hier: Beanstandung des Beschlusses des ASE vom 08.06.2021 gemäß § 54 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 GO NRW
Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, den vom Ausschuss für Stadtentwicklung gefassten Beschluss aus seiner Sitzung vom 08.06.2021, welchen er mit dem Stimmergebnis von 5 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen sowie 2 Enthaltungen abgelehnt hat, mit dem Wortlaut:
„Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass für das Baudenkmal „Dachziegelwerk Alphons Meyer“, Reeser Straße 205, die Voraussetzungen nach § 2 des Gesetzes zum Schutz und Pflege der Denkmäler in Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW) zum Eintrag als Baudenkmal in die Liste der geschützten Denkmäler erfüllt sind und beschließt die Unterschutzstellung entsprechend dem vorläufigen Denkmalblatt sowie dem Gutachten des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland“ (Vorlage 05 - 17 0189/2021/1), aufzuheben.
1. Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein stellt fest, dass für das Baudenkmal „Dachziegelwerk Alphons Meyer“, Reeser Straße 205, die Voraussetzungen nach § 2 des Gesetzes zum Schutz und zu Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW) zum Eintrag als Baudenkmal in die Liste der geschützten Denkmäler erfüllt sind und beschließt die Unterschutzstellung entsprechend dem vorläufigen Denkmalblatt sowie dem Gutachten des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland verbunden mit der Eintragung in die Denkmalliste der unteren Denkmalbehörde der Stadt Emmerich am Rhein.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Hinweis: Diese Vorlage muss nur dann vom Rat
beschlossen werden, wenn der Ausschuss für Stadtentwicklung in seiner Sitzung
am 29.06.2021 seinen Beschluss vom 08.06.2021 aufgrund der Beanstandung nicht
revidiert und die Eintragung des Baudenkmals in die Denkmalliste nicht
beschlossen hat.
A. Sachverhalt
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung tagte erstmalig am 20.04.2021 zum Thema Eintragung des
Baudenkmals „Dachziegelwerk Alphons Meyer“. Im Rahmen der Sitzung wurde
eingehend das Verfahren zur Unterschutzstellung von Denkmälern erläutert. Da
die Ausschussmitglieder unter anderem erhebliche Beschränkungen des Eigentümers
des Grundstückes Reeser Straße 205 verbunden mit erheblichen wirtschaftlichen
Konsequenzen zu Lasten des Eigentümers anlässlich einer Unterschutzstellung
befürchteten, wurde der Tagesordnungspunkt wegen Beratungsbedarf dem
Abstimmungsergebnis von 11 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen von der Tagesordnung
abgesetzt.
In der Sitzung des
ASE vom 08.06.2021 wurde der Tagesordnungspunkt zur Unterschutzstellung des
Dachziegelwerks Alphons Meyer erneut behandelt. Die Beratung des
Tagesordnungspunktes führte zu dem Ergebnis, dass nicht nur eine Abstimmung
über den Beschlussvorschlag der Verwaltung,
„Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass für das Baudenkmal „Dachziegelwerk Alphons Meyer“, Reeser Straße 205, die Voraussetzungen nach § 2 des Gesetzes zum Schutz und zu Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW) zum Eintrag als Baudenkmal in die Liste der geschützten Denkmäler erfüllt sind und beschließt die Unterschutzstellung entsprechend dem vorläufigen Denkmalblatt sowie dem Gutachten des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland“,
sondern auch eine Abstimmung über den Beschlussvorschlag aus den Reihen des Ausschusses,
„Der Ausschuss für Stadtentwicklung lehnt eine Unterschutzstellung des Dachziegelwerks Alphons Meyer, Reeser Straße 205, 46446 Emmerich am Rhein, ab“,
erfolgte.
Für beide Beschlüsse
erfolgte jeweils eine getrennte Abstimmung.
Das Abstimmungsergebnis
sowohl für den Beschlussvorschlag der Verwaltung als auch für den
Beschlussvorschlag aus den Reihen der Ausschussmitglieder lautete jeweils:
5 Ja-Stimmen, 5
Nein-Stimmen sowie 2 Enthaltungen.
Gemäß § 50 Abs. 5 GO
NRW zählen Stimmenthaltungen bei der Berechnung von Mehrheiten nicht mit.
Zugrunde zu legen ist hier die einfache Stimmenmehrheit, da sich aus den
Beschlüssen zugrundeliegenden Rechtsvorschriften aus dem Denkmalwesen sowie dem
Kommunalverfassungsrecht keine anderen Regelungen ergeben. Es wurde somit bei
den jeweiligen Abstimmungen über beide Beschlussvorschläge eine
Stimmengleichheit von jeweils 5 Ja- sowie 5 Nein-Stimmen erzielt.
§ 50 Abs. 1 Satz 2
GO NRW regelt für solche Fälle eindeutig, dass bei Stimmengleichheit ein Antrag
als abgelehnt gilt.
Die
Stimmengleichheit bei beiden Abstimmungsvorgängen führt somit dazu, dass beide Beschlüsse als abgelehnt zu werten
sind.
B. Rechtliche Würdigung - Beanstandung gem. § 54
Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 GO
NRW bei Rechtswidrigkeit von Beschlüssen von Ausschüssen
§ 54 Abs. 2 GO NRW
begründet die Beanstandungspflicht des Bürgermeisters in den Fällen, in denen
er nach Prüfung eines Beschlusses des Rates zu dem Ergebnis gelangt, dass
dieser einen rechtswidrigen Beschluss gefasst hat. Diese Norm dient dem Zweck, die
Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns zu gewährleisten und Maßnahmen der
Aufsichtsbehörde weitestgehend zu vermeiden.
Rechtswidrig sind
Beschlüsse des Rates dann, wenn sie den bestehenden, zwingenden Rechtsvorschriften
widersprechen. Die Maßstäbe für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit ergeben
sich aus dem jeweils anwendbaren formellen und materiellen Recht.
I. Zuständigkeit des ASE
Gemäß § 54 Abs. 3 GO
NRW gelten die v. g. Vorschriften auch für Beschlüsse eines Ausschusses, dem
eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, die das geltende Recht
verletzen.
In diesem konkreten
Fall hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein von seinem Recht im Sinne des § 41
Abs. 2 GO NRW Gebrauch gemacht, einem Ausschuss die Entscheidung über bestimmte
Angelegenheiten zu übertragen. § 7 der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein
regelt konkret, welche Fachausschüsse gebildet und welche
Entscheidungsbefugnisse diesen Ausschüssen jeweils abschließend übertragen werden.
Unter § 7 Buchstabe d) sind die Befugnisse des Ausschusses für Stadtentwicklung
abschließend geregelt. Gem. § 7 Abs. 3
Buchstabe d) der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein ist dem Ausschuss für
Stadtentwicklung der Stadt Emmerich am Rhein die Entscheidung über die
Eintragung von Baudenkmälern in die Denkmalliste der Stadt Emmerich am Rhein
übertragen worden. Der Ausschuss kommt hiermit der Verpflichtung aus § 23 DSchG
NRW nach, wonach bei jeder unteren Denkmalbehörde ein Ausschuss für die Vertretung
bei Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz zu bestimmen ist. Eine Aufgabe ist
unter anderem bei Vorliegen der Voraussetzungen der Denkmaleigenschaft gem. § 2
DSchG NRW die Eintragung in die jeweilige Denkmalliste, § 3 Abs. 1 DSchG NRW.
Die abschließende
Entscheidung über die Eintragung des Dachziegelwerks Alphons Meyer obliegt
somit dem Ausschuss für Stadtentwicklung, so dass dieser die v.g. Beschlüsse in
seiner Sitzung am 8.06.2021 als zuständiges Organ getroffen hat.
II. Verfahren
Im Falle der
Zuständigkeit des Fachausschusses – hier des ASE – regelt der § 54 Abs. 3 GO
NRW das weitere Verwaltungsverfahren, sollte sich ein vom Ausschuss gefasster
Beschluss als rechtswidrig herausstellen. Bei § 54 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung
mit § 54 Abs. 2 Satz 1 GO NRW handelt es sich um eine gesetzliche Pflicht des
Bürgermeisters in Ausübung seiner kommunalen Aufgaben.
Verbleibt der
zuständige Ausschuss nach Feststellung der Rechtswidrigkeit seines gefassten
Beschlusses und Beanstandung durch den Bürgermeister bei seiner Entscheidung,
bestimmt § 54 Abs. 3 Satz 2 GO NRW, dass der Rat über die Angelegenheit zu
beschließen habe.
Bezogen auf die in
der Sachdarstellung dargelegten zwei Beschlüsse des ASE bedarf es zwecks
Feststellung der Verpflichtung des Bürgermeisters zur Beanstandung eines oder
auch beider Beschlüsse der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit.
III. materielle Rechtswidrigkeit der
Beschlüsse vom 8.06.2021
Rechtswidrig ist ein
Beschluss dann, wenn sein Inhalt gegen geltendes Recht verstößt.
Zu prüfen war daher,
ob die am 8.06.2021 zum Tagesordnungspunkt 6 – Eintragung eines Baudenkmals in
die Denkmalliste der Stadt Emmerich am Rhein – getroffenen Beschlüsse
rechtswidrig gewesen sind.
1. „Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass für das Baudenkmal „Dachziegelwerk Alphons Meyer“, Reeser Straße 205, die Voraussetzungen nach § 2 des Gesetzes zum Schutz und zu Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW) zum Eintrag als Baudenkmal in die Liste der geschützten Denkmäler erfüllt sind und beschließt die Unterschutzstellung entsprechend dem vorläufigen Denkmalblatt sowie dem Gutachten des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland“,
Dieser Beschluss ist
aufgrund der Stimmengleichheit gem. § 50 Abs. 1 Satz 2 GO NRW als abgelehnt zu
werten, d.h. der Ausschuss für Stadtentwicklung hat es abgelehnt, die
Denkmaleigenschaft des Dachziegelwerks Alphons Meyer festzustellen und seine
Unterschutzstellung zu beschließen. Aufgrund des ablehnenden Beschlusses kann eine
Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Emmerich am Rhein nicht stattfinden.
Die Ablehnung der
Feststellung der Denkmaleigenschaft und der Unterschutzstellung ist dann
rechtswidrig gewesen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen, welche zur Bejahung
der Denkmaleigenschaft des Dachziegelwerks und dessen Unterschutzstellung
führen, vorliegen.
a) Vorliegen der
Eintragungsvoraussetzungen
Die Eintragung in
die Denkmalliste der Stadt Emmerich am Rhein findet ihre gesetzliche Grundlage
in § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §
2 Abs. 1 DSchG NRW.
Gemäß § 3 Abs. 1 DSchG NRW sind Denkmäler in die
Denkmalliste einzutragen. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 DSchG NRW sind
Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren
Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches
Interesse besteht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW, wenn die Sachen
bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für
die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die
Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundlichen oder
städtebauliche Gründe vorliegen.
Für das Dachziegelwerk Meyer als eine Mehrheit von Sachen,
wie u.a. Gebäude, aber auch Freianlagen, muss daher ein öffentliches Interesse
an dessen Erhaltung und Nutzung bestehen. Eine Beschreibung dieser Mehrheit von
Sachen ist der gutachterlichen Stellungnahme des LVR-Amt für Denkmalpflege vom
29.03.2021 ab S. 3 zu entnehmen. Ein öffentliches Interesse immer schon dann zu
bejahen, wenn nur eine der in § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW genannten
Eigenschaften vorliegen. Die untere Denkmalbehörde der Stadt Emmerich hat im Zusammenwirken
mit dem Landschaftsverband, § 22 Abs. 2 DSchG NRW, den Denkmalwert
der Anlagen anhand von Tatsachen ermittelt und diesen mehreren der
Bedeutungskategorien und mindestens einer der Erhaltungskategorien des § 2
Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW zugeordnet. Das Dachziegelwerk Alphons Meyer
ist, so das Ergebnis der Recherche und Prüfung, bedeutend, für die Geschichte
des Menschen, bedeutend für Städte und Siedlungen, bedeutend für die Geschichte
der Arbeits- und Produktionsverhältnisse. Ebenso liegt aus wissenschaftlichen
(im einzelnen technischgeschichtlichen, wirtschaftshistorischen,
volkskundlichen) Gründen ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des
Dachziegelwerks Alphons Meyer vor.
Einzelheiten
zur Herleitung der Bejahung der vorgenannten Eigenschaften gehen aus der
gutachterlichen Stellungnahme des LVR-Amt für Denkmalpflege vom 29.03.2021,
welche dieser Vorlage nochmals beiliegt, hervor. Dieses Gutachten wurde u.a.
aufbauend auf den jeweiligen Recherchen sowie der Sachverhaltsermittlung der
unteren Denkmalbehörde der Stadt Emmerich am Rhein erstellt. Die Prüfergebnisse
beruhen auf den Ergebnissen einer objektiven Ermittlung und Auswertung von
Tatsachen und belegen, dass sämtliche Tatbestandsmerkmale, welche ein
öffentliches Interesse im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG NRW begründen, zu bejahen
sind.
b) Rechtsfolge
Ist das öffentliche Interesse
und somit die Denkmaleigenschaft gegeben, ist die Behörde zur Eintragung in die
Denkmalliste verpflichtet. Ein Ermessen über die Entscheidung zur Eintragung
des Denkmals ist der Behörde ausdrücklich nicht eingeräumt. Vielmehr ist die Denkmaleigenschaft bereits
dann gegeben, wenn jeweils nur eines der einzelnen Merkmale, die in den beiden
in § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW angeführten Gruppen von
Tatbestandsmerkmalen enthalten sind, erfüllt ist. Im vorliegenden Fall sind
sogar sämtliche Tatbestandsmerkmale zu bejahen, so dass die Verpflichtung zur
Unterschutzstellung und Eintragung in die Denkmalliste unter jeglichen
Umständen zu bejahen ist.
Da das Vorliegen eines
öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Anlage einzige Voraussetzung im
Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG NRW die einzige Eintragungsvoraussetzung darstellt,
spielen die individuellen
Belange des Eigentümers, seine Nutzungsinteressen und
Vermögensverhältnisse,
die Erhaltungsaufwendungen und Folgewirkungen der
Eintragung keine
Rolle. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die mit der Denkmaleigenschaft
verbundenen Belastungen den Eigentümer letztendlich unverhältnismäßig treffen.
So setzt die Eintragung insbesondere auch keine Abwägung zwischen den die
Denkmaleigenschaft begründenden öffentlichen Interessen und anderen
öffentlichen oder privaten Interessen voraus. (vgl. OVG Münster, Urteil vom
14.04.1987 – 7 A 794/86).
Mit der
denkmalrechtlichen Unterschutzstellung ist auch keine unverhältnismäßige
Einschränkung des von Art. 14 GG geschützten Grundeigentums verbunden. Der
Eigentümer hat die Möglichkeit, das Denkmal weiterhin zu nutzen und dieses auch
zu verändern, soweit Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Dieser
Grundsatz ist auch in § 9 DSchG NRW festgehalten, welcher mit dem Instrument
der denkmalrechtlichen Erlaubnis dem Eigentümer das Recht auf Änderung des
Baudenkmals einräumt.
Auch die von den
Denkmaleigentümern häufig angeführte Kostenbelastung aufgrund
der Erhaltungs- und
Nutzungsverpflichtung ist im Eintragungsverfahren
nicht zu
berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Denkmalwürdigkeit haben finanzielle
Erwägungen außer Betracht zu bleiben. Die Frage, ob die Erhaltung des
Denkmals vom
Eigentümer oder Nutzungsberechtigten finanziert werden kann, ist
im Eintragungsverfahren
nicht zu prüfen. Dafür spricht auch der Umstand, dass
zum Zeitpunkt der
Eintragung die Erhaltungsaufwendungen und deren Finanzierbarkeit in der Regel
nicht zu übersehen sind. Finanzielle Unterstützung kann der Eigentümer unter
anderem durch Fördermittel der Kommune bzw. des Landes Nordrhein-Westfalen
erhalten. Auch sollen steuerliche Erleichterungen die finanzielle Last des
Eigentümers mindern.
Bei Vorliegen der
Denkmaleigenschaft setzt die Eintragung nicht voraus, dass der
Eigentümer und/oder
der Nutzungsberechtigte dieser zustimmen. Die Eintragung
ist kein
zustimmungsbedürftiger Verwaltungsakt. Der Betroffene hat im Rahmen des
Verfahrens die Möglichkeit, seine Interessen und Belange darzulegen.
Formanforderungen werden in diesem Zusammenhang nicht gestellt. In diesem Fall
sind die Betroffenen vorrangig in mehrfachen Ortsterminen und –gesprächen über
die Denkmaleigenschaft der Anlage und die anvisierte Unterschutzstellung
ausgiebig informiert worden. Auch im Verfahren auf vorläufige Unterschutzstellung
sind die Voraussetzungen zur Eintragung ausgiebig thematisiert worden.
c) keine Änderung der Rechtslage durch
Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des
Denkmalschutzgesetzes für das Land NRW
Für die Entscheidung
zur Unterschutzstellung ist die gesetzliche Grundlage maßgeblich, welche zum
Zeitpunkt der Entscheidung Geltung entfaltet. Derzeitig ist ein
Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes NRW anhängig,
welches allerdings weder durch die zuständigen Gremien beschlossen noch
öffentich verkündet worden ist. Somit entfaltet die geplante rechtliche
Änderung keine Wirkungen.
Unter anderem
beinhaltet der Änderungsentwurf zum Denkmalschutzgesetz die Regelung, dass ein
Verfahren zur Unterschutzstellung nicht mehr auf Betreiben / Antrag des LVR-
Amt für Denkmalpflege im Rheinland sondern nur noch von Amts wegen erfolgen
kann.
Im konkreten Fall
wurde das Verfahren zur Unterschutzstellung durch den LVR angeregt, weshalb
unter anderem argumentiert wurde, dass nach künftiger Rechtslage das Anliegen
des LVR nicht mehr zu berücksichtigen sei und eine Eintragung in die
Denkmalliste der Stadt Emmerich am Rhein entfallen könne.
Hierzu ist
festzuhalten, dass neben der fehlenden rechtlichen Außenwirkung des
Änderungsentwurfes der Wegfall von Antragsrechten des LVR nicht dazu führt,
dass die Verpflichtung der unteren Denkmalbehörde zur Prüfung der
Eintragungsvoraussetzungen in sachlicher und fachlicher Hinsicht entfallen
würde. Die Eintragungsvoraussetzungen sind unzweifelhaft erfüllt, die
Denkmalbehörde wäre folglich auch auf neuer Rechtsgrundlage zur Durchführung
des Verfahrens zur Unterschutzstellung gesetzlich verpflichtet.
d)
Ergebnis
Es besteht somit die
Verpflichtung, die Anlage unter Denkmalschutz zu stellen und diese in die
Denkmalliste der Stadt Emmerich am Rhein einzutragen.
Der Beschluss des
Ausschusses für Stadtentwicklung, den Beschlussvorschlag der Verwaltung
abzulehnen, war somit rechtswidrig. Trotz Vorliegen der
Tatbestandsvoraussetzungen und der hieraus resultierenden Verpflichtung zur
Unterschutzstellung und zur Eintragung des Dachziegelwerkes Alphons Meyer in
die Denkmalliste der Stadt Emmerich am Rhein hat der Ausschuss in
rechtswidriger Art und Weise diese Feststellung nicht getroffen. Die Eintragung
in die Denkmalliste der Stadt Emmerich am Rhein konnte daher nicht erfolgen.
Der rechtswidrige
Beschluss ist daher durch den Bürgermeister gem. § 54 Abs. 3 Satz 2 GO NRW in
Verbindung mit Abs. 54 Abs. 2 Satz 1 GO NRW zu beanstanden gewesen.
2. „Der Ausschuss
für Stadtentwicklung lehnt eine Unterschutzstellung des
Dachziegelwerks Alphons Meyer, Reeser
Straße 205, 46446 Emmerich am Rhein,
ab.“
Dieser Beschluss ist aufgrund der Stimmengleichheit gem. § 50 Abs. 1
Satz 2 GO NRW ebenfalls als abgelehnt zu werten.
Unter Zugrundelegung der Ausführungen unter 1. liegen die
Denkmaleigenschaft und somit die Voraussetzungen zur Unterschutzstellung des Dachziegelwerks
Alphons Meyer vor. Die Ablehnung des Beschlussvorschlages, das Ziegelleiwerk
dennoch nicht unter Denkmalschutz zu stellen, ist daher als sachlich und
rechtlich korrekt zu bewerten und somit auch nicht seitens des Bürgermeisters
zu beanstanden.
IV. Rechtsfolgen
Aus § 54 Abs. 3 Satz 2 GO NRW folgt, dass der zuständige Ausschuss für
Stadtentwicklung über seinen unter Punkt III, Nr. 1 ausführlich dargelegten
rechtswidrigen Beschluss neu zu entscheiden und diesen aufzuheben hat.
Kommt der Ausschuss für Stadtentwicklung seiner Pflicht, die Aufhebung
zu beschließen, nicht nach und hält seinen bisherigen Beschluss aufrecht, hat
nachfolgend der Rat über diese Angelegenheit zu beschließen.
Zu 2)
Hinweis:
Nach Hauptsatzung der Stadt Emmerich entscheidet
grundsätzlich der Ausschuss für Stadtentwicklung über die Eintragung von Bau-
und Bodendenkmälern in die Denkmalliste. Bisher hat der Ausschuss für
Stadtentwicklung den Beschluss zur Eintragung des Baudenkmals „Dachziegelwerk
Alphons Meyer“ -rechtwidrig- nicht gefasst. Der Beschluss ist dementsprechend
gem. § 54 GO NRW zu beanstanden. (s. vorhergehende Sachverhaltsdarstellung)
Gem. § 54 Abs. 3 Satz 2 GO NRW hat der Rat über die
Angelegenheit zu beschließen, wenn der Ausschuss bei seinem rechtswidrigen
Beschluss verbleibt.
Inhaltlich ist hier
vollumfänglich auf die unter Punkt III, Nr. 1,getätigten Ausführungen zu 1) in
dieser Vorlage zu verweisen.
Die
Tatbestandsvoraussetzungen zur Unterschutzstellung des Dachziegelwerks Alphons
Meyer liegen vor. Die Unterschutzstellung der Anlage ist daher zu beschließen
und das Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Emmerich am Rhein einzutragen.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel ja
Peter Hinze
Bürgermeister