hier: Eintragung von Bau- und Bodendenkmälern in die Denkmalliste
Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt mit der Mehrheit
der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die als Anlage 1 beigefügte 19.
Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein.
Sachdarstellung :
I.
Sachverhalt
Anlässlich des Verfahrens zur Eintragung des
Dachziegelwerks Alphons Meyer, Reeser Sraße 205, Emmerich am Rhein, in die
Denkmalliste der Stadt Emmerich am Rhein wies der Kreis Kleve – die Landrätin –
als untere staatliche Verwaltungsbehörde in ihrer Funktion als zuständige
Kommunalaufsichtsbehörde in ihrer Verfügung vom 17.08.2021 darauf hin, dass
Aufgaben des Denkmalschutzes als Geschäft der laufenden Verwaltung zu
qualifizieren und somit nicht durch die politischen Gremien zu behandeln seien.
Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen,
Urt. vom 21.06.2001, AZ: 16 K 938/98 wurde dringend empfohlen, die Hauptsatzung
der Stadt Emmerich am Rhein in diesem Punkt einer Änderung zuzuführen und die
politischen Gremien im Nachhinein über jeweilige Unterschutzstellung zu
informieren.
II.
Rechtliche Würdigung
Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Das Denkmalschutzgesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) differenziert zwischen Aufgaben des
Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, s. dazu auch § 1 DSchG NRW.
Unter den Begriff des Denkmalschutzes sind alle auf
die Erhaltung von Denkmälern abzielenden hoheitlichen Maßnahmen der jeweils
zuständigen Denkmalbehörden, wie z.B. der Erlass von Ge- und Verboten sowie die
in Ausübung der gesetzlichen Vorschriften zu erteilenden Genehmigungen,
Erlaubnisse, Anordnungen bzw. sonstige Sanktionen zu fassen. Konkret lassen
sich die Eintragung in sowie die Löschung eines Denkmals aus der Denkmalliste,
die Anordnung des vorläufigen Schutzes, sowie die Verfügung von
Erhaltungsanordnungen unter den Begriff des Denkmalschutzes subsumieren.
Unter den Begriff der Denkmalpflege fallen
regelmäßig alle Handlungen nicht hoheitlicher Art, die der Erforschung,
Erhaltung und Präsentation von Denkmälern dienen. Diese Aufgaben dienen
regelmäßig der unmittelbaren Verbesserung und Erhaltung von Denkmälern, haben
aber auch vorsorgenden Charakter.
Aufgrund ihres unterschiedlichen Charakters
differenziert das Denkmalschutzgesetz NRW zwischen diesen beiden Aufgaben.
1.
Denkmalschutz
Die Denkmalbehörden sind für die Ausübung
hoheitlicher Aufgaben des Denkmalschutzes zuständig. § 20 Abs. 3 Satz 2 DSchG
NRW bestimmt, dass es sich bei diesen Aufgaben um solche der Gefahrenabwehr
handelt, welche gemäß § 3 Abs. 1 OBG NRW die Gemeinden als
Sonderordnungsbehörde als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung i.S. des §
3 Abs. 2 GO NRW wahrnehmen. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung sind
gemäß § 62 Abs. 2 GO NRW dem Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamten der
Gemeinde übertragen, der damit die Aufgaben der unteren Denkmalbehörde
wahrnimmt. Die Kontrollmöglichkeiten der politischen Gremien beschränken sich
in diesem Falle im wesentlichen auf das Informationsrecht über die
ordnungsgemäße Ausführung der Aufgaben, weshalb der Bürgermeister dem Rat nach
Eintragung des betreffenden Denkmals in die Denkmalliste über die erfolgte
Eintragung regelmäßig zu berichten hat.
Die Gefahrenabwehr und somit auch die Aufgaben des
Denkmalschutzes sind gem. § 41 Abs. 3, 1. Halbsatz GO NRW darüber hinaus als
ein Geschäft der laufenden Verwaltung zu qualifizieren. Bei den "Geschäften der
laufenden Verwaltung" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff.
Unter diesen Tatbestand sind nach gefestigter Rechtsprechung die Geschäfte zu
subsumieren, welche in einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit anfallen
und deren Erledigung nach feststehenden Grundsätzen "auf eingefahrenen
Gleisen" erfolgt. Die Tätigkeiten sind dadurch charakterisiert, dass ihre
Abarbeitung nach feststehenden Grundsätzen und gesetzlichen Verfahren mit
konkret vorgegebenen Verfahrensschritten erfolgt. Für die Gemeinde sind diese
Geschäfte regelmäßig weder wirtschaftlich noch grundsätzlich von wesentlicher
Bedeutung, gleichgültig, ob eine solche Maßnahme im Einzelfall für den
Adressaten durchaus erhebliche Konsequenzen haben kann. Das Verfahren zur
Eintragung von Bau- und Bodendenkmälern in die Denkmalliste ist unter
Einhaltung der formellen und materiellen Vorschriften des
Verwaltungs-verfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung
mit den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
durchzuführen. Die Eintragung in die Denkmalliste stellt einen dinglichen
Verwaltungsakt im Sinne einer Allgemeinverfügung dar. Aufbau und Form einer
solchen Verfügung unterliegen ebenfalls den gesetzlichen Vorgaben des
allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts, so dass es bei dem Akt der Eintragung
in die Denkmalliste unstreitig um einen Vorgang mit konkret vorgegebenen
Verfahrensschritten handelt. Dieser Vorgang wird auch in einer gewissen
Regelmäßigkeit ausgeführt, was sich u.a. in der Anzahl an eingetragenen
Denkmälern (aktuell 105) in der Denkmalliste der Stadt Emmerich am Rhein
wiederspiegelt.
Da die Eintragung von Bau- und
Bodendenkmälern in die Denkmalliste der Stadt Emmerich am Rhein als hoheitliche
Maßnahme der Gefahrenwehr ein Geschäft der laufenden
Verwaltung darstellt, gelten
diese gemäß § 41 Abs. 3 GO NRW auf den Bürgermeister übertragen, der somit die
Aufgabe der Eintragung eines Denkmals als untere Denkmalbehörde wahrzunehmen
hat.
Aufgrund der dargelegten Rechtslage steht die
bisherige Regelung in § 7 Abs. 3, Buchstabe d) der Hauptsatzung der Stadt
Emmerich am Rhein, welche die Entscheidung über die Eintragung von Bau- und
Bodendenkmälern in die Denkmalliste der Stadt Emmerich am Rhein dem Ausschuss
für Stadtentwicklung überträgt, nicht in Einklang mit den Vorschriften des
Denkmalschutzgesetzes NRW sowie der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen, weshalb diese Regelung ersatzlos zu streichen ist.
2. Denkmalpflege
Nach § 22 Abs. 1 DSchG i.V.m. § 3 Abs. 1
Gemeindeordnung (GO NRW) handelt es sich bei der Denkmalpflege um eine
Selbstverwaltungsaufgabe. Darunter fallen unter anderem bera-tende, forschende
und fördernde Tätigkeiten. All diesen Tätigkeiten / Aufgaben ist gemein, dass
sie keinen hoheitlichen Charakter haben, was auch dem § 22 Abs. 1 Satz 2 DSchG
NRW zu entnehmen ist, der ausdrücklich die Anwendbarkeit des § 20 DSchG NRW von
der Regelung des Abs. 1 unberührt lässt. Im Rahmen dieses Aufgabenbereiches
führen die unteren Denkmalbehörden u.a. Beratungstätigkeiten von Eigentümern,
Bauherren und Architekten durch. Aber auch Maßnahmen zur Dokumentation von
Denkmälern als Kulturgut sowie die Denkmalförderung stellen Aufgaben der
Denkmalpflege dar.
§ 23 Abs. 1 DSchG NRW regelt wiederum, dass die
Gemeinden für die Ausübung der Aufgaben der Denkmalpflege einen Ausschuss zu
bestimmen haben. Der Ausschuss wird unter anderem dann eingebunden, wenn zwecks
Ausübung von Aufgaben der Denkmalpflege finanzielle Mittel erforderlich werden.
Laut § 7 Abs. 3 Buchstabe j) Satz 5 der
Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein ist für die Ausübung der Aufgaben der
Denkmalpflege der Kulturausschuss zuständig. Den gesetzlichen Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes
NRW wird damit vollumfänglich nachgekommen.
Die Streichung des Halbsatzes, „soweit sie nicht
dem Ausschuss für Stadtentwicklung übertragen sind“, ist lediglich
redaktioneller Natur, da durch die Änderung des § 7 Abs. 3 Buchstabe d) der
Hauptsatzung aus Rechtsgründen die Zuständigkeit des Ausschusses für
Stadtentwicklung für Aufgaben des Denkmalschutzes entfällt (s. unter 1.)
Der Aufgabenbereich des Kulturausschusses bleibt folglich inhaltlich unberührt.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Peter Hinze
Bürgermeister