Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt die
Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt
1.
die
Verwaltung zu beauftragen, in dem aufgezeigten Sinne zu prüfen und das Ergebnis
der Prüfung dem Rat vorzulegen,
2.
die
Verwaltung zu beauftragen, örtliche Anlagenrichtlinien zu erstellen und dem Rat
zur Entscheidung vorzulegen,
3.
die
Verwaltung zu beauftragen, mindestens einmal im Jahr dem
Rechnungsprüfungsausschuss einen Bericht über Kapitalanlagen vorzulegen,
4.
die
Einrichtung einer Arbeitsgruppe „Haushalt“ mit Vertretern aus Politik und Verwaltung
zur Festlegung akuter und die mittelfristige Finanzplanung betreffender
konsolidierender Maßnahmen.
Sachdarstellung
Die Ratsfraktion CDU beantragt in ihrem
unter TOP 12 dargestellten Antrag Nr. XVII/2021 eine Sonderratssitzung zum
Moratorium über die Greensill Bank AG. Ziel soll eine erste Bestandsaufnahme
und das Beraten weiterer Schritte sein.
I. Verwaltungsseitig ist zunächst die
Erläuterung folgender Inhalte vorgesehen:
Zunächst wird ein von der Stadt Emmerich am
Rhein beauftragter Rechtsanwalt der Kanzlei Aulinger einen kurzen Überblick
über die Greensill Bank AG und die Geschehnisse der vergangenen Wochen und
Auskunft zum aktuellen Stadium des von der BaFin gestellten Insolvenzantrags
über das Vermögen der Greensill Bank AG geben. Ferner werden die juristischen
Möglichkeiten in Bezug auf Schadensersatzleistungen und Haftungsansprüche unter
Berücksichtigung der Verhältnisse gegenüber Dritten dargestellt.
Anschließend wird der Bürgermeister
1. die
gemeindeverfassungsrechtlichen, haushaltsrechtlichen und internen Regelungen
darlegen sowie
2. über bereits
vollzogene Maßnahmen hinsichtlich interner Prüfung und
3. über die
Beteiligung externer Dritter berichten.
Der in § 75 Abs. 1 der Gemeindeordnung
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) verankerte allgemeine Haushaltsgrundsatz der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist stets zu beachten. Gemäß § 90 Abs. 2 GO
NRW ist bei Geldanlagen auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen
einen angemessenen Ertrag erbringen.
Der Gemeinde werden durch diese
haushaltsrechtliche Vorschrift keine unmittelbaren Vorgaben gemacht, wo und in
welcher Form eine Geldanlage zulässig ist.
Die Gemeinde darf jedoch grundsätzlich,
insbesondere im Hinblick auf den § 75 Abs. 1 GO NRW, keine Finanzgeschäfte
tätigen, bei denen das angelegte Kapital im Zeitverlauf gemindert oder
insgesamt aufgezehrt werden könnte (Negativzinsen). Ferner ist ein ausgewogenes
Verhältnis zwischen den Anlagebedingungen "Sicherheit",
"Ertragserzielung" und "Verfügbarkeit" zu schaffen und entsprechend abzuwägen.
Die wesentlichen internen Regelungen sind
der Dienstanweisung der Finanzbuchhaltung und Zahlungsabwicklung zu entnehmen.
Diese wurde dem Rat in seiner Sitzung am 12.05.2009 zur Kenntnis gegeben. Im
Interesse der Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung wurde die gesetzliche
Regelungsdichte des neuen kommunalen Finanzrechts Nordrhein-Westfalens mit
Einführung der GemHVO NRW (jetzt KomHVO) gelockert. Unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Vorgaben bekamen die Kommunen die Kompetenz eingeräumt, die
Aufgaben der inneren Finanzorganisation, der Sicherheitsaspekte und der
Finanzaufsicht durch örtliche Vorschriften verbindlich zu regeln, siehe § 32
KomHVO NRW.
Gemäß § 13 Abs. 3 der Dienstanweisung
entscheidet über die Einrichtung von Tagesgeld-/Festgeldkonten auf Vorschlag
des für die Zahlungsabwicklung Verantwortlichen der Kassenaufsichtsbeamte.
Kassenaufsichtsbeamter ist nach § 2 Abs. 3 der Kämmerer, sollte kein Kämmerer
bestellt sein, obliegt die Fachaufsicht dem Bürgermeister. Darüber hinaus wird der von dem Verantwortlichen für die
Zahlungsabwicklung bereits geprüfte Vorschlag von einem weiteren Mitarbeiter,
in der Regel dem Leiter der Finanzbuchhaltung, gesichtet und die letztendliche
Entscheidung durch Information bzw. Gegenzeichnung des Bürgermeisters abgeschlossen.
In § 15 Abs. 2 der Dienstanweisung heißt es
weiterhin, dass Kassenbestände – soweit möglich und wirtschaftlich – sicher und
ertragbringend anzulegen sind.
Abschließend wird die
Stadtkämmerin die möglichen Folgen für den städtischen Haushalt anhand einer
Präsentation vorstellen und die verschiedenen Begrifflichkeiten erläutern.
II. Im Weiteren werden die
zwischenzeitlich eingegangenen Anträge betrachtet und wie folgt bewertet:
Der Antrag der CDU-Ratsfraktion
Nr. XVI/2021 vom 08.03.2021 auf Freiwillige Haushaltssperre und Prüfung
externer Dritter (siehe TOP 13) wird in den vorgenannten Redebeiträgen des
Bürgermeisters und der Stadtkämmerin behandelt.
Der Antrag beinhaltet u.a. die
Beauftragung der Verwaltung alle nicht notwendigen Auszahlungen und Maßnahmen
vorerst zu stoppen und dem Rat zur darauffolgenden Sitzung einen entsprechenden
Plan vorzulegen, welche Maßnahmen vor dem Hintergrund der neuen finanziellen
Lage geschoben oder verzichtbar sind.
Die Stadt Emmerich am Rhein
befindet sich im aktuellen Stadium noch in der vorläufigen Haushaltsführung,
d.h. gemäß § 82 Abs. 1 GO NRW darf die Gemeinde ohnehin nur Aufwendungen
entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet
ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.
In Vorbereitung des „absehbaren“
Verlustes und vor dem Hintergrund der Betrachtung konsolidierender Maßnahmen in
Rahmen der kommenden Haushaltsplanberatungen erachtet die Verwaltung die
Einrichtung einer Arbeitsgruppe „Haushalt“ mit Teilnehmern aus dem Kreis der
Ratsmitglieder und Vertretern der Verwaltung für sinnvoll. Kurzfristige und
langfristige Zielsetzungen sollten Inhalte einer ersten Arbeitsgruppensitzung
sein, eine Terminierung unmittelbar nach den Osterferien wäre daher angemessen.
Bezugnehmend auf den Antrag der
Fraktion BGE Nr. XVIII/2021 vom 09.03.2021 auf Erlass einer örtlichen
Anlagerichtlinie (siehe TOP 14) wird darauf hingewiesen, dass der Runderlass
des Ministeriums für Heimat,
Kommunales, Bau und Gleichstellung - 34 - 48.01.01/16 - 416/17 – eine
entsprechende Richtlinie für die Anlage längerfristigen Kapitals empfiehlt. Die
Stadt Emmerich am Rhein hat bisher keine längerfristigen Anlagen getätigt.
Nichtsdestotrotz kann eine örtliche Anlagenrichtlinie auch Regelungen zur
Anlage kurzfristigen Kapitals beinhalten.
Verwaltungsseitig wird dem Antrag der Fraktion BGE daher gefolgt, eine Anlagenrichtlinie
inkl. Regelungen zur Anlage kurzfristigen Kapitals zu erstellen, mit den intern
zu beteiligenden Stellen abzustimmen und dem Rat zur Beratung und Entscheidung
vorzulegen.
Der Antrag der SPD-Ratsfraktion
vom 09.03.2021 (eingegangen am 18.03.2021) verlangt gleicherweise die
Beauftragung der Verwaltung mit der Erstellung einer vom Rat zu
verabschiedenden Richtlinie für Kapitalanlagen. Darüber hinaus soll die
Verwaltung dem Rechnungsprüfungsausschuss regelmäßig über die Kapitalanlagen
Bericht erstatten. Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen mindestens einmal im
Jahr Bericht zu erstatten, die zu erstellende Anlagenrichtlinie / Richtlinie
für Kapitalanlagen kann jedoch detailliertere Regelungen treffen, die zu
gegebener Zeit mit den politischen Entscheidungsträgern beraten werden.
Die Fragestellungen der Fraktion
Bündnis 90/Die Grünen werden größtenteils durch v. g. Ausführungen bzw.
Erläuterungen in der Sitzung beantwortet. In Bezug auf die unter 5.
dargestellte Frage „Sollen liquide Mittel vielleicht besser in die
Vorfinanzierung von künftigen Investitionen gesteckt werden, um hohe
Negativzinsen zu vermeiden? Oder gibt es dazu andere Alternativen?“ wird wie
folgt Stellung genommen:
In den vergangenen Jahren wurden
keine Investitionskredite aufgenommen (zuletzt 2017 im Zuge der
Sparkassenfusion), demnach wurden jegliche Investitionen der Jahre 2018, 2019
und 2020 durch vorhandene liquide Mittel bezahlt. Mögliche Alternativen gilt es
selbstredend in den nächsten Wochen und Monaten zu prüfen.
Die Beantwortung von Fragen des
Rates, dessen Beantwortung schützenswerte Interessen Einzelner / Dritter
betreffen, werden im nichtöffentlichen Teil unter TOP 18 dargelegt.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Peter Hinze
Bürgermeister