hier: Antrag Nr. XIX/2021 an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein
Beschlussvorschlag
Der Rat lehnt die Anregungen zu 1. und 2.
aufgrund fehlender rechtlicher Grundlagen ab und nimmt die Ausführungen zu
Prüfung rechtssicherer Gremiensitzungen als Videoschaltung zur Kenntnis.
Sachverhalt :
Mit Antrag Nr. XIX/2021 begehrt die SPD-Ratsfraktion, der Rat möge
beschließen:
1.
Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein und seine Ausschüsse tagen bis auf Widerruf in
reduzierter Teilnehmerzahl unter Berücksichtigung der Kräfteverhältnisse der
politischen Parteien und Verein sowie der Beschlussfähigkeit der Gremien
2.
Die
Anzahl der Sitzungen und der Tagesordnungspunkte sind auf ein Minimum zu
beschränken
3.
Die
Möglichkeit, Gremiensitzungen als Videoschaltung rechtssicher durchzuführen,
ist zu prüfen.
Zu 1.
Da unter 1. formulierte Ansinnen entbehrt der rechtlichen Grundlage.
Der Gesetzgeber hat in § 60 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in epidemischer Lage die Möglichkeit der
Delegation von Angelegenheiten des Rates auf den Haupt- und Finanzausschuss
(HFA) geschaffen.
Durch diese Änderung können Mitglieder des Rates ihre Rechte maximal für
die Dauer der festgestellten epidemischen Lage von landesweiter Tragweite auf
den HFA übertragen, wenn sie mit zwei Drittel der Mitglieder des Rates dieser
Delegation zustimmen.
Alle weiteren Handlungsoptionen zur Durchführung von Sitzungen des Rates
und seiner Ausschüsse während einer epidemischen Lage, z.B. Durchführung von
Präsenz-Sitzungen und Abstimmungen im Prinzip einer Soll-Stärken-Vereinbarung, basieren
auf einvernehmlichen Absprachen zwischen Fraktionen und Einzelmandatsträgern
und können nicht per Beschluss des Rates herbeigeführt werden.
Zu 2.
Der Bürgermeister und die Ausschussvorsitzenden laden zu den Sitzungen
des Rates und seiner Ausschüsse ein und setzen die Tagesordnungen fest (§§ 47,
48 GO NRW). Die Einladenden haben dabei u.a. Vorschläge aufzunehmen, die
seitens der Fraktionen vorgelegt werden.
Es obliegt dem Bürgermeister und den Ausschussvorsitzenden nach pflichtgemäßem
Ermessen - unter Einbeziehung der Covid-19 Situation- darüber zu entscheiden,
wann die Geschäftslage eine Sitzung erfordert. Fraktionsübergreifende
Abstimmungen darüber, in pandemischer Lage auf nicht zwingend gebotene Anträge
zur Einberufungen der Vertretungen und der Ausschüsse zur verzichten (§ 47 Abs.
1 S. 4 GO NW) sind wünschenswert und geboten, aber nicht durch politische
Beschlussfassung herbeizuführen.
Mithin entbehrt auch das unter 2. formulierte Ansinnen der normativen
Grundlage.
Zu 3.
Der Städte- und Gemeindebund NRW führt hierzu aufgrund zahlreicher
Nachfragen aus Mitgliedsstädten und –Gemeinden in Mitteilung 15/2021 aus:
„Digitale
Rats- oder Ausschusssitzungen sind nicht in der Gemeindeordnung NRW (GO NRW)
verankert und von daher aus verschiedenen Gründen während der Corona-Pandemie
keine rechtlich zulässige Alternative zu Präsenssitzungen.
Dagegen
spricht zunächst der in der GO NRW verankerte Öffentlichkeitsgrundsatz. Danach
muss grundsätzlich eine Teilnahme an diesen Sitzungen für Interessierten
möglich sein. Bei nichtöffentlichen Sitzungen gibt es nach der GO NRW keine
Kontrollmöglichkeit, um ein Mithören von Dritten oder sogar ein Aufzeichnen der
Sitzung zu vermeiden. Da nur aus bestimmten Gründen ausnahmsweise eine
nichtöffentliche Sitzung durchgeführt werden darf, muss die Geheimhaltung der
Inhalte aber gewährleistet werden können.
Zudem
hält die GO NRW die Möglichkeit von geheimen Abstimmungen vor. Derartige
Abstimmungen sind aber nur für Präsenzsitzungen denkbar.
Je nach
dem gewünschten Videokonferenzprogramm könnten darüber hinaus auch noch
datenschutzrechtliche Schwierigkeiten hinzutreten.
Aufgrund der beispielhaft aufgeführten
Schwierigkeiten sind digitale Sitzungen generell nicht möglich – weder für
öffentliche noch für nichtöffentliche Sitzungen.
Nach der
Einschätzung des zuständigen Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und
Gleichstellung NRW (MHKBG) sind die gegebenen Möglichkeiten (Delegation auf den
Hauptausschuss oder Pairing-Vereinbarung) für den Umgang mit Sitzungen während
der Pandemie ausreichend. In diesem Zusammenhang weist die Geschäftsstelle auch
nochmal auf den Erlass des MHKBG zur Sitzungsdurchführung kommunaler Gremien in
Pandemiezeiten hin (vgl. Schnellbrief Nr. 19/2021). Die Sitzungen der
kommunalen Gremien sind auch weiterhin in der CoronaSchVO von einem
Versammlungs- / Veranstaltungsverbot in § 13 ausgenommen.
Weiterhin
gilt aber der Grundsatz, dass so wenig Sitzungen wie möglich stattfinden
sollen. Die Sitzungen sollen nur bei inhaltlich notwendigen Entscheidungen, die
nicht verschoben werden können, stattfinden.“
Auch das Inkrafttreten der sog.
„Bundesnotbremse“ führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Nach
Rücksprache mit dem zuständigen Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und
Gleichstellung NRW (MHKBG) stellt der StGB NRW in seiner Mitteilung vom
27.04.2021 klar, dass für die kommunalen Gremiensitzungen die Regelungen nach
CoronaSchVO weiter anwendbar bleiben und somit kommunale Gremiensitzungen unter
Beachtung der Bestimmungen der CoronaSchVO weiterhin stattfinden können.
Die Möglichkeit, Gremiensitzungen
als Videoschaltung rechtssicher durchführen zu können ist mithin in Ermangelung
einer rechtlichen Grundlage nicht gegeben.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Peter Hinze
Bürgermeister