Betreff
Einrichtung einer Einigungsstelle gem. § 67 Landespersonalvertretungsgesetz NW (LPVG NW)
Vorlage
01 - 17 0444/2021
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

1.

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt gem. § 67 Abs. 1 Satz 3 LPVG NW Herrn Rechtsanwalt und Notar a.D. Walter Schieck aus Emmerich am Rhein zum Vorsitzenden und Herrn Direktor des Amtsgerichtes Emmerich am Rhein a.D. Edmund Verbeet aus Emmerich am Rhein zum stellvertretenden Vorsitzenden der Einigungsstelle bei der Stadt Emmerich am Rhein zu bestellen.

 

2.

Die Benennung der Beisitzer*innen als Vertreter der obersten Dienstbehörde erfolgt im Einzelfall durch den Bürgermeister als Leiter der Dienststelle, soweit nicht dem Rat bzw. dem Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Emmerich am Rhein in der jeweiligen Angelegenheit die Entscheidung oder Mitwirkung vorbehalten ist.

 

 

Sachdarstellung :

 

Einrichtung der Einigungsstelle

Für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung ist gem. § 67 LPVG NW bei jeder obersten Dienstbehörde eine Einigungsstelle zu bilden. Sie besteht aus einem/r unparteiischen Vorsitzenden, seinem/r Stellvertreter/in und 6 Beisitzern/Beisitzerinnen.

Auf die Person des/r Vorsitzenden und seinen/r Stellvertreter/in haben sich die oberste Dienstbehörde und die bei ihr bestehende Personalvertretung zu einigen.

Die neue Wahlperiode des Personalrates der Stadt Emmerich am Rhein hat am 01.11.2020 begonnen und endet am 31.10.2024.

 

Nach der Novellierung des LPVG NW im Jahre 2011 ist die Bestellung der Beisitzerinnen und Beisitzer, deren Zahl gem. § 67 Abs. 3 LPVG NW auf 6 festgelegt ist, nicht mehr für die Dauer der Wahlperiode vorgesehen. Die 6 Beisitzerinnen und Beisitzer werden nunmehr je zur Hälfte auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde (Rat der Stadt Emmerich am Rhein) und der Personalvertretung gem. § 67 Abs. 1 Satz 5 nur noch für das jeweilige Einigungsstellenverfahren, d.h. anlassbezogen, benannt.

Maßgeblich für diese Neuregelung war nach der Gesetzesbegründung die Erwägung, dass bei einer Bestellung aller Beisitzerinnen bzw. Beisitzer schon zu Beginn der Wahlperiode ohne die Möglichkeit einer Nachbenennung eine sachkundige Besetzung der Einigungsstelle nicht immer gewährleistet sei.

 

Aufgaben der Einigungsstelle

Die Einigungsstelle entscheidet bei Nichteinigung zwischen der Dienststelle und dem

Personalrat in Angelegenheiten, die der Mitbestimmung des Personalrates

unterliegen. Sie ist unabhängig und weder Organ der Dienststelle noch des

Personalrates. Die rechtliche Wirkung der Entscheidungen der Einigungsstelle reicht

von der Letztentscheidung bis zur Empfehlung.

 

 

Die Einigungsstelle wird im Einzelfall tätig in der Besetzung mit

 

a) dem Vorsitzenden oder, falls dieser verhindert ist, mit seinem Stellvertreter.

b) sechs Beisitzern, die anlassbezogen auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde und der

Personalvertretung je zur Hälfte benannt werden.

 

Zusammensetzung der Einigungsstelle

Auf Vorschlag der Verwaltung haben sich Herr Walter Schieck, Rechtsanwalt und Notar a.D. in Emmerich am Rhein und Herr Edmund Verbeet, Direktor des Amtsgerichtes Emmerich am Rhein a.D., bereit erklärt, die Funktionen des Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden in der neuen Wahlperiode zu übernehmen. Der Personalrat hat diesem Besetzungsvorschlag zugestimmt.

 

Die Benennung der Beisitzerinnen und Beisitzer erfolgt erst, sofern ein Einigungs-stellenverfahren eingeleitet werden sollte.

Die gesetzeskonforme Umsetzung ist aber im Hinblick auf die Einbindung des Rates (oberste Dienstbehörde) bei der anlassbezogenen Benennung der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer aus zeitlichen Gründen nicht unproblematisch, da es durchaus erforderlich sein kann, ein Einigungsstellenverfahren zeitnah einzuleiten und durchzuführen, um vorgesehene Fristen einhalten zu können.

Der Sitzungsplan bzw. die einzuhaltenden Ladungsfristen für eine Zusammenkunft des Rates könnte einem solchen eilbedürftigen Verfahrensablauf entgegenstehen. Ggfls. wäre ein Dringlichkeitsbeschluss des Rates der Stadt einzuholen.

Die Ermächtigung zur Benennung der Dienststellenvertreter*innen wird vor diesem Hintergrund regelmäßig auf den Bürgermeister als Leiter der Dienstelle übertragen; eine Ausnahme gilt für Angelegenheiten, die dem Mitwirkungsvorbehalt der politischen Entscheidungsträger unterliegen (Bsp. Einstellung von Führungskräften)

Der verwaltungsseitig formulierte Beschlussvorschlag bildet dies entsprechend ab.

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister