Betreff
Wiederwahl einer Schiedsperson
Vorlage
06 - 17 0277/2021
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein wählt Herrn Klaus Verwerich für den Schiedsamtsbezirk IV als Schiedsmann und für den Schiedsamtsbezirk III als stellvertretenden Schiedsmann.

 

Sachdarstellung :

 

Schiedsfrauen und Schiedsmänner (Schiedspersonen) führen das Schlichtungsverfahren nach dem Schiedsamtsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – SchAG NRW - durch; sie sind ehrenamtlich tätig.

 

Schiedsperson soll nicht sein, wer das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat. Zur Schiedsperson soll nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat.

Schiedspersonen werden durch den Rat der Stadt Emmerich am Rhein für 5 Jahre gewählt und vom Amtsgericht Emmerich am Rhein vereidigt. Die Schiedsperson führt die Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin fort.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

In der Stadt Emmerich am Rhein sind 5 Schiedsamtsbezirke eingerichtet.

Für die 5 Schiedsamtsbezirke wurden zuletzt folgende Schiedspersonen gewählt:

 

Bezirk                         Schiedsmann/-frau               Stellvertreter/in

I                                   Christoph Bennemann            Beate Haack

II                                  Beate Haack                           Christoph Bennemann

III                                 Gregor Reintjes                       Klaus Verwerich

IV                                 Klaus Verwerich                      Gregor Reintjes

V                                  Klaus Manthey                        Alfred Verhey

 

 

Im Bezirk III und IV läuft die Amtszeit des Herrn Klaus Verwerich ab. Herr Verwerich stellt sich zur Wiederwahl als Schiedsmann für den Bezirk IV und als stellvertretender Schiedsmann für den Bezirk III.

 

Gem. § 11 SchAG NRW kann die Leitung des Amtsgerichts eine benachbarte Schieds-person oder eine benachbarte stellvertretende Schiedsperson beauftragen, das Amt eines Schiedsamtsbezirks wahrzunehmen, wenn die stellvertretende Schiedsperson vorüber-gehend oder dauernd verhindert ist, das Amt auszuüben. Der Rat hat in seiner Sitzung am 24.09.2019 über diese gesetzliche Regelung eine grundsätzliche Stellvertretung der Amtsinhaber der verschiedenen Schiedsamtsbezirke beschlossen,  so dass im Ausnahmefall bei gleichzeitiger Abwesenheit aufgrund Krankheit und/oder Urlaub die Schlichtungsaufgabe ohne Verzögerung wahrgenommen werden kann. Vor diesem Hintergrund ist Herr Verwerich berechtigt, im Bedarfsfall auch die Schiedspersonen der Bezirke I, II und V zu vertreten.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister