Betreff
Reduzierung der Teilnehmerzahl an Rats- und Ausschusssitzungen;
hier: Antrag Nr. XIX/2021 an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
01 - 17 0187/2021
Art
Antrag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat lehnt die Anregungen zu 1. und 2. aufgrund fehlender rechtlicher Grundlagen ab und nimmt die Ausführungen zu Prüfung rechtssicherer Gremiensitzungen als Videoschaltung zur Kenntnis.

 

Sachverhalt :

 

Mit Antrag Nr. XIX/2021 begehrt die SPD-Ratsfraktion, der Rat möge beschließen:

 

1.    Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein und seine Ausschüsse tagen bis auf Widerruf in reduzierter Teilnehmerzahl unter Berücksichtigung der Kräfteverhältnisse der politischen Parteien und Verein sowie der Beschlussfähigkeit der Gremien

2.    Die Anzahl der Sitzungen und der Tagesordnungspunkte sind auf ein Minimum zu beschränken

3.    Die Möglichkeit, Gremiensitzungen als Videoschaltung rechtssicher durchzuführen, ist zu prüfen.

 

Zu 1.

Da unter 1. formulierte Ansinnen entbehrt der rechtlichen Grundlage.

Der Gesetzgeber hat in § 60 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in epidemischer Lage die Möglichkeit der Delegation von Angelegenheiten des Rates auf den Haupt- und Finanzausschuss (HFA) geschaffen.

Durch diese Änderung können Mitglieder des Rates ihre Rechte maximal für die Dauer der festgestellten epidemischen Lage von landesweiter Tragweite auf den HFA übertragen, wenn sie mit zwei Drittel der Mitglieder des Rates dieser Delegation zustimmen.

 

Alle weiteren Handlungsoptionen zur Durchführung von Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse während einer epidemischen Lage, z.B. Durchführung von Präsenz-Sitzungen und Abstimmungen im Prinzip einer Soll-Stärken-Vereinbarung, basieren auf einvernehmlichen Absprachen zwischen Fraktionen und Einzelmandatsträgern und können nicht per Beschluss des Rates herbeigeführt werden.

 

Zu 2.

Der Bürgermeister und die Ausschussvorsitzenden laden zu den Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse ein und setzen die Tagesordnungen fest (§§ 47, 48 GO NRW). Die Einladenden haben dabei u.a. Vorschläge aufzunehmen, die seitens der Fraktionen vorgelegt werden.

Es obliegt dem Bürgermeister und den Ausschussvorsitzenden nach pflichtgemäßem Ermessen - unter Einbeziehung der Covid-19 Situation- darüber zu entscheiden, wann die Geschäftslage eine Sitzung erfordert. Fraktionsübergreifende Abstimmungen darüber, in pandemischer Lage auf nicht zwingend gebotene Anträge zur Einberufungen der Vertretungen und der Ausschüsse zur verzichten (§ 47 Abs. 1 S. 4 GO NW) sind wünschenswert und geboten, aber nicht durch politische Beschlussfassung herbeizuführen.

Mithin entbehrt auch das unter 2. formulierte Ansinnen der normativen Grundlage.

 

Zu 3.

Der Städte- und Gemeindebund NRW führt hierzu aufgrund zahlreicher Nachfragen aus Mitgliedsstädten und –Gemeinden in Mitteilung 15/2021 aus:

„Digitale Rats- oder Ausschusssitzungen sind nicht in der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) verankert und von daher aus verschiedenen Gründen während der Corona-Pandemie keine rechtlich zulässige Alternative zu Präsenssitzungen.

Dagegen spricht zunächst der in der GO NRW verankerte Öffentlichkeitsgrundsatz. Danach muss grundsätzlich eine Teilnahme an diesen Sitzungen für Interessierten möglich sein. Bei nichtöffentlichen Sitzungen gibt es nach der GO NRW keine Kontrollmöglichkeit, um ein Mithören von Dritten oder sogar ein Aufzeichnen der Sitzung zu vermeiden. Da nur aus bestimmten Gründen ausnahmsweise eine nichtöffentliche Sitzung durchgeführt werden darf, muss die Geheimhaltung der Inhalte aber gewährleistet werden können.

Zudem hält die GO NRW die Möglichkeit von geheimen Abstimmungen vor. Derartige Abstimmungen sind aber nur für Präsenzsitzungen denkbar.

Je nach dem gewünschten Videokonferenzprogramm könnten darüber hinaus auch noch datenschutzrechtliche Schwierigkeiten hinzutreten.

Aufgrund der beispielhaft aufgeführten Schwierigkeiten sind digitale Sitzungen generell nicht möglich – weder für öffentliche noch für nichtöffentliche Sitzungen.

Nach der Einschätzung des zuständigen Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW (MHKBG) sind die gegebenen Möglichkeiten (Delegation auf den Hauptausschuss oder Pairing-Vereinbarung) für den Umgang mit Sitzungen während der Pandemie ausreichend. In diesem Zusammenhang weist die Geschäftsstelle auch nochmal auf den Erlass des MHKBG zur Sitzungsdurchführung kommunaler Gremien in Pandemiezeiten hin (vgl. Schnellbrief Nr. 19/2021). Die Sitzungen der kommunalen Gremien sind auch weiterhin in der CoronaSchVO von einem Versammlungs- / Veranstaltungsverbot in § 13 ausgenommen.

Weiterhin gilt aber der Grundsatz, dass so wenig Sitzungen wie möglich stattfinden sollen. Die Sitzungen sollen nur bei inhaltlich notwendigen Entscheidungen, die nicht verschoben werden können, stattfinden.

Auch das Inkrafttreten der sog. „Bundesnotbremse“ führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW (MHKBG) stellt der StGB NRW in seiner Mitteilung vom 27.04.2021 klar, dass für die kommunalen Gremiensitzungen die Regelungen nach CoronaSchVO weiter anwendbar bleiben und somit kommunale Gremiensitzungen unter Beachtung der Bestimmungen der CoronaSchVO weiterhin stattfinden können.

Die Möglichkeit, Gremiensitzungen als Videoschaltung rechtssicher durchführen zu können ist mithin in Ermangelung einer rechtlichen Grundlage nicht gegeben. 

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister