (aktuell: 313,00 Euro).

 

Zur Umsetzung bedarf es einer Regelung in der Hauptsatzung, die der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen kann.

 

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Aufwandsentschädigung Ratsmitglieder (ausschließliche monatliche Pauschale statt gleichzeitige monatliche Pauschale und Sitzungsgeld)

Mehrausgaben 2021 ca. 5.800 Euro (anteilig ab 01.05.2021), 2022 ff 8.700 Euro Mehrausgaben.

Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende (Sitzungsgeld statt monatlicher Pauschale)

Minderausgaben 2021 ca.12.000 (anteilig ab 01.05.2021); 2022 ff ca. 18.000 Euro Minderausgaben

 

Saldiert:

Minderausgaben 2021 ca. 6.200 Euro (anteilig ab 01.05.2021); 2022ff ca. 9.300 Euro Minderausgaben

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Stefan Wachs

Erster Beigeordneter