Betreff
Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 05.04.2017;
hier: 8. Nachtragssatzung
Vorlage
70 - 17 0165/2021/1
Art
Verwaltungsvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein

1. nimmt die Begründung zur Änderung in der Entwässerungssatzung zur Kenntnis und

2. beschließt die als Anlage 1 gekennzeichnete 8. Nachtragssatzung zur   

    Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom

     05.04.2017.         

 

Sachdarstellung :

 

Änderung des § 4 Absatz 7 (Gartenbewässerung)

 

Die Abwassergebühren werden nach der Menge der Abwässer und dem Grad der Verschmutzung abgerechnet.

Da die häuslichen Schmutzwassermengen nicht durch Messeinrichtungen ermittelt werden, gelten als Abwassermenge, die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweißlich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen. Dies wird als Frischwassermaßstab bezeichnet. Im Regelfall handelt es sich hierbei um die von den Stadtwerken Emmerich abgerechneten Frischwassermengen.

Die Stadt Emmerich am Rhein ermöglicht Grundstückseigentümern, das auf ihren Grundstücken zur Bewässerung und zur Befüllung von Poolanlagen verwendete Frischwasser der Gebührenabrechnung mitzuteilen, damit für diese Menge keine Abwassergebühren entrichtet werden müssen.

Bereits im letzten Jahr wurde der § 4 Absatz 7 der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung dahin gehend konkretisiert, dass der Nachweis durch von der Stadt anerkannte Messvorrichtungen zu erfolgen hat.

In der Praxis hat sich jetzt gezeigt, dass die Regelung im § 4 Absatz 7 hinsichtlich der Meldezeitpunkte nach wie vor nicht konkret genug ist.

 

Daher sollen im Absatz 7 die Termine zur Erst- und Folgemeldung deutlicher angegeben werden.

 

Nachfolgend eine Gegenüberstellung von der bisherigen und der zukünftigen Regelung:

 

Bisher:                                                                    zukünftig:

 

(7) Der Abzug der auf dem Grundstück          (7)   Der Abzug der auf dem Grundstück

       verbrauchten und zurückgehaltenen              verbrauchten und zurückgehaltenen

       Wassermengen des abgelaufenen                  Wassermengen ist bis zum 31.12.

       Kalenderjahres ist innerhalb von                      des laufenden Jahres geltend zu

       3 Monaten nach Beginn des folgenden          machen (Ausschlussfrist).

       Jahres geltend zu machen                                 Bei erstmaliger Meldung ist der An-

       (Ausschlussfrist). Der Nachweis ob-                fangszählerstand nachzuweisen. Die

       liegt dem Gebührenpflichtigen.                         nachfolgenden Meldungen müssen

       Auf Verlangen der Stadt sind die auf               jährlich erfolgen. Sollte es zur Unter-

dem Grundstück verbrauchten und                  brechung der Meldungen kommen,

zurückgehaltenen Wassermengen                  sind erneut Anfangs- und End-

durch Messvorrichtungen nachzuweisen.      zählerstand nachzuweisen. Der Nach-

Der Gebührenpflichtige hat die Vorrichtung   weis obliegt dem Gebührenpflichtigen.

auf seine Kosten zu beschaffen,                      Auf Verlangen der Stadt sind die auf

einzubauen und zu unterhalten.                      dem Grundstück verbrauchten und zu

Die Vorrichtungen müssen von der Stadt       rückgehaltenen Wassermengen durch

anerkannt sein.                                                    Messvorrichtungen nachzuweisen.

Der Gebührenpflichtige hat die Vorrichtung auf seine Kosten zu beschaffen,

einzubauen und zu unterhalten.

Die Vorrichtungen müssen von der Stadt anerkannt sein.

 

 

Die Betriebsleitung schlägt vor, die oben beschriebenen Änderungen zur Kenntnis zu nehmen und die als Anlage 1 gekennzeichnete 8. Nachtragssatzung zu der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich vom 05.04.17 zu beschließen.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme ist im Wirtschaftsplan vorgesehen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

Mark Antoni

Betriebsleiter