Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 5. Dezember 2021 im Innenstadtbereich der Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
06 - 17 0438/2021
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt den Erlass der beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 5. Dezember 2021 im Innenstadtbereich der Stadt Emmerich am Rhein.

Sachdarstellung :

 

Die Emmericher Werbegemeinschaft e.V. hat in Zusammenarbeit mit der Wirtschafts-förderung- und Stadtmarketing GmbH am 14.10.2021 den Antrag gestellt, im Rahmen einer ordnungsbehördlichen Verordnung den 5. Dezember 2021 als verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit der Veranstaltung „Lichtermarkt in Emmerich am Rhein“ freizugeben:

 

 

I.      Rechtliche Ausgangslage

 

Gem. § 6 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetzes NRW (LÖG NRW) dürfen Verkaufsstellen an jährlich maximal 8 nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen „im öffentlichen Interesse“ ab 13 Uhr bis zur Dauer von 5 Stunden geöffnet sein.

 

Die möglichen Sachgründe werden in § 6 Abs. 1 Satz 2 beispielhaft aufgezählt. Ein öffentliches Interesse liegt gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 LÖG NRW insbesondere vor, wenn die Öffnung

 

1.    im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt

2.    dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots dient,

3.    dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient

4.    der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient

5.    die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.

 

Nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW wird die zuständige Ordnungsbehörde ermächtigt, die Tage nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW durch Verordnung freizugeben. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, die Kirchen, die jeweiligen Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer anzuhören.

Im Rahmen der Entscheidung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 LÖG NRW gilt im Rahmen einer Abwägung zu prüfen, ob einer der o.a. Sachgründe oder ein sonstiger Sachgrund tatsächlich vorliegt und ggfs. in Kombination mit anderen Sachgründen die konkrete Ladenöffnung im Einzelfall rechtfertigen kann. 

Nur ein wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein „Shopping-Interesse“ möglicher Käufer sind hier nicht ausreichend.

 

 

II.    Begründung des öffentlichen Interesses auf Grundlage des Antrages der Emmericher Werbegemeinschaft e.V. auf Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntags am 5. Dezember 2021

 

Der Vorstand der EWG e.V. hat in Zusammenarbeit mit der Wifö GmbH die Zulassung eines verkaufsoffenen Sonntags am 05.12.2021 beantragt. In dem beiliegenden Antragsschreiben vom 14.10.2021 (Anlage 1) werden einerseits die Veranstaltung und andererseits die Situation des stationären Einzelhandels, der Gastronomie und sämtlicher Dienstleister in Emmerich am Rhein, insbesondere im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, ausführlich beschrieben.

 

Die Verwaltung begründet auf Grundlage des Antrages das Vorliegen eines hinreichenden öffentlichen Interesses anhand der unter Ziffer I. aufgeführten Sachgründe wie folgt:

 

 

1.    Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen (§ 6 Abs. 1 Ziffer 1 LÖG NRW)

 

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LÖG NRW liegt ein die Ladenöffnung rechtfertigendes Interesse vor, wenn die Ladenöffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt.

 

Am Wochenende des 2. Advents, von Freitagnachmittag, den 03.12.2021 bis Sonntagabend, den 05.12.2021, laden die Emmericher Werbegemeinschaft e.V. und die Wirtschaftsförderung Emmerich am Rhein GmbH (WFG) zu einem Besuch der vorweihnachtlich geschmückten Innenstadt ein. An verschiedenen Plätzen in der Innenstadt, im Bereich Kleiner Löwe bis Geistmarkt, werden themenbezogen große Lichtobjekte, wie verschiedene Arten von Waldtieren, Gruppen von Weihnachtskugeln oder Gruppen von Schneemännern platziert. Diese Lichtobjekte ziehen sich durch die komplette Innenstadt, an der Rheinpromenade mit einem riesigen Weihnachtsbaum vorbei bis zum Kunsthandwerkermarkt auf dem Rathausvorplatz.

 

Am 2. Adventssonntag werden die Einkaufsstraßen der Innenstadt zur Veranstaltungsfläche für verschiedenste Akteure wie Straßenmusiker, die an verschiedenen Plätzen in der Innenstadt auftreten, Ballonkünstler, Stelzenläufer und Walk-Acts aus der Stadt/Region.

Neben Kunsthandwerkern beteiligen sich auch die Emmericher Vereine mit einem vielfältigen Angebot. Hiesige Unternehmen (Handwerker / Gewerbetreibende) nutzen dies ebenso zu einer Präsentation ihrer Produkte. Mit der Veranstaltung wird den Emmericher Musikschaffenden sowie Künstlern eine Bühne geboten, sich vor Ort darzubieten. Gemeinsam mit der Städtischen Gesamtschule Emmerich am Rhein gestaltet die WFG das Bühnenprogramm.

 

An diesem Sonntag, der Vortag zum Nikolaustag, wird der Nikolaus mit dem Feuerwehrlöschboot am städtischen Steiger anlegen und, begleitet von einer Musikkapelle, gemeinsam mit den Kindern und Eltern durch die Innenstadt (Rheinpromenade, Stein- und Kaßstraße bis zur Hühnerstraße) ziehen.

 

Zudem wird die WFG aus dem Bereich Tourismus an diesem Sonntag zwei historische Stadtführungen anbieten, um Bürgern und Besuchern die Stadt Emmerich am Rhein und ihre Geschichte zu präsentieren.

 

Es handelt sich um eine noch neue Veranstaltung, die künftig traditionell an jedem Wochenende des 2. Advents stattfinden soll. Ziel ist es, Erwachsene und Kinder, Einheimische und Gäste mit einem vielfältigen Kultur- und Vereinsangebot außerhalb der werktäglichen Geschäftigkeit zu einem „Bummel“ durch die Innenstadt in vorweihnachtlicher Atmosphäre zu animieren.

 

Die Öffnung der Verkaufsstellen ist am Sonntag des 2. Advents von 13.00 bis 18.00 Uhr vorgesehen. Sie ist auf den Bereich der Innenstadt, d.h. auf die Straßen innerhalb der „Wälle“ begrenzt. Die Mehrheit der geöffneten Verkaufsstellen befindet sich auf den beiden Haupteinkaufsstraßen Kaßstraße und Steinstraße im Bereich zwischen den Plätzen Kleiner Löwe und Geistmarkt, d.h. im Veranstaltungsgelände. Die nicht genutzten Flächen innerhalb der „Wälle“ haben für die Veranstaltung „Lichtermarkt in Emmerich am Rhein“ eine dienende Funktion als Erschließungsanlage für die vielen Besucher, die sich von den außerhalb gelegenen Parkplatzeinrichtungen in die Stadt bewegen. Somit ist die Öffnung der Verkaufsstellen in diesem Bereich ebenfalls gerechtfertigt. Insgesamt ist die Veranstaltungsfläche größer als die Verkaufsfläche der Einzelhändler innerhalb der „Wälle“.

 

2.    Erhalt und Stärkung örtlicher Einzelhandelsstrukturen

(§ 6 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 LÖG NRW)

 

Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LÖG NRW liegt ein die Ladenöffnung rechtfertigendes Interesse vor, wenn die Öffnung dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes dient.

 

Der stationäre Einzelhandel ist aufgrund der Corona-Pandemie in allen Kommunen in NRW gefährdet.

 

Die Schließung der Ladenlokale während der „Lockdown-Zeiträume“ 2020, die weiterhin nur eingeschränkt zulässige Nutzung unter Beachtung selbst erarbeiteter Hygienekonzepte ist auch in Emmerich am Rhein im Vergleich zu 2019 mit erheblichen Umsatz- und Kundenfrequenzrückgängen verbunden.

 

Die mit der Aufhebung des letzten „Lockdowns“ verknüpfte Erwartung an eine Belebung des Einzelhandels wurde nicht erreicht. Die Tagestouristen, Teilnehmer von Bustouren und nieder-ländische Gäste, die bislang den Emmericher Einzelhandel aufsuchten, bleiben aus bzw. konzentrieren sich eingeschränkt auf den Besuch der hiesigen Gastronomie.

 

Der Einzelhandel in Emmerich am Rhein hat einen erheblichen Abfluss der Kaufkraft zu verkraften.

 

Die sinkende Attraktivität der Innenstadt für Besucher bzw. Kunden lässt sich anhand der Zentralitätskennziffer ablesen. Die Zentralitätskennziffer drückt das Verhältnis aus dem Einzelhandels-Umsatz einer Stadt zu der einzelhandelsrelevanten Kaufkraftaus aus. Liegt der Wert unter 100, wird mehr einzelhandelsrelevante Kaufkraft an andere Gebiete abgegeben als gebunden. Mit einem Wert von 90,0 stellt sich die Zentralitätskennziffer der Stadt Emmerich am Rhein als Kennzeichen eines Kaufkraftabflusses dar.

 

Die Abwanderung der Kaufkraft wird forciert durch die Konkurrenz des Internet- und Versandhandels. Darüber hinaus muss sich der Einzelhandel gegen die großzügigen Öffnungszeiten und Sonntagsöffnungen in den nahegelegenen niederländischen Grenzstädten behaupten.

 

Während der „Lockdown-Zeiträume“ wurden in Emmerich 4 Einzelhandelsgeschäfte geschlossen. zwei weitere Einzelhandelsgeschäfte haben Ihre Schließung zum Ende des Jahres 2021 bereits angekündigt. In internen Gesprächen der WFG mit einigen Unternehmern ist die Finanzlage prekär und es drohen weitere Schließungen aufgrund der weggefallenen bzw. nach Öffnung kaum wachsenden Umsätze. Unter Berücksichtigung dessen, dass 2019 bereits 7 Geschäfte geschlossen wurden, droht eine Verödung der Haupteinkaufsstraßen.

 

Verkaufsoffene Sonntage werden sowohl von Einwohnern als auch von Besuchern genutzt, um den Einzelhandel aufzusuchen. Aufgrund der Erfahrungen der Vergangenheit ist die Ladenöffnung an verkaufsoffenen Sonntagen im Einzelhandel mit erheblichen Mehr-einnahmen verbunden. Die Ladenöffnung trägt dazu bei, die Wertigkeit des Einzelhandels ins Bewusstsein zu rufen und die Kundenfrequenz zu stabilisieren. Verkaufsoffene Sonntage sind daher ein wesentlicher Bestandteil zum Erhalt des Einzelhandels in Emmerich am Rhein.

 

3.    Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren

(§ 6 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 4 LÖG NRW)

 

 

Neben der Stärkung des Einzelhandels kann gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 4 LÖG NRW auch die grundsätzliche Belebung der Innenstadt oder einzelner Ortsteilzentren das öffentliche Interesse an der Festsetzung verkaufsoffener Sonntage begründen.

 

Während des über Wochen dauernden „Lockdowns“ waren nicht nur Einzelhandelsgeschäfte geschlossen. Die Schließung betraf ebenso Bau- und andere Fachmärkte, Gaststätten und Dienstleister aller Art. Aufgrund der weiterhin bestehenden Einschränkungen und Auflagen entfällt der „Einkaufsbummel“ der Einwohner und Besucher, der die Innenstädte belebt. Gem. der vom Handelsverband NRW veröffentlichten Daten ist ein erheblicher Rückgang der Passantenfrequenz in den Innenstädten festzuhalten.

 

Auch die Innenstadt Emmerichs hat nach Wiedereröffnung der Läden nach dem letzten „Lockdown“ Passanten eingebüßt. Neben den unter Ziffer 2 dargestellten Auswirkungen auf den Einzelhandel hat auch die örtliche Gastronomie, die ganz erheblich zur Attraktivität und Lebendigkeit der Innenstadt beiträgt, Umsatzeinbußen zu verzeichnen. Das aufgrund der Hygienemaßnahmen eingeschränkte Platzangebot ist mit einem Rückgang der Gästezahlen verbunden. Entsprechend geringer ist die Anzahl der Besucher der Rheinpromenade, die den Besuch für einen Gang durch die Innenstadt und Gelegenheitseinkäufe nutzen.

 

Verkaufsoffene Sonntage locken Einwohner, Tagestouristen und niederländische Gäste in die Innenstadt und tragen in nicht unerheblichem Maße zur Belebung bei. Die erhöhte Passantenfrequenz ist mit der Erwartung verbunden, dass die Wertigkeit des ortsansässigen Handels, der Dienstleister und der Gastronomie erkannt werden und zu einer dauerhaften Stabilisierung sowie Erhöhung der Kunden- und Besucheranzahl führen.

 

 

III.   Höchstanzahl / Dauer / Örtliche Beschränkung

 

Gem. § 6 Abs. 1 LÖG NRW darf im Wege der Ordnungsbehördlichen Verordnung bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich maximal 8 nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen ab 13 Uhr bis zur Dauer von 5 Stunden gestattet werden. Erfolgt die Freigabe beschränkt auf bestimmte Bezirke, Ortsteil und Handelszweige, darf nur ein Adventssonntag je Bezirk, Ortsteil und Handelszweig freigegeben werden.

 

Die EWG e.V. und Wifö Gmbh beantragen die Öffnung der Verkaufsstellen an einem Sonntag, der gleichzeitig Adventssonntag ist, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr. Die Vorgaben des LÖG NRW werden damit eingehalten. Angesichts des noch verbleibenden Zeitraums von 2 Monaten des Jahres 2021 wird in Bezug auf die Größe der Stadt und die Zahl der Einzelhändler der Antrag auf Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags seitens der Verwaltung als verhältnismäßig angesehen. Für die Beschäftigung der Arbeitnehmer von Verkaufsstellen gelten bei Öffnung an Sonn- und Feiertagen die Schutzvorschriften des § 10 LÖG NRW i.V.m. § 11 Arbeitszeitgesetz.

 

Gem. § 6 Abs. 4 LÖG NRW ist auf die Zeit der Hauptgottesdienste Rücksicht zu nehmen. Die Hauptgottesdienste der Gemeinden in Emmerich am Rhein beginnen um 10 Uhr bzw. 11:30 Uhr. Die Öffnung der Verkaufsstellen erfolgt nach Abschluss der Gottesdienste.

 

Die Innenstadt stellt den bedeutendsten Einzelhandelsstandort in Emmerich am Rhein dar.

Es ist vorgesehen, die Ladenöffnung auf den Innenstadtbereich (= innerhalb der „Wälle“ begrenzt durch Kleiner Wall, Großer Wall, Ostwall, Bahnhofstraße bis zur Kreuzung Hafenstraße, Hafenstraße, Industriestraße ab Kreuzung Hafenstraße, Parkring und Rheinpromenade) zu begrenzen.

 

 

III. Anhörung gem. § 6 Abs. 4 LÖG NRW

 

Im gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungsverfahren wurden am 18.10.2021 folgende Institutionen beteiligt:

 

            • ver.di, Bezirk Duisburg-Niederrhein

            • Niederrheinische IHK - Duisburg

            • Handelsverband NRW Kreis Kleve e.V.

            • Handwerkskammer Düsseldorf

            • Kath. Kirchengemeinde St. Christophorus

            • Ev. Kirchengemeinde Emmerich

 

Die Stellungnahmen lagen zum Zeitpunkt der Erstellung der Verwaltungsvorlage noch nicht vor. Sie werden nach Eingang, spätestens in den Sitzungen nachgereicht.

 

 

IV. Fazit

 

Die Veranstaltung „Lichtermarkt in Emmerich am Rhein“, der Erhalt und die Stärkung örtlicher Einzelhandelsstrukturen in Emmerich am Rhein und die Belebung der Innenstadt waren Anlass für EWG und Wifö GmbH die Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntags am 05.12.2021 zu beantragen.

 

Zur Steuerung der Ansiedlung von Einzelhandel hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein 2011 ein Einzelhandelskonzept auf dem Weg gebracht, dessen Fortschreibung 2017 beschlossen wurde. Die Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes stellt in Bezug auf den Einzelhandelsbestand der Innenstadt einen deutlichen Rückgang der Betriebsanzahl fest.

Mit dem Ziel, u.a. zu einer Attraktivitätssteigerung der Innenstadt beizutragen, wurde 2016/2017 das Integrative Stadtentwicklungskonzept 2025 erstellt.

 

Darauf aufbauend verfolgt die geplante Ladenöffnung im Zusammenhang mit der Veranstaltung „Lichtermarkt in Emmerich am Rhein“ das Ziel, die Innenstadt zu beleben und ihre Attraktivität zu steigern. Ziel ist es u.a., Immobilienleerständen, Abwanderungen oder Geschäftsaufgaben von Einzelhändlern entgegenzuwirken und somit die damit verbundenen negativen Auswirkungen auf die Lebens- und Wohnverhältnisse der örtlichen Bevölkerung, insbesondere einen möglichen „Trading-Down-Effekt“ zu vermeiden.

 

Nach Prüfung der Verwaltung liegen in Emmerich am Rhein die in diesen Fällen flächendeckend in NRW zutreffenden Sachgründe des § 6 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1, 2 und 4 vor.

 

Das öffentliche Interesse an der beabsichtigten Öffnung der Verkaufsstellen am 5. Dezember 2021 (2. Adventssonntag) für jeweils 5 Stunden ist aus Sicht der Verwaltung gegeben und rechtfertigt eine Ausnahme von der Sonntagsruhe.

 

Sonn- und Feiertage sind nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 der insoweit weitergeltenden Weimarer Reichsverfassung „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“ und nach Maßgabe des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW) geschützt.

 

Dem gegenüber steht das Ziel der Stadt Emmerich am Rhein, den ohnehin schon geringen Bestand des Einzelhandels zu bewahren und bestenfalls zu erweitern, um das Interesse an Emmerich als Wohn- und Arbeitsplatzstandort, als Gewerbestandort und als Standort für Tourismus zu steigern.

 

Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, dem Antrag der EWG und Wifö GmbH vom 14. Oktober 2021, zur Öffnung der Verkaufsstellen in der Innenstadt am Sonntag, den 05.12.2021, durch Erlass der beiliegenden Ordnungsbehördlichen Verordnung stattzugeben.

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister