hier: Verabschiedung der neuen Richtlinien
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt das Außerkrafttreten der
bestehenden Förderrichtlinien vom 01.08.2020 und das Inkrafttreten der neuen
Förderrichtlinien zum 01.08.2021.
Sachdarstellung :
Die erste Version der Richtlinien der Stadt Emmerich am Rhein zur
finanziellen Förderung der Kindertagespflege stammt aus dem Jahre 2015. Seitdem
wurde in 2019 eine Erhöhung des Regelstundensatzes und in 2020 die Umsetzung
der gesetzlichen Neuerungen des KiBiz vom JHA beschlossen und in die
Richtlinien aufgenommen.
Eine Neugestaltung der Richtlinien war unter partizipativer Beteiligung
der Kindertagespflegepersonen in Emmerich schon seit 2018 geplant. Zum
damaligen Zeitpunkt wurde eine Liste mit Themen erstellt, die in den neuen
Richtlinien Beachtung finden sollten. Durch Personalwechsel und die
Kontaktbeschränkungen in der Corona Pandemie hat sich die Weiterarbeit und
Umsetzung immer wieder verzögert.
Im vergangenen Herbst wurden die Kindertagespflegepersonen mit Hilfe von
persönlichen Interviews durch die Fachberaterinnen aktiv am Entwicklungsprozess
beteiligt.
Im Mai 2021 konnten die Richtlinien in ihrer neuen Fassung fertig
gestellt werden und liegen dieser Vorlage als Anlage 1 bei.
Da sich die neuen Richtlinien in Form und Aufbau sehr von den vorherigen
unterscheiden, war es nicht sinnvoll, eine Synopse oder ein Exemplar mit
markierten Neuerungen zu erstellen. Zum direkten Vergleich finden Sie die
bisherigen Richtlinien in Anlage 2.
Die Kindertagespflege bildet
einen wertvollen Baustein im vielfältigen Angebot der Kindertagesbetreuung und
leistet einen wichtigen Beitrag bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Kinder haben ab Vollendung des ersten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf
frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.
Zur Erfüllung dieses Rechtsanspruchs ist neben dem Ausbau von
Kindertageseinrichtungen auch der Ausbau der Kindertagespflege notwendig.
Mit den Neuregelungen in den
Richtlinien soll die Attraktivität der Tätigkeit von Kindertagespflegepersonen
in Emmerich am Rhein gesteigert werden, um erfahrene Kindertagespflegepersonen
zu halten und neue Interessierte zu gewinnen.
Ein Mangel an Betreuungsplätzen
hätte durch mögliche gerichtliche Klagen der Eltern mitunter höhere Kosten zur
Folge als die Mehrkosten, die durch die Neuerungen entstehen.
Gänzlich neu haben wir die Ausführungen zur pädagogischen Ausgestaltung
der Kindertagespflege in die Richtlinien aufgenommen. (Ziffern 2.– 4.) Sie
beschreiben die Standards nach denen auch bisher schon größtenteils gearbeitet
wurde. Die Verankerung in den Richtlinien sorgt hier für eine einheitliche und
sichere Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Kindertagespflegepersonen und
dem Jugendamt.
Eine weitere Neuerung ist das Konzept Großtagespflegestelle. (Ziffer
2.4) Es
wird angestrebt, dass mittelfristig zwei Großtagespflegestellen mit je neun
Plätzen in Emmerich realisiert werden. Bezüglich der Umsetzung ist mit dem
Konzept für die Großtagespflege die Grundlage hierfür geschaffen.
Im Weiteren werden die Punkte (ab Ziffer 5.) im Einzelnen vorgestellt,
die eine finanzielle Auswirkung auf den Haushalt der Stadt Emmerich haben.
5.2.1
Regelstundensatz
Die Höhe des Regelstundensatzes richtet sich nach der Qualifikation der
Kindertagespflegeperson und der Dauer ihrer Tätigkeit als
Kindertagespflegeperson oder als sozialpädagogische Fachkraft im Berufsfeld U3.
Hiermit wird der Berufserfahrung der Kindertagespflegepersonen Rechnung
getragen und die Attraktivität für eine langfristige Ausübung der Tätigkeit
gesteigert.
Somit variiert der Regelstundensatz zwischen 5,10€ (für eine
Kindertagespflegeperson ohne pädagogische Berufsausbildung und ohne
Berufserfahrung) und 5,50€ (für eine Kindertagespflegeperson mit pädagogischer
Berufsausbildung und mehr als 15 Jahren Berufserfahrung). Der Regelstundensatz
wird pro Kind pro Stunde bezahlt und enthält jeweils 1,90€ Sachaufwand.
Die Mehrausgaben für die differenzierte Bezahlung nach Qualifizierung
und Dauer der Tätigkeit betragen 8.333 € im Jahr 2021 (für fünf Monate) und
können aus den verfügbaren Haushaltsmitteln gedeckt werden.
Für die kommenden Haushaltsjahre muss der Ansatz entsprechend um rund
22.000 € erhöht werden.
5.2.2 Eingewöhnung
Die Eingewöhnungszeit beträgt in der Regel vier Wochen und ist
abgeschlossen, wenn das Kind eine Bindung zur Kindertagespflegeperson aufgebaut
hat. Die langsame Steigerung der Betreuungszeiten geschieht in enger
Zusammenarbeit zwischen der Kindertagespflegeperson und den Erziehungsberechtigten
unter Berücksichtigung des Kindeswohles.
Bisher wurden in der Eingewöhnungszeit pauschal 10 Stunden pro Woche mit
dem Regelstundensatz vergütet. Das bedeutete u.U. gravierende finanzielle
Einbußen für die Kindertagespflegepersonen in den Monaten Juli und August. Je
nach Anzahl der Kinder, die neu eingewöhnt werden müssen, konnten damit
Verdienstausfälle bis zu 75% im Vergleich zu den Vormonaten verbunden sein. Das
hatte mitunter existenzbedrohende Dimensionen. Das Team Tagesbetreuung hat diesbezüglich
Rücksprache gehalten mit dem MKFFI.
Seitens des Ministeriums gibt es die eindeutige Empfehlung, die
Eingewöhnungsphase im Umfang der genehmigten Stundezahl der regulären Betreuung
zu vergüten. Diese Empfehlung haben wir in den neuen Richtlinien umgesetzt.
Die Mehrausgaben für diese Maßnahme betragen 24.000 € im Jahr 2021 und
können voraussichtlich aus dem Produkt 1.100.06.01.01 gedeckt werden.
5.2.7 Vertretung
Jede Vertretungssituation in der Kindertagespflege bedeutet für unter
dreijährige Kinder einen Wechsel der Bezugsperson. Bei kurzzeitigem
Vertretungsbedarf ist daher abzuwägen, ob dem Kind dieser Wechsel zugemutet
werden soll. Im Interesse des Kindeswohls sollten Kindertagespflegeperson und
Sorgeberechtigte Urlaub und anderweitig abzusehende Ausfallzeiten in der
Betreuung rechtzeitig miteinander abstimmen, um Anlässe zur Ersatzbetreuung
gering zu halten.
Die Sorgeberechtigten haben die Möglichkeit, sich für das Emmericher
Vertretungsmodel anzumelden. Dabei wird der Familie zu Beginn der Betreuung
eine qualifizierte Kindertagespflegeperson für den Vertretungsfall vermittelt.
Im Krankheitsfall der regulären Kindertagespflegeperson kann das Kind dort
betreut werden. Den Familien obliegt die regelmäßige Kontaktpflege zu der
vertretenden Kindertagespflegeperson, um den Bindungsaufbau sicher zu stellen.
Erst dadurch wird eine kurzfristige Vertretung ohne weitere Eingewöhnung
möglich.
Kindertagespflegepersonen, die sich bereit erklären, am Vertretungsmodel
teilzunehmen, erhalten eine monatliche Freihaltepauschale von 40 € pro
Vertretungsplatz. Darin enthalten ist auch der Zeitaufaufwand für die
Kontaktpflege zu den Familien der Vertretungskinder. Tritt der Vertretungsfall
ein, erfolgt zusätzlich eine Vergütung im Umfang der geleisteten Stunden mit
dem Regelstundensatz.
Die Mehrkosten für diese Maßnahme betragen 600€ für das Jahr 2021 und
können aus dem vorhandenen Budget gedeckt werden. Für die folgenden
Haushaltsjahre sind rund 1500€ zusätzlich in den Haushalt einzustellen.
5.4 Kostenbeteiligung an Qualifizierungsmaßnahmen
Voraussetzung
für eine finanzielle Förderung der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson ist
eine entsprechende Qualifizierung.
Ab dem Kindergartenjahr
2022/2023 sollen alle Kindertagespflegepersonen, die erstmalig diese Tätigkeit
aufnehmen, über eine Qualifikation auf der Grundlage eines wissenschaftlich
entwickelten Lehrplans verfügen, der inhaltlich dem Standard des vom Deutschen
Jugendinstitut entwickelten Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch
Kindertagespflege (QHB) entspricht und insgesamt 300 Unterrichtseinheiten (UE)
umfasst. Als
Vorbereitung auf die Tätigkeit einer Kindertagespflegeperson werden 160 UE
absolviert. Hinzu kommen 80 Stunden Praktika in Kindertageseinrichtungen und
Kindertagespflege sowie 100 Stunden Selbstlerneinheiten. Praxisbegleitend finden dann weitere 140 UE statt,
zuzüglich ca. 40 Stunden Selbstlerneinheiten.
Abweichend davon benötigen
sozialpädagogische Fachkräfte, die ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 erstmalig
als Kindertagespflegeperson tätig werden, einen Nachweis über vertiefte
Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege im Umfang von
80 Unterrichtseinheiten.
Die
grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Kostenbeteiligung seitens des
Jugendamtes für die Qualifizierungsmaßnahme sind:
a.
eine positive Bewertung im Eignungseinschätzungsverfahren durch
die Fachberater*innen Kindertagespflege
b.
tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson
für das Jugendamt Emmerich am Rhein
c.
Abschluss des Qualifizierungskurses
Der Kostenanteil für die Kindertagespflegeperson beträgt bei
Erfüllung der genannten Voraussetzungen 160€.
Für den Fall, dass die Voraussetzungen b und c nicht erfüllt
werden, wird eine Erstattung der Kursgebühren an die Stadt Emmerich am Rhein
fällig. Hierzu wird vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme eine entsprechende
schriftliche Vereinbarung getroffen.
Die Kosten für eine Qualifizierung nach QHB
liegen je nach Bildungsträger zwischen 4000 € und 5000 €. (Bisherige
Qualifizierungen nach DJI kosteten für 160 UE ca.1200€ die vom Jugendamt
hälftig erstattet wurden. Eine Aufnahme der Tätigkeit war bereits nach 30 UE
möglich).
Das Land NRW bezuschusst jede abgeschlossene
Qualifizierung nach QHB mit 2000€ pro teilnehmender Person, die entsprechende
Beantragung erfolgt über die Jugendämter.
Für die Teilnehmenden sollte die Qualifizierungsmaßnahme möglichst
kostenneutral angeboten werden, eine Vorfinanzierung durch die Interessierten
erscheint bei der Höhe der Kosten nicht zumutbar.
Seitens der Bildungsträger sind Kooperationsvereinbarungen üblich, in
denen die finanzielle Abwicklung ausschließlich mit den Jugendämtern geregelt
wird.
Für die Gewinnung von neuen Kindertagespflegepersonen ist es
unabdingbar, dass wohnortnahe Möglichkeiten zur Qualifizierung angeboten
werden, von daher sind entsprechende Kooperationen mit regionalen
Bildungsträgern alternativlos.
Für den Fall, das Teilnehmende den Kurs nicht abschließen oder nicht für
das Jugendamt der Stadt Emmerich am Rhein als Kindertagespflegeperson tätig
werden, muss eine Vereinbarung über die Rückzahlung der Kursgebühren getroffen
werden.
Der Eigenanteil von 160€ orientiert sich an der Anzahl der
Unterrichtseinheiten des Grundkurses. Es ist eher ein symbolischer Beitrag von
einem Euro pro Unterrichteinheit, der eine gewisse Verbindlichkeit erzeugen
soll.
Es ist davon auszugehen, dass pro Jahr zwei bis drei Interessierte die
Qualifizierungsmaßnahme besuchen werden.
Die Kosten können im Jahr 2021 aus den verfügbaren Haushaltsmitteln für
Qualifizierungsmaßnahmen gedeckt werden. Für die folgenden Haushaltsjahre muss
der Ansatz entsprechend auf 6000 € erhöht werden.
5.6
Mietkostenzuschuss
Für die
Kinderbetreuung in anderen geeigneten Räumlichkeiten (angemietete oder
bereitgestellte Wohnungen) zahlt die Stadt Emmerich einen monatlichen
Mietkostenzuschuss von max. 70 € pro bereitgestelltem Platz, sofern der Bedarf
dieser Plätze im Rahmen der Jugendhilfeplanung festgestellt wurde. Auf Basis
der festgestellten Platzzahl erfolgt die Förderung jeweils für die Dauer eines
Kindegartenjahres.
Die Anzahl der
geförderten Plätze pro Räumlichkeit orientiert sich an der Anzahl der Kinder,
die die Kindertagespflegeperson laut Pflegeerlaubnis gleichzeitig betreuen
darf.
Der
Mietkostenzuschuss wird ausschließlich für die von Emmericher Kindern genutzten
Plätze gezahlt und darf die Höhe der tatsächlichen Kaltmiete nicht
überschreiten. Ausgenommen davon sind private und auswärtige
Betreuungsverhältnisse.
Bei der
Nutzung von nicht bewohntem Eigentum wird die o.g. Förderung ebenfalls gewährt.
Die anzunehmende Kaltmiete wird anhand des jeweils gültigen Mietspiegels der
Stadt Emmerich am Rhein berechnet.
Die Räumlichkeiten
dürfen nicht gleichzeitig zu Wohnzwecken genutzt werden. Eine entsprechende
Genehmigung über eine Nutzungsänderung für die Kindertagespflege von der
unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Emmerich am Rhein muss vorgelegt werden.
Die Kosten für diese Maßnahme betragen rund 6500 € im Jahr 2021. Diese
Summe wurde bei der Haushaltsplanung bereits berücksichtigt.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Mehrausgaben beziffern sich für das
Haushaltsjahr 2021 auf 32.333 € und können voraussichtlich aus dem Produkt
1.100.06.01.01 gedeckt werden.
Die Mehrkosten für die folgenden Jahre
werden bei der Haushaltsplanung 2022 ff berücksichtigt.
Sie beziffern sich wie folgt: 2022 – 58.700
€ ; 2023 – 73.560 € ; 2024 – 82.210 €
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 4.3.
Peter Hinze
Bürgermeister