Betreff
19. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 5.06.2001;
hier: Eintragung von Bau- und Bodendenkmälern in die Denkmalliste
Vorlage
05 - 17 0452/2021
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat beschließt mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die als Anlage 1 beigefügte 19. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein.

Sachdarstellung :

 

I. Sachverhalt

 

Anlässlich des Verfahrens zur Eintragung des Dachziegelwerks Alphons Meyer, Reeser Sraße 205, Emmerich am Rhein, in die Denkmalliste der Stadt Emmerich am Rhein wies der Kreis Kleve – die Landrätin – als untere staatliche Verwaltungsbehörde in ihrer Funktion als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde in ihrer Verfügung vom 17.08.2021 darauf hin, dass Aufgaben des Denkmalschutzes als Geschäft der laufenden Verwaltung zu qualifizieren und somit nicht durch die politischen Gremien zu behandeln seien. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, Urt. vom 21.06.2001, AZ: 16 K 938/98 wurde dringend empfohlen, die Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein in diesem Punkt einer Änderung zuzuführen und die politischen Gremien im Nachhinein über jeweilige Unterschutzstellung zu informieren.

 

II. Rechtliche Würdigung

 

Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

 

Das Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) differenziert zwischen Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, s. dazu auch § 1 DSchG NRW.

 

Unter den Begriff des Denkmalschutzes sind alle auf die Erhaltung von Denkmälern abzielenden hoheitlichen Maßnahmen der jeweils zuständigen Denkmalbehörden, wie z.B. der Erlass von Ge- und Verboten sowie die in Ausübung der gesetzlichen Vorschriften zu erteilenden Genehmigungen, Erlaubnisse, Anordnungen bzw. sonstige Sanktionen zu fassen. Konkret lassen sich die Eintragung in sowie die Löschung eines Denkmals aus der Denkmalliste, die Anordnung des vorläufigen Schutzes, sowie die Verfügung von Erhaltungsanordnungen unter den Begriff des Denkmalschutzes subsumieren.

 

Unter den Begriff der Denkmalpflege fallen regelmäßig alle Handlungen nicht hoheitlicher Art, die der Erforschung, Erhaltung und Präsentation von Denkmälern dienen. Diese Aufgaben dienen regelmäßig der unmittelbaren Verbesserung und Erhaltung von Denkmälern, haben aber auch vorsorgenden Charakter.

 

Aufgrund ihres unterschiedlichen Charakters differenziert das Denkmalschutzgesetz NRW zwischen diesen beiden Aufgaben.

 

1. Denkmalschutz

Die Denkmalbehörden sind für die Ausübung hoheitlicher Aufgaben des Denkmalschutzes zuständig. § 20 Abs. 3 Satz 2 DSchG NRW bestimmt, dass es sich bei diesen Aufgaben um solche der Gefahrenabwehr handelt, welche gemäß § 3 Abs. 1 OBG NRW die Gemeinden als Sonderordnungsbehörde als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung i.S. des § 3 Abs. 2 GO NRW wahrnehmen. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung sind gemäß § 62 Abs. 2 GO NRW dem Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde übertragen, der damit die Aufgaben der unteren Denkmalbehörde wahrnimmt. Die Kontrollmöglichkeiten der politischen Gremien beschränken sich in diesem Falle im wesentlichen auf das Informationsrecht über die ordnungsgemäße Ausführung der Aufgaben, weshalb der Bürgermeister dem Rat nach Eintragung des betreffenden Denkmals in die Denkmalliste über die erfolgte Eintragung regelmäßig zu berichten hat.

 

Die Gefahrenabwehr und somit auch die Aufgaben des Denkmalschutzes sind gem. § 41 Abs. 3, 1. Halbsatz GO NRW darüber hinaus als ein Geschäft der laufenden Verwaltung zu qualifizieren. Bei den "Geschäften der laufenden Verwaltung" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Unter diesen Tatbestand sind nach gefestigter Rechtsprechung die Geschäfte zu subsumieren, welche in einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit anfallen und deren Erledigung nach feststehenden Grundsätzen "auf eingefahrenen Gleisen" erfolgt. Die Tätigkeiten sind dadurch charakterisiert, dass ihre Abarbeitung nach feststehenden Grundsätzen und gesetzlichen Verfahren mit konkret vorgegebenen Verfahrensschritten erfolgt. Für die Gemeinde sind diese Geschäfte regelmäßig weder wirtschaftlich noch grundsätzlich von wesentlicher Bedeutung, gleichgültig, ob eine solche Maßnahme im Einzelfall für den Adressaten durchaus erhebliche Konsequenzen haben kann. Das Verfahren zur Eintragung von Bau- und Bodendenkmälern in die Denkmalliste ist unter Einhaltung der formellen und materiellen Vorschriften des Verwaltungs-verfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen durchzuführen. Die Eintragung in die Denkmalliste stellt einen dinglichen Verwaltungsakt im Sinne einer Allgemeinverfügung dar. Aufbau und Form einer solchen Verfügung unterliegen ebenfalls den gesetzlichen Vorgaben des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts, so dass es bei dem Akt der Eintragung in die Denkmalliste unstreitig um einen Vorgang mit konkret vorgegebenen Verfahrensschritten handelt. Dieser Vorgang wird auch in einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeführt, was sich u.a. in der Anzahl an eingetragenen Denkmälern (aktuell 105) in der Denkmalliste der Stadt Emmerich am Rhein wiederspiegelt.

 

Da die Eintragung von Bau- und Bodendenkmälern in die Denkmalliste der Stadt Emmerich am Rhein als hoheitliche Maßnahme der Gefahrenwehr ein Geschäft der laufenden

 

Verwaltung darstellt, gelten diese gemäß § 41 Abs. 3 GO NRW auf den Bürgermeister übertragen, der somit die Aufgabe der Eintragung eines Denkmals als untere Denkmalbehörde wahrzunehmen hat.

 

Aufgrund der dargelegten Rechtslage steht die bisherige Regelung in § 7 Abs. 3, Buchstabe d) der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein, welche die Entscheidung über die Eintragung von Bau- und Bodendenkmälern in die Denkmalliste der Stadt Emmerich am Rhein dem Ausschuss für Stadtentwicklung überträgt, nicht in Einklang mit den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes NRW sowie der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, weshalb diese Regelung ersatzlos zu streichen ist.

 

2. Denkmalpflege

Nach § 22 Abs. 1 DSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO NRW) handelt es sich bei der Denkmalpflege um eine Selbstverwaltungsaufgabe. Darunter fallen unter anderem bera-tende, forschende und fördernde Tätigkeiten. All diesen Tätigkeiten / Aufgaben ist gemein, dass sie keinen hoheitlichen Charakter haben, was auch dem § 22 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW zu entnehmen ist, der ausdrücklich die Anwendbarkeit des § 20 DSchG NRW von der Regelung des Abs. 1 unberührt lässt. Im Rahmen dieses Aufgabenbereiches führen die unteren Denkmalbehörden u.a. Beratungstätigkeiten von Eigentümern, Bauherren und Architekten durch. Aber auch Maßnahmen zur Dokumentation von Denkmälern als Kulturgut sowie die Denkmalförderung stellen Aufgaben der Denkmalpflege dar.

 

§ 23 Abs. 1 DSchG NRW regelt wiederum, dass die Gemeinden für die Ausübung der Aufgaben der Denkmalpflege einen Ausschuss zu bestimmen haben. Der Ausschuss wird unter anderem dann eingebunden, wenn zwecks Ausübung von Aufgaben der Denkmalpflege finanzielle Mittel erforderlich werden.

Laut § 7 Abs. 3 Buchstabe j) Satz 5 der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein ist für die Ausübung der Aufgaben der Denkmalpflege der Kulturausschuss zuständig. Den gesetzlichen Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes NRW wird damit vollumfänglich nachgekommen.

 

Die Streichung des Halbsatzes, „soweit sie nicht dem Ausschuss für Stadtentwicklung übertragen sind“, ist lediglich redaktioneller Natur, da durch die Änderung des § 7 Abs. 3 Buchstabe d) der Hauptsatzung aus Rechtsgründen die Zuständigkeit des Ausschusses für Stadtentwicklung für Aufgaben des Denkmalschutzes entfällt (s. unter 1.)

 

Der Aufgabenbereich des Kulturausschusses bleibt folglich inhaltlich unberührt.

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister