Beschlussvorschlag
1.
Der Rat der Stadt Emmerich am
Rhein beschließt gem. § 67 Abs. 1 Satz 3 LPVG NW Herrn Rechtsanwalt und Notar
a.D. Walter Schieck aus Emmerich am Rhein zum Vorsitzenden und Herrn Direktor
des Amtsgerichtes Emmerich am Rhein a.D. Edmund Verbeet aus Emmerich am Rhein
zum stellvertretenden Vorsitzenden der Einigungsstelle bei der Stadt Emmerich
am Rhein zu bestellen.
2.
Die Benennung der
Beisitzer*innen als Vertreter der obersten Dienstbehörde erfolgt im Einzelfall
durch den Bürgermeister als Leiter der Dienststelle, soweit nicht dem Rat bzw.
dem Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Emmerich am Rhein in der jeweiligen
Angelegenheit die Entscheidung oder Mitwirkung vorbehalten ist.
Sachdarstellung :
Einrichtung der
Einigungsstelle
Für die Dauer der Wahlperiode
der Personalvertretung ist gem. § 67 LPVG NW bei jeder obersten Dienstbehörde
eine Einigungsstelle zu bilden. Sie besteht aus einem/r unparteiischen
Vorsitzenden, seinem/r Stellvertreter/in und 6 Beisitzern/Beisitzerinnen.
Auf die Person des/r
Vorsitzenden und seinen/r Stellvertreter/in haben sich die oberste
Dienstbehörde und die bei ihr bestehende Personalvertretung zu einigen.
Die neue Wahlperiode des
Personalrates der Stadt Emmerich am Rhein hat am 01.11.2020 begonnen und endet
am 31.10.2024.
Nach der Novellierung des LPVG
NW im Jahre 2011 ist die Bestellung der Beisitzerinnen und Beisitzer, deren
Zahl gem. § 67 Abs. 3 LPVG NW auf 6 festgelegt ist, nicht mehr für die Dauer
der Wahlperiode vorgesehen. Die 6 Beisitzerinnen und Beisitzer werden nunmehr
je zur Hälfte auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde (Rat der Stadt Emmerich
am Rhein) und der Personalvertretung gem. § 67 Abs. 1 Satz 5 nur noch für das
jeweilige Einigungsstellenverfahren, d.h. anlassbezogen, benannt.
Maßgeblich
für diese Neuregelung war nach der Gesetzesbegründung die Erwägung, dass bei
einer Bestellung aller Beisitzerinnen bzw. Beisitzer schon zu Beginn der
Wahlperiode ohne die Möglichkeit einer Nachbenennung eine sachkundige Besetzung
der Einigungsstelle nicht immer gewährleistet sei.
Aufgaben der Einigungsstelle
Die Einigungsstelle entscheidet
bei Nichteinigung zwischen der Dienststelle und dem
Personalrat in Angelegenheiten,
die der Mitbestimmung des Personalrates
unterliegen. Sie ist unabhängig
und weder Organ der Dienststelle noch des
Personalrates. Die rechtliche
Wirkung der Entscheidungen der Einigungsstelle reicht
von der Letztentscheidung bis
zur Empfehlung.
Die Einigungsstelle wird im
Einzelfall tätig in der Besetzung mit
a) dem Vorsitzenden oder, falls
dieser verhindert ist, mit seinem Stellvertreter.
b) sechs Beisitzern, die
anlassbezogen auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde und der
Personalvertretung je zur
Hälfte benannt werden.
Zusammensetzung der
Einigungsstelle
Auf Vorschlag der Verwaltung
haben sich Herr Walter Schieck, Rechtsanwalt und Notar a.D. in Emmerich am
Rhein und Herr Edmund Verbeet, Direktor des Amtsgerichtes Emmerich am Rhein
a.D., bereit erklärt, die Funktionen des Vorsitzenden bzw. des
stellvertretenden Vorsitzenden in der neuen Wahlperiode zu übernehmen. Der
Personalrat hat diesem Besetzungsvorschlag zugestimmt.
Die Benennung der
Beisitzerinnen und Beisitzer erfolgt erst, sofern ein
Einigungs-stellenverfahren eingeleitet werden sollte.
Die gesetzeskonforme
Umsetzung ist aber im Hinblick auf die Einbindung des Rates (oberste Dienstbehörde)
bei der anlassbezogenen Benennung der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer aus
zeitlichen Gründen nicht unproblematisch, da es durchaus erforderlich sein
kann, ein Einigungsstellenverfahren zeitnah einzuleiten und durchzuführen, um
vorgesehene Fristen einhalten zu können.
Der Sitzungsplan
bzw. die einzuhaltenden Ladungsfristen für eine Zusammenkunft des Rates könnte
einem solchen eilbedürftigen Verfahrensablauf entgegenstehen. Ggfls. wäre ein
Dringlichkeitsbeschluss des Rates der Stadt einzuholen.
Die
Ermächtigung zur Benennung der Dienststellenvertreter*innen wird vor diesem
Hintergrund regelmäßig auf den Bürgermeister als Leiter der Dienstelle
übertragen; eine Ausnahme gilt für Angelegenheiten, die dem
Mitwirkungsvorbehalt der politischen Entscheidungsträger unterliegen (Bsp.
Einstellung von Führungskräften)
Der
verwaltungsseitig formulierte Beschlussvorschlag bildet dies entsprechend ab.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Peter Hinze
Bürgermeister