Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt den Erlass der
beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Freigabe eines verkaufsoffenen
Sonntags am 5. Dezember 2021 im Innenstadtbereich der Stadt Emmerich am Rhein.
Sachdarstellung :
Die Emmericher Werbegemeinschaft e.V. hat in Zusammenarbeit mit der
Wirtschafts-förderung- und Stadtmarketing GmbH am 14.10.2021 den Antrag
gestellt, im Rahmen einer ordnungsbehördlichen Verordnung den 5. Dezember 2021 als
verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit der Veranstaltung „Lichtermarkt in
Emmerich am Rhein“ freizugeben:
I.
Rechtliche
Ausgangslage
Gem. § 6 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetzes NRW (LÖG NRW) dürfen
Verkaufsstellen an jährlich maximal 8 nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden
Sonn- und Feiertagen „im öffentlichen Interesse“ ab 13 Uhr bis zur Dauer von 5
Stunden geöffnet sein.
Die möglichen Sachgründe werden in § 6 Abs. 1 Satz 2 beispielhaft
aufgezählt. Ein öffentliches Interesse liegt gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 LÖG NRW
insbesondere vor, wenn die Öffnung
1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen,
Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt
2. dem Erhalt, der Stärkung oder der
Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots dient,
3. dem Erhalt, der Stärkung oder der
Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient
4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne,
Stadt- oder Ortsteilzentren dient
5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen
Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den
Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie
Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.
Nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW wird die zuständige Ordnungsbehörde ermächtigt,
die Tage nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW durch Verordnung freizugeben. Vor Erlass der
Rechtsverordnung sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und
Wirtschaftsverbände, die Kirchen, die jeweiligen Industrie- und Handelskammer
sowie die Handwerkskammer anzuhören.
Im Rahmen der Entscheidung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und
Feiertage im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 LÖG NRW gilt im Rahmen einer Abwägung
zu prüfen, ob einer der o.a. Sachgründe oder ein sonstiger Sachgrund
tatsächlich vorliegt und ggfs. in Kombination mit anderen Sachgründen die
konkrete Ladenöffnung im Einzelfall rechtfertigen kann.
Nur ein wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und
ein „Shopping-Interesse“ möglicher Käufer sind hier nicht ausreichend.
II.
Begründung
des öffentlichen Interesses auf Grundlage des Antrages der Emmericher
Werbegemeinschaft e.V. auf Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntags am 5.
Dezember 2021
Der Vorstand der EWG e.V. hat in Zusammenarbeit mit der Wifö GmbH die
Zulassung eines verkaufsoffenen Sonntags am 05.12.2021 beantragt. In dem
beiliegenden Antragsschreiben vom 14.10.2021 (Anlage 1) werden einerseits die
Veranstaltung und andererseits die Situation des stationären Einzelhandels, der
Gastronomie und sämtlicher Dienstleister in Emmerich am Rhein, insbesondere im
Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, ausführlich beschrieben.
Die Verwaltung begründet auf Grundlage des Antrages das Vorliegen eines
hinreichenden öffentlichen Interesses anhand der unter Ziffer I. aufgeführten
Sachgründe wie folgt:
1. Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten,
Messen oder ähnlichen Veranstaltungen (§ 6 Abs. 1 Ziffer 1 LÖG NRW)
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LÖG NRW liegt
ein die Ladenöffnung rechtfertigendes Interesse vor, wenn die Ladenöffnung im
Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen
Veranstaltungen erfolgt.
Am Wochenende des 2. Advents, von
Freitagnachmittag, den 03.12.2021 bis Sonntagabend, den 05.12.2021, laden die
Emmericher Werbegemeinschaft e.V. und die Wirtschaftsförderung Emmerich am
Rhein GmbH (WFG) zu einem Besuch der vorweihnachtlich geschmückten Innenstadt
ein. An verschiedenen Plätzen in der Innenstadt, im Bereich Kleiner Löwe bis
Geistmarkt, werden themenbezogen große Lichtobjekte, wie verschiedene Arten von
Waldtieren, Gruppen von Weihnachtskugeln oder Gruppen von Schneemännern
platziert. Diese Lichtobjekte ziehen sich durch die komplette Innenstadt, an
der Rheinpromenade mit einem riesigen Weihnachtsbaum vorbei bis zum Kunsthandwerkermarkt
auf dem Rathausvorplatz.
Am 2. Adventssonntag werden die
Einkaufsstraßen der Innenstadt zur Veranstaltungsfläche für verschiedenste
Akteure wie Straßenmusiker, die an verschiedenen Plätzen in der Innenstadt
auftreten, Ballonkünstler, Stelzenläufer und Walk-Acts aus der Stadt/Region.
Neben Kunsthandwerkern beteiligen sich auch
die Emmericher Vereine mit einem vielfältigen Angebot. Hiesige Unternehmen
(Handwerker / Gewerbetreibende) nutzen dies ebenso zu einer Präsentation ihrer
Produkte. Mit der Veranstaltung wird den Emmericher Musikschaffenden sowie
Künstlern eine Bühne geboten, sich vor Ort darzubieten. Gemeinsam mit der
Städtischen Gesamtschule Emmerich am Rhein gestaltet die WFG das Bühnenprogramm.
An diesem Sonntag, der Vortag zum Nikolaustag,
wird der Nikolaus mit dem Feuerwehrlöschboot am städtischen Steiger anlegen
und, begleitet von einer Musikkapelle, gemeinsam mit den Kindern und Eltern
durch die Innenstadt (Rheinpromenade, Stein- und Kaßstraße bis zur
Hühnerstraße) ziehen.
Zudem wird die WFG aus dem Bereich Tourismus
an diesem Sonntag zwei historische Stadtführungen anbieten, um Bürgern und Besuchern
die Stadt Emmerich am Rhein und ihre Geschichte zu präsentieren.
Es handelt sich um eine noch neue
Veranstaltung, die künftig traditionell an jedem Wochenende des 2. Advents
stattfinden soll. Ziel ist es, Erwachsene und Kinder, Einheimische und Gäste
mit einem vielfältigen Kultur- und Vereinsangebot außerhalb der werktäglichen
Geschäftigkeit zu einem „Bummel“ durch die Innenstadt in vorweihnachtlicher
Atmosphäre zu animieren.
Die Öffnung der Verkaufsstellen ist am Sonntag des 2. Advents von 13.00
bis 18.00 Uhr vorgesehen. Sie ist auf den Bereich der Innenstadt, d.h. auf die
Straßen innerhalb der „Wälle“ begrenzt. Die Mehrheit der geöffneten
Verkaufsstellen befindet sich auf den beiden Haupteinkaufsstraßen Kaßstraße und
Steinstraße im Bereich zwischen den Plätzen Kleiner Löwe und Geistmarkt, d.h.
im Veranstaltungsgelände. Die
nicht genutzten Flächen innerhalb der „Wälle“ haben für die Veranstaltung „Lichtermarkt
in Emmerich am Rhein“ eine dienende Funktion als Erschließungsanlage für die
vielen Besucher, die sich von den außerhalb gelegenen Parkplatzeinrichtungen in
die Stadt bewegen. Somit ist die Öffnung der Verkaufsstellen in diesem Bereich
ebenfalls gerechtfertigt. Insgesamt ist die Veranstaltungsfläche größer als die
Verkaufsfläche der Einzelhändler innerhalb der „Wälle“.
2. Erhalt und Stärkung örtlicher
Einzelhandelsstrukturen
(§ 6 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 LÖG NRW)
Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LÖG NRW liegt ein die Ladenöffnung
rechtfertigendes Interesse vor, wenn die Öffnung dem Erhalt, der Stärkung oder
der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes dient.
Der stationäre Einzelhandel ist aufgrund der Corona-Pandemie in allen
Kommunen in NRW gefährdet.
Die Schließung der Ladenlokale während der „Lockdown-Zeiträume“ 2020,
die weiterhin nur eingeschränkt zulässige Nutzung unter Beachtung selbst
erarbeiteter Hygienekonzepte ist auch in Emmerich am Rhein im Vergleich zu 2019
mit erheblichen Umsatz- und Kundenfrequenzrückgängen verbunden.
Die mit der Aufhebung des letzten „Lockdowns“ verknüpfte Erwartung an
eine Belebung des Einzelhandels wurde nicht erreicht. Die Tagestouristen,
Teilnehmer von Bustouren und nieder-ländische Gäste, die bislang den Emmericher
Einzelhandel aufsuchten, bleiben aus bzw. konzentrieren sich eingeschränkt auf
den Besuch der hiesigen Gastronomie.
Der Einzelhandel in Emmerich am Rhein hat einen erheblichen Abfluss der
Kaufkraft zu verkraften.
Die sinkende Attraktivität der Innenstadt für Besucher bzw. Kunden lässt
sich anhand der Zentralitätskennziffer ablesen. Die Zentralitätskennziffer
drückt das Verhältnis aus dem Einzelhandels-Umsatz einer Stadt zu der
einzelhandelsrelevanten Kaufkraftaus aus. Liegt der Wert unter 100, wird mehr
einzelhandelsrelevante Kaufkraft an andere Gebiete abgegeben als gebunden. Mit
einem Wert von 90,0 stellt sich die Zentralitätskennziffer der Stadt Emmerich
am Rhein als Kennzeichen eines Kaufkraftabflusses dar.
Die Abwanderung der Kaufkraft wird forciert durch die Konkurrenz des
Internet- und Versandhandels. Darüber hinaus muss sich der Einzelhandel gegen
die großzügigen Öffnungszeiten und Sonntagsöffnungen in den nahegelegenen
niederländischen Grenzstädten behaupten.
Während der „Lockdown-Zeiträume“ wurden in Emmerich 4 Einzelhandelsgeschäfte
geschlossen. zwei weitere Einzelhandelsgeschäfte haben Ihre Schließung zum Ende
des Jahres 2021 bereits angekündigt. In internen Gesprächen der WFG mit einigen
Unternehmern ist die Finanzlage prekär und es drohen weitere Schließungen
aufgrund der weggefallenen bzw. nach Öffnung kaum wachsenden Umsätze. Unter
Berücksichtigung dessen, dass 2019 bereits 7 Geschäfte geschlossen wurden,
droht eine Verödung der Haupteinkaufsstraßen.
Verkaufsoffene Sonntage werden sowohl von Einwohnern als auch von
Besuchern genutzt, um den Einzelhandel aufzusuchen. Aufgrund der Erfahrungen
der Vergangenheit ist die Ladenöffnung an verkaufsoffenen Sonntagen im
Einzelhandel mit erheblichen Mehr-einnahmen verbunden. Die Ladenöffnung trägt
dazu bei, die Wertigkeit des Einzelhandels ins Bewusstsein zu rufen und die
Kundenfrequenz zu stabilisieren. Verkaufsoffene Sonntage sind daher ein
wesentlicher Bestandteil zum Erhalt des Einzelhandels in Emmerich am Rhein.
3. Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt-
oder Ortsteilzentren
(§ 6 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 4 LÖG NRW)
Neben der Stärkung des Einzelhandels kann gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 Ziffer
4 LÖG NRW auch die grundsätzliche Belebung der Innenstadt oder einzelner
Ortsteilzentren das öffentliche Interesse an der Festsetzung verkaufsoffener
Sonntage begründen.
Während des über Wochen dauernden „Lockdowns“ waren nicht nur
Einzelhandelsgeschäfte geschlossen. Die Schließung betraf ebenso Bau- und
andere Fachmärkte, Gaststätten und Dienstleister aller Art. Aufgrund der
weiterhin bestehenden Einschränkungen und Auflagen entfällt der
„Einkaufsbummel“ der Einwohner und Besucher, der die Innenstädte belebt. Gem.
der vom Handelsverband NRW veröffentlichten Daten ist ein erheblicher Rückgang
der Passantenfrequenz in den Innenstädten festzuhalten.
Auch die Innenstadt Emmerichs hat nach Wiedereröffnung der Läden nach
dem letzten „Lockdown“ Passanten eingebüßt. Neben den unter Ziffer 2
dargestellten Auswirkungen auf den Einzelhandel hat auch die örtliche
Gastronomie, die ganz erheblich zur Attraktivität und Lebendigkeit der
Innenstadt beiträgt, Umsatzeinbußen zu verzeichnen. Das aufgrund der
Hygienemaßnahmen eingeschränkte Platzangebot ist mit einem Rückgang der
Gästezahlen verbunden. Entsprechend geringer ist die Anzahl der Besucher der
Rheinpromenade, die den Besuch für einen Gang durch die Innenstadt und
Gelegenheitseinkäufe nutzen.
Verkaufsoffene Sonntage locken Einwohner, Tagestouristen und
niederländische Gäste in die Innenstadt und tragen in nicht unerheblichem Maße
zur Belebung bei. Die erhöhte Passantenfrequenz ist mit der Erwartung
verbunden, dass die Wertigkeit des ortsansässigen Handels, der Dienstleister
und der Gastronomie erkannt werden und zu einer dauerhaften Stabilisierung
sowie Erhöhung der Kunden- und Besucheranzahl führen.
III.
Höchstanzahl
/ Dauer / Örtliche Beschränkung
Gem. § 6 Abs. 1 LÖG NRW darf im Wege der Ordnungsbehördlichen Verordnung
bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses die Öffnung von Verkaufsstellen an
jährlich maximal 8 nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen
ab 13 Uhr bis zur Dauer von 5 Stunden gestattet werden. Erfolgt die Freigabe
beschränkt auf bestimmte Bezirke, Ortsteil und Handelszweige, darf nur ein
Adventssonntag je Bezirk, Ortsteil und Handelszweig freigegeben werden.
Die EWG e.V. und Wifö Gmbh beantragen die Öffnung der Verkaufsstellen an
einem Sonntag, der gleichzeitig Adventssonntag ist, in der Zeit von 13 Uhr bis
18 Uhr. Die Vorgaben des LÖG NRW werden damit eingehalten. Angesichts des noch
verbleibenden Zeitraums von 2 Monaten des Jahres 2021 wird in Bezug auf die
Größe der Stadt und die Zahl der Einzelhändler der Antrag auf Freigabe eines
verkaufsoffenen Sonntags seitens der Verwaltung als verhältnismäßig angesehen.
Für die Beschäftigung der Arbeitnehmer von Verkaufsstellen gelten bei Öffnung
an Sonn- und Feiertagen die Schutzvorschriften des § 10 LÖG NRW i.V.m. § 11
Arbeitszeitgesetz.
Gem. § 6 Abs. 4 LÖG NRW ist auf die Zeit der Hauptgottesdienste
Rücksicht zu nehmen. Die Hauptgottesdienste der Gemeinden in Emmerich am Rhein
beginnen um 10 Uhr bzw. 11:30 Uhr. Die Öffnung der Verkaufsstellen erfolgt nach
Abschluss der Gottesdienste.
Die Innenstadt stellt den bedeutendsten Einzelhandelsstandort in
Emmerich am Rhein dar.
Es ist vorgesehen, die Ladenöffnung auf den Innenstadtbereich (= innerhalb der „Wälle“ begrenzt durch
Kleiner Wall, Großer Wall, Ostwall, Bahnhofstraße bis zur Kreuzung Hafenstraße,
Hafenstraße, Industriestraße ab Kreuzung Hafenstraße, Parkring und
Rheinpromenade) zu begrenzen.
III. Anhörung gem. § 6 Abs. 4 LÖG NRW
Im gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungsverfahren wurden am 18.10.2021 folgende
Institutionen beteiligt:
• ver.di, Bezirk
Duisburg-Niederrhein
• Niederrheinische IHK
- Duisburg
• Handelsverband NRW
Kreis Kleve e.V.
• Handwerkskammer
Düsseldorf
• Kath. Kirchengemeinde
St. Christophorus
• Ev. Kirchengemeinde
Emmerich
Die Stellungnahmen lagen zum Zeitpunkt der Erstellung der
Verwaltungsvorlage noch nicht vor. Sie werden nach Eingang, spätestens in den
Sitzungen nachgereicht.
IV. Fazit
Die Veranstaltung „Lichtermarkt in Emmerich am Rhein“, der Erhalt und
die Stärkung örtlicher Einzelhandelsstrukturen in Emmerich am Rhein und die
Belebung der Innenstadt waren Anlass für EWG und Wifö GmbH die Festsetzung
eines verkaufsoffenen Sonntags am 05.12.2021 zu beantragen.
Zur Steuerung der Ansiedlung von Einzelhandel hat der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein 2011 ein Einzelhandelskonzept auf dem Weg gebracht, dessen
Fortschreibung 2017 beschlossen wurde. Die Fortschreibung des
Einzelhandelskonzeptes stellt in Bezug auf den Einzelhandelsbestand der
Innenstadt einen deutlichen Rückgang der Betriebsanzahl fest.
Mit dem Ziel, u.a. zu einer Attraktivitätssteigerung der Innenstadt
beizutragen, wurde 2016/2017 das Integrative Stadtentwicklungskonzept 2025
erstellt.
Darauf aufbauend verfolgt die geplante Ladenöffnung im Zusammenhang mit
der Veranstaltung „Lichtermarkt in Emmerich am Rhein“ das Ziel, die Innenstadt
zu beleben und ihre Attraktivität zu steigern. Ziel ist es u.a.,
Immobilienleerständen, Abwanderungen oder Geschäftsaufgaben von Einzelhändlern
entgegenzuwirken und somit die damit verbundenen negativen Auswirkungen auf die
Lebens- und Wohnverhältnisse der örtlichen Bevölkerung, insbesondere einen
möglichen „Trading-Down-Effekt“ zu vermeiden.
Nach Prüfung der Verwaltung liegen in Emmerich am Rhein die in diesen
Fällen flächendeckend in NRW zutreffenden Sachgründe des § 6 Abs. 1 Satz 2
Ziffer 1, 2 und 4 vor.
Das öffentliche Interesse an der beabsichtigten Öffnung der
Verkaufsstellen am 5. Dezember 2021 (2. Adventssonntag) für jeweils 5 Stunden
ist aus Sicht der Verwaltung gegeben und rechtfertigt eine Ausnahme von der
Sonntagsruhe.
Sonn- und Feiertage sind nach Art. 140 GG i. V. m.
Art. 139 der insoweit weitergeltenden Weimarer Reichsverfassung „Tage der
Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“ und nach Maßgabe des Gesetzes über die
Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW) geschützt.
Dem gegenüber steht das Ziel der Stadt Emmerich am Rhein, den ohnehin
schon geringen Bestand des Einzelhandels zu bewahren und bestenfalls zu
erweitern, um das Interesse an Emmerich als Wohn- und Arbeitsplatzstandort, als
Gewerbestandort und als Standort für Tourismus zu steigern.
Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, dem Antrag der EWG und Wifö GmbH vom 14. Oktober 2021, zur Öffnung der Verkaufsstellen in der Innenstadt am Sonntag, den 05.12.2021, durch Erlass der beiliegenden Ordnungsbehördlichen Verordnung stattzugeben.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Peter Hinze
Bürgermeister